Kreis Germersheim Germersheim: Gefahrstofflager muss nicht stillgelegt werden

Laut Verwaltungsgericht darf das 2014 in Betrieb genommene Gefahrstofflager im US-Depot weiterbetrieben werden. Beschwerde gegen
Laut Verwaltungsgericht darf das 2014 in Betrieb genommene Gefahrstofflager im US-Depot weiterbetrieben werden. Beschwerde gegen das Urteil ist möglich. Archivluftbild: Lenz

Das Gefahrstofflager im US Depot Germersheim, wo bis zu 1200 Tonnen Gefahrstoffe gelagert werden dürfen, muss nicht stillgelegt werden. Das teilte am Montag das Verwaltungsgericht Neustadt mit, das am vergangenen Freitag, 17. August, den entsprechenden Eilantrag eines Anwohners abgelehnt hatte. Dieser hatte argumentiert, dass das 2009 von der Kreisverwaltung Germersheim immissionsschutzrechtlich genehmigte Lager stillgelegt werden muss, weil es ohne die erforderliche Genehmigung betrieben werde. Diese sei am 18. Januar 2014 erloschen.

Gericht lehnt Eilantrag ab

Das Verwaltungsgericht hingegen argumentiert, dass die Geltungsdauer der Genehmigung im Dezember 2012 bis 18. Januar 2014 verlängert und der Probebetrieb am 17. Januar 2014 aufgenommen worden sei. Die Genehmigung habe die Bestimmung enthalten, dass der Probebetrieb als Inbetriebnahme gilt. Das Gericht lehnte den Eilantrag im Wesentlichen mit der Begründung ab, dass der Antragsteller keinen Anspruch gegen den Landkreis auf Stilllegung der Anlage hat, zumal dieser dafür nicht zuständig sei. Entgegen der Auffassung des Antragstellers, wonach das Gefahrstofflager keine militärische Einrichtung ist, stellte das Gericht klar, dass das Lager sehr wohl eine militärische Anlage ist, „weil sie von aufgrund völkerrechtlicher Verträge in der Bundesrepublik Deutschland stationierten Truppen genutzt werde und die gelagerten giftigen und brandfördernden Stoffe im Rahmen der militärischen Aufgaben dieser Truppen anfielen“. Aber selbst dann, wenn die Kreisverwaltung zuständig gewesen wäre, hätte der Antragsteller keinen Anspruch auf Stilllegung des Lagers gehabt. Denn, so das Gericht, „allein aus dem Umstand, dass eine Anlage ohne die erforderliche Genehmigung betrieben werde – was der Antragsteller behaupte – lasse sich ein Anspruch des Nachbarn auf behördliches Einschreiten nicht herleiten“. Gegen das Verwaltungsgerichtsurteil kann binnen zwei Wochen beim Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz Beschwerde eingelegt werden.

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