Rheinland-Pfalz
Dauer-Maskenpflicht im Kino ein Härtefall?
Kinos dürfen in Rheinland-Pfalz seit dieser Woche wieder öffnen: Dass Besucher dabei während der kompletten Filmvorführung eine Maske tragen müssen, stößt bei Kinobetreibern auf Kritik. Ist diese Auflage denn zumutbar?
Diese Frage werden wohl Gerichte zu klären haben, sollte ein Kinobesitzer gegen die Regelung klagen. Wie dann die Entscheidung ausfällt, lässt sich schwer vorhersagen. Aber ein aktueller Beschluss des Verwaltungsgerichts Mainz ist in diesem Zusammenhang von besonderem Interesse. In dem konkreten Fall war ein Pfälzer per Klage und Eilantrag gegen die sechste Corona-Bekämpfungsverordnung des Landes vorgegangen, die eine Maskenpflicht in Einzelhandelsgeschäften, in Gaststätten, bei Gottesdiensten sowie in Bussen und Bahnen vorschreibt – eine Regelung zu den Kinos war damals noch nicht enthalten, diese wurde erst jetzt mit der achten Verordnung getroffen. Klage und Eilantrag waren zunächst beim Verwaltungsgericht Neustadt eingegangen, das die Angelegenheit aber an die Kollegen in Mainz abgab – weil dort der Sitz der Landesregierung ist.
Nur kurze Maskenpflicht in Gaststätten
Die Maskenpflicht, wie sie für die Gastronomie gilt, wird vom Verwaltungsgericht nicht beanstandet. Ein Grund ist dabei für die Richter, dass in den Gaststätten an den Tischen keine Mund-Nasen-Bedeckung getragen werden muss. Die Verpflichtung beschränke sich „lediglich auf die kurzen Momente des Passierens zum Sitzplatz, zur Toilette oder zum Ausgang der Einrichtung“. Ob daraus zu folgern ist, dass das Gericht eine permanente Maskenpflicht in den Gaststätten für unzumutbar halten würde, muss an dieser Stelle offenbleiben. Aber Kinobetreiber dürften diese Passage in dem Beschluss, mit dem das Gericht den Eilantrag abgelehnt hat, sicher mit Interesse zur Kenntnis nehmen.
„Notwenige flankierende Schutzmaßnahme“
Allerdings: Die Ablehnung eines weiteren Eilantrags, der das Verwaltungsgericht Mainz jetzt beschäftigte, zeigt deutlich, welchen Stellenwert die Richter aktuell der Maskenpflicht insgesamt zumessen. Gerade weil nun Beschränkungen aufgehoben und das öffentliche Leben schrittweise wieder hochgefahren werde, die Pandemie aber noch nicht überwunden sei, gelte es „als Ersatz für die wegfallenden Verbote anderweitige flankierende Schutzmaßnahmen zu treffen“. Das geforderte Tragen von Mund-Nasen-Bedeckungen sei eine „notwendige flankierende Maßnahme in einem Gesamtsystem“.
Wie andere Gerichte über die Maskenpflicht urteilen, steht hier.