Coronavirus
Warum Demonstrationen nicht einfach verboten werden können
Regelmäßig werden auf Demonstrationen gegen Corona-Beschränkungen die Auflagen ignoriert. Der Mindestabstand wird nicht eingehalten, der Mund-Nasenschutz nicht angelegt. Nun rufen vor allem Bundespolitiker nach hartem Durchgreifen. Doch das ist leichter gesagt als getan.
Warum können Politiker Demonstrationen nicht einfach verbieten?
Das hat gute Gründe. Zwar mag der stellvertretende Vorsitzende der CDU/CSU-Bundestagsfraktion, Thorsten Frei, recht haben mit seiner allgemeinen Einschätzung, wonach es „kein Recht auf Fremdgefährdung“ gebe. Aber die Versammlungsfreiheit ist ein Grundrecht.
Demonstrationen müssen auch nicht genehmigt werden. Das Recht, sich zu versammeln und seine Meinung kund zu tun, ist wesentliches Element der freiheitlichen Demokratie.
Demonstrationen unter freiem Himmel, wie jene am vergangenen Wochenende in Berlin, müssen allerdings in aller Regel mindestens 48 Stunden vor Beginn angemeldet werden. In Rheinland-Pfalz sind für die Anmeldung Kreisverwaltungen, kreisfreie Städte oder große kreisangehörige Städte zuständig.
Das Recht der Versammlungsfreiheit ist unlängst unter anderem in Rheinland-Pfalz zeitweilig eingeschränkt worden. „Jede Ansammlung von mehr als fünf Personen in der Öffentlichkeit ist untersagt“, hieß es beispielsweise in der inzwischen wieder aufgehobenen „Zweiten Corona-Bekämpfungsverordnung Rheinland-Pfalz“ vom 20. März. Aber die Einschränkung muss gut begründet sein – in diesem Fall mit dem Versuch, das Corona-Ansteckungsrisiko zu mindern.
Auch sonst haben Behörden in Ausnahmefällen die Möglichkeit, Kundgebungen zu verbieten. Beispielsweise dann, „wenn … die öffentliche Sicherheit oder Ordnung bei Durchführung der Versammlung oder des Aufzuges unmittelbar gefährdet ist“, heißt es im Versammlungsgesetz.
Nach gängiger Rechtsprechung ist das allerdings eine hohe Hürde. Denn die Gerichte messen dem Grundrecht, sich zu versammeln, einen großen Stellenwert bei. Werden Kundgebungen von örtlichen Behörden verboten, landen diese Fälle regelmäßig vor Gericht – oft mit Erfolg. Auch in diesen Corona-Wochen sind etliche städtische Verbote kassiert worden. So hat beispielsweise das Bundesverfassungsgericht in einem hessischen Fall Mitte April entschieden, dass Demos nicht generell mit dem Verweis auf Corona-Beschränkungen untersagt werden dürfen.
Dürfen die Behörden Vorschriften machen?
Ja, das dürfen sie. Seit der Föderalismusreform 2006 haben die Länder zwar die gesetzgeberische Kompetenz beim Versammlungsrecht. Allerdings ist Rheinland-Pfalz in diesem Gesetzgebungsfeld bisher kaum tätig geworden. Daher gilt grundsätzlich die Bundesgesetzgebung. So gibt es beispielsweise ein grundsätzliches Vermummungsverbot.
Für Kundgebungen unter freiem Himmel eröffnet die Verfassung dem Gesetzgeber einen Spielraum. Daher heißt es im Versammlungsgesetz: „Die zuständige Behörde kann die Versammlung oder den Aufzug … von bestimmten Auflagen abhängig machen … .“
Bei den bisherigen Kundgebungen gegen Corona-Beschränkungen haben die Behörden den Veranstaltern in aller Regel Hygiene-Auflagen gemacht, wie beispielsweise das Abstandsgebot oder die Maskenpflicht. Die Auflagen wurden von vielen ignoriert.
Warum schreitet die Polizei nicht sofort ein?
Es kommt immer auf den Einzelfall an. Es wäre vermutlich aber unverhältnismäßig, wenn die Polizei grundsätzlich unter Aufbietung staatlicher Gewaltinstrumente eine Versammlung, die die behördlichen Auflagen nicht befolgt, sofort auflösen würde. Möglicherweise hat der Vorsitzende der Deutschen Polizeigewerkschaft, Rainer Wendt, recht. Er sagte am Montag: Beim Versammlungsrecht würden hohe Hürden gelten. „Die Polizei darf auch bei festgestellten Rechtsverstößen eine Versammlung nicht sofort abbrechen, sondern muss dem Veranstalter immer ausreichend Gelegenheit geben, auf die Teilnehmenden einzuwirken“, so Wendt.
Im Übrigen: Die Polizeiführung hat bei ihrer Einsatztaktik auch einen Spielraum. Ist die Polizei vor Ort zahlenmäßig überhaupt in der Lage, sofort einzuschreiten? Wie kooperativ oder gewaltbereit schätzt sie die Demo-Teilnehmer ein? Die Antworten auf solche Fragen bestimmen den Einsatz mit.