Geschlechter Neue Regeln für mehr Selbstbestimmung beim Namen und Geschlechtseintrag

Mit einer Erklärung beim Standesamt können die gewünschten Änderungen erreicht werden.
Mit einer Erklärung beim Standesamt können die gewünschten Änderungen erreicht werden.

Viele Jahre haben Betroffene und ihre Unterstützer dafür gekämpft: Am Freitag ist das neue Selbstbestimmungsgesetz in Kraft getreten.

An wen richtet sich das Gesetz?
Die Neuregelung richtet sich an transsexuelle, intergeschlechtliche und nichtbinäre Menschen. Transsexuelle sind Menschen, die sich nicht mit dem Geschlecht identifizieren, das ihnen bei der Geburt zugewiesen wurde. Als intergeschlechtlich werden Menschen bezeichnet, die körperliche Geschlechtsmerkmale haben, die nicht ausschließlich männlich oder weiblich sind. Unter nichtbinär werden Menschen verstanden, die sich selbst nicht in die gängige Geschlechtseinteilung in Mann/Frau einordnen.

Welche Regelung galt bisher für solche Menschen?
Das aus dem Jahr 1980 stammende Transsexuellengesetz sah vor, dass Betroffene für eine Änderung des Geschlechts- oder Vornamenseintrags zwei psychologische Gutachten einreichen müssen. Am Ende musste dann das zuständige Amtsgericht entscheiden. Betroffene kritisierten das Verfahren als langwierig, teuer und entwürdigend – sie sprachen von einer „psychiatrischen Zwangsbegutachtung“.

Welche Regelungen gelten seit Freitag?
Volljährige transsexuelle, intergeschlechtliche und nichtbinäre Menschen können nun mit einer einfachen Erklärung beim Standesamt die gewünschten Änderungen erreichen. Dann können Dokumente wie der Reisepass umgeschrieben werden. Die verlangte „Erklärung mit Eigenversicherung“ erfordert keine weiteren Nachweise. Sie ist unabhängig davon, inwieweit sich der oder die Betroffene zu geschlechtsangleichenden medizinischen Eingriffen entscheidet. Betroffene müssen lediglich erklären, dass die beantragte Änderung ihrer Geschlechtsidentität am besten entspricht.

Was ist mit Menschen unter 18 Jahren?
Bei Kindern unter 14 Jahren sollen die Eltern die nötige Erklärung beim Standesamt einreichen können. Jugendliche ab 14 Jahren können dies selbst tun, allerdings nur mit Einverständnis der Eltern. Gibt es hier innerfamiliäre Konflikte, kann das Familiengericht die Entscheidung treffen. Maßstab soll das Kindeswohl sein.

Wie oft kann der Geschlechtseintrag geändert werden?
Eine zahlenmäßige Begrenzung ist nicht vorgesehen. Allerdings soll es eine Sperrfrist von einem Jahr geben – erst danach ist eine erneute Änderung möglich. „Dies dient dem Übereilungsschutz und soll die Ernsthaftigkeit des Änderungswunsches sicherstellen“, heißt es in dem Gesetz. Für das Inkrafttreten der Änderung des Geschlechtseintrags gilt eine Drei-Monats-Frist.

Was steht noch in dem Gesetz?
Es gibt nun ein „bußgeldbewehrtes Offenbarungsverbot“ – gemeint ist damit, dass es untersagt wird, gegen den Willen eines Menschen dessen frühere Geschlechtszuordnung oder den früheren Vornamen offenzulegen. Wer dies dennoch tut, muss mit einem Bußgeld rechnen. So soll ein „Zwangs-Outing“ verhindert werden.

Welche Regelung war besonders umstritten?
Intensive Debatten gab es in der Frage von Hausrecht und Zugang zu geschützten Räumlichkeiten – also etwa Saunen, Umkleidekabinen, Frauenhäusern und anderen Schutzräumen insbesondere für Frauen. Manche Frauenrechtlerinnen hatten Bedenken geäußert, solche Schutzorte generell auch für Trans-Personen öffnen zu müssen. Das Selbstbestimmungsgesetz lässt das private Hausrecht nun aber unberührt. Dabei gilt aber immer das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG), das Diskriminierungen verhindern soll.

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