Politik RHEINPFALZ Plus Artikel Mit ärztlich assistiertem Suizid – ein Lebensende nach eigenem Willen?

Ein Betäubungsmittel und ein Glas Wasser stehen in einem Zimmer der Sterbehilfeorganisation Dignitas in Zürich.
Ein Betäubungsmittel und ein Glas Wasser stehen in einem Zimmer der Sterbehilfeorganisation Dignitas in Zürich. Foto: dpa

Viele Menschen haben Angst vor unerträglichem Leiden und einem qualvollen Tod – manche so sehr, dass sie es selbst in der Hand haben wollen, wann Schluss mit ihrem Leben sein soll. Und sie möchten in dieser Situation die Hilfe eines Arztes. Ein Wunsch, der unter Medizinern Befürworter und Gegner hat.

„Der Freitod ist mein einziger Ausweg“ – der Internist Michael de Ridden beginnt, aus seinem Protokoll einer ärztlichen Beihilfe zum Suizid vorzutragen: Januar 2015. Ein Kollege bittet den Arzt, Kontakt zu einem Mann aufzunehmen, der „sein Leben eigenhändig mit ärztlicher Hilfe beenden will“. Einige Wochen später trifft de Ridden sich erstmals mit Richard S., einem Mann Anfang 70, ehemaliger Schulleiter, keine Kinder, die Ehefrau gestorben. Richard S. leidet seit neun Jahren an einer Erkrankung mit fortschreitenden Lähmungen. Er will selbstbestimmt seinem Leben ein Ende setzen. Seine Frage an den Arzt: „Würden Sie mir helfen?“ De Ridden hinterfragt die Bitte immer wieder: Empfindet Richard S. wirklich so eine Qual? Gibt es nicht andere Möglichkeiten – eine gute, umfassende Palliativversorgung? Der Patient versichert ihm, all dies reiflich überlegt zu haben, aber dies sei nicht sein Weg.

Ärztliche Suizidhilfe: Gedanken, Zweifel, Gespräche

Im Detail hält de Ridden seine eigenen Gedanken und Zweifel sowie die Gespräche mit Richard S. schriftlich fest. Im Mai 2015 notiert er: „Richard S. leidet nicht nur physisch, sondern existenziell.“ Ein weiterer Vorschlag des Arztes: Sterbefasten, also keine Nahrungs- und Flüssigkeitsaufnahme mehr. Richard S. hat es versucht, er schafft es nicht. Seine Lähmungen schreiten voran, den Wunsch nach Hilfe zum Sterben formuliert er immer stärker. „Wer hat das Recht, zu verfügen, wie lange er sein Leiden zu ertragen hat?“, notiert de Ridden im Juli 2015.

Mitte Oktober besorgt der Arzt Richard S. Medikamente für einen Suizid. Alles wird dokumentiert. De Ridden bittet den Mann, ihn zu verständigen, wenn er die Tabletten einnehmen will. Dann herrscht Funkstille. Am 28. Dezember kommt der Anruf der Pflegerin: Sie habe Richard S. am Morgen des 27. Dezember leblos in seinem Bett vorgefunden. „Ich bin erleichtert“, schreibt der Arzt. Gleichzeitig stieg eine Beklommenheit in ihm hoch, weil er nicht an der Seite des Mannes gewesen war. „Er war des Leidens müde“, beendet de Ridden das Verlesen seines Protokolls zum assistierten Suizid.

Im großen Hörsaal der Universitätsmedizin Mainz haben Juristen, Ärzte, Studenten und Bürger dem Arzt aufmerksam zugehört. De Ridden ist einer der Referenten, mit denen an diesem Abend auf Einladung der Rechtsanwaltskammer Koblenz das Thema „Selbstbestimmt sterben – ein Lebensende nach eigenem Willen?“ erörtert werden soll.

De Ridden ist einer der Mediziner, die Verfassungsbeschwerde gegen das Gesetz zum Verbot geschäftsmäßiger Suizidbeihilfe erhoben hat. Der Paragraf 217 des Strafgesetzbuches verbietet seit Dezember 2015 die „geschäftsmäßige Förderung der Selbsttötung“. Bei Verstößen drohen bis zu drei Jahre Haft oder eine Geldstrafe. Der Gesetzgeber wollte verhindern, dass Suizidhilfe-Vereine wie Sterbehilfe Deutschland oder Dignitas aus der Schweiz ihre Angebote für zahlende Mitglieder ausweiten und gesellschaftsfähig werden. Getroffen hat man damit, so der Kläger de Ridden, alle Ärzte, die offen dafür sind, Schwerstkranken und Leidenden beim Suizid zu helfen.

Rechtliche Fragen: Kritik an Paragraf 217

Für de Ridden steht außer Frage: Jedem Menschen müsse das Recht zugestanden werden, sein Leben eigenverantwortlich so zu beenden, wie es seiner Vorstellung von sich selbst entspreche. Eine Aussage, hinter der auch der Mainzer Staatsrechtler Friedrich Hufen steht: „Es gibt ein Grundrecht auf selbstbestimmtes Sterben.“ Neben Palliativstationen und Hospizen müsse es für starke selbstbestimmte Patienten das Recht auf ärztliche Suizidbeihilfe geben. Doch – und auch das wurde in an diesem Abend in Mainz klar: In Deutschland gibt es noch viele weiße Flecken auf der Landkarte der Palliativversorgung.

Auch Hufer nimmt Anstoß an dem Paragrafen 217, denn der Begriff Geschäftsmäßigkeit bezeichne eine auf Wiederholbarkeit angelegte Tätigkeit und sei nicht mit der Absicht verbunden, Gewinn zu erzielen.

Ärztliche Berufsordnung: Verbot für Hilfe zur Selbsttötung

Eine gegensätzliche, aber ebenso klare Position bezieht der Präsident der Landesärztekammer, Günther Matheis: „Ärzte leisten Hilfe beim, aber nicht zum Sterben. Tötung auf Verlangen verstößt gegen ärztliches Ethos.“ Festgeschrieben ist dies in der ärztlichen Berufsordnung. Auf dem Deutschen Ärztetag wurde der entsprechende Paragraf so formuliert: „Ärztinnen und Ärzten ist es verboten, Patientinnen und Patienten auf deren Verlangen zu töten. Sie dürfen keine Hilfe zur Selbsttötung leisten.“ Daran will Matheis nicht rütteln lassen.

Der Mediziner de Ridden lässt das nicht unwidersprochen stehen. Dieses Verbot sei ein Eingriff in seine ärztliche Gewissenfreiheit. „Mein Gewissen ist Zeuge und Wächter meiner ärztlichen Entscheidung.“

Wie sich Entscheidungen verändern können, dafür steht Theo Boer. Der Dozent für Ethik an der protestantischen Universität Groningen bringt 30-jährige Erfahrung in der Sterbehilfe in den Niederlanden mit. Während er früher die Sterbehilfe befürwortete und als Gutachter gewissermaßen involviert war, sieht er das Ganze heute kritisch. Es sei die protestantische Kirche in den Niederlanden gewesen, die gute Gründe für die Sterbehilfe sah, zeigt Boer die Anfänge auf. Die damals genannten Gründe erscheinen auf einer Leinwand im Hörsaal, damit alle mitlesen können: „Überbevölkerung“ und „Krankenbetten könnten für andere gebraucht werden“. Ein Raunen geht durch den Hörsaal.

Niederlande: Sterbehilfe für Menschen mit Demenz

Boer fährt fort: Seit 1985 sei Sterbehilfe in den Niederlanden offiziell toleriert. Kriterien sind: ärztliche Diagnose, freiwillige und überlegte Bitte des Patienten, unerträgliches Leiden ohne Aussicht auf Besserung. Sterbehilfe soll mit medizinischer Sorgfalt vorgenommen werden. „Wir haben das weltweit beste Begutachtungssystem – vor der Selbsttötung und danach, indem regionale Kontrollinstitutionen die Fälle begutachten“, sagt Boer. Er selbst gehörte einem solchen Gremium an. 4000 Fälle hat er nach eigener Aussage begutachtet. Dann stieg er aus. „Ich war überzeugt, dass das System die Sterbehilfezahlen niedrig und die Praxis transparent hält. Das ist aber nicht der Fall“, stellt der Ethiker fest.

Er untermauert das mit Zahlen: Die Anzahl der Sterbehilfefälle sei von 2000 im Jahr 2000 auf bislang 7000 bis 8000 in diesem Jahr gestiegen. Inzwischen sei die Sterbehilfe ausgeweitet worden – für Menschen mit Demenz, chronischen und psychischen Erkrankungen. Es gebe derzeit ein Plädoyer, Sterbehilfe auch Kindern unter zwölf Jahren zu ermöglichen. Und es werde darüber diskutiert, älteren Menschen die tödliche Spritze zu geben, wenn sie ihr Leben als vollendet betrachten, wenn sie an Einsamkeit oder Trauer leiden. „Wir haben inzwischen eine Kultur, in der der Tod die Antwort ist auf jedes unerträgliche Leiden“, sagt Boer.

Dann bringt der Ethiker das Beispiel einer stark dementen Frau, die vor ihrer Erkrankung eine Patientenverfügung verfasst hatte. Sinngemäß war da festgeschrieben, dass sie sterben wolle, wenn sie nicht mehr wisse, wer sie sei und ihre Kinder nicht mehr erkenne. Ihrem zu gesunden Zeiten formulierten Wunsch wollte die Familie nachkommen. Doch die alte Frau wollte jetzt nicht mehr sterben. „Man gab ihr Beruhigungsmittel in den Kaffee, um sie ruhigzustellen“, berichtet Boer. Es habe aber nicht funktioniert, so dass die Seniorin festgehalten werden musste, damit der Arzt ihr die tödliche Spritze geben konnte. Boer macht eine Pause. Das sei für den Arzt ohne Folgen geblieben.

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