Fragen und Antworten
Fall Maaßen: Was darf der Geheimdienst?
Was macht der Verfassungsschutz?
Das Bundesamt für Verfassungsschutz ist der deutsche Inlandsgeheimdienst. „Durch das Sammeln und Auswerten von Informationen zu extremistischen und terroristischen Bestrebungen sowie Tätigkeiten fremder Nachrichtendienste betreibt er wichtige Vorfeldaufklärung“, heißt es auf seiner Internetseite. Im Sinne eines „Frühwarnsystem des Staates“ soll der Verfassungsschutz schon aktiv werden, bevor ein Risiko für die Demokratie entsteht – also im Vorfeld strafbarer Handlungen.
Die Behörde mit Hauptsitz in Köln hat mehr als 4200 Mitarbeiter, die Dienst- und Fachaufsicht hat das Bundesinnenministerium. Zudem unterliegt sie der besonderen parlamentarischen Kontrolle durch ein in der Regel geheim tagendes Gremium aus neun Abgeordneten.
In den Ländern gibt es jeweils eigene Ämter für Verfassungsschutz, die auf Bundesebene in einem Verbund zusammenarbeiten.
Wie nimmt das Bundesamt seine Aufgabe wahr?
Seine Informationen beschafft sich der Nachrichtendienst aus allgemein zugänglichen Quellen: Zeitungen, Reden und Beiträge von Personen, die extremistischen Organisationen zuzurechnen sind, Flugblätter, Parteiprogramme, Vereinssatzungen sowie einschlägige Internetauftritte. Weil Extremisten, Terroristen und Spione naturgemäß im Verborgenen agieren, können sogenannte nachrichtendienstliche Mittel hinzukommen: Observation, Einsatz von Vertrauensleuten, Überwachung des Briefverkehrs und der Kommunikation, Internetbeobachtung. Solche erheblichen Eingriffe in Grundrechte von Bürgern sind nur unter engen gesetzlichen Voraussetzungen erlaubt und unterliegen der gerichtlichen Kontrolle.
Mit diesen weitreichenden Möglichkeiten geht die Beschränkung einher, dass die Geheimdienstler keinerlei polizeiliche Befugnisse haben – das ist das sogenannte Trennungsgebot. Sie dürfen weder jemanden festnehmen, noch Wohnungen durchsuchen oder Beweismaterial beschlagnahmen.
Die Erkenntnisse fließen in Lagebilder und Analysen für die Politik ein, auch die Öffentlichkeit wird regelmäßig über die Ergebnisse der Arbeit informiert.
Wen nimmt der Verfassungsschutz ins Visier?
Extremistische beziehungsweise verfassungsfeindliche Bestrebungen sind zumeist Organisationen wie Vereine oder Parteien. Die Personen, die in einem Zusammenschluss agieren (Funktionäre, Mitglieder, Anhänger oder Unterstützer), werden damit zwangsläufig auch Gegenstand der Beobachtung. Mittlerweile kann aber auch das Verhalten von Einzelpersonen als Bestrebung im Sinne des Gesetzes gelten.
Man sammele allerdings nicht bereits Daten zu Personen oder speichere sie, „wenn sie politisch anders als die Mehrheit denken … oder sich kritisch über die Bundesregierung äußern“, betont die Behörde. Radikale Ansichten sind durch die Meinungsfreiheit geschützt. Die Schwelle zum Extremismus sei erst dann überschritten, „wenn mit bestimmten Aktivitäten bewusst die Zielrichtung verfolgt wird, die Grundwerte der freiheitlichen demokratischen Grundordnung zu beseitigen oder den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes zu gefährden“.
Wann darf der Geheimdienst jemanden beobachten?
Voraussetzung für das Sammeln und Auswerten von Informationen sind „tatsächliche Anhaltspunkte“ für verfassungsfeindliche Bestrebungen, wie es juristisch heißt. „Dabei genügen weder bloße Vermutungen, Spekulationen oder Hypothesen, die sich nicht auf belegbare Fakten stützen können, noch muss eine Gewissheit bezüglich des Vorliegens verfassungsfeindlicher Bestrebungen bestehen“, schreiben die Wissenschaftlichen Dienste des Bundestages.
Drei Stufen des Verfahrens gibt es: Bei einem „Prüffall“ existieren erste „verdächtige Informationssplitter“ (Wissenschaftliche Dienste); eine Person oder Gruppe wird zum Beobachtungsobjekt, Material darf gesammelt und gespeichert werden. Beim „Verdachtsfall“ gibt es dann tatsächliche Anhaltspunkte, aber noch keine Gewissheit einer verfassungsfeindlichen Ausrichtung. Nun sind auch nachrichtendienstliche Methoden erlaubt. Hat sich der Verdacht schließlich erhärtet, ist von einer „erwiesen extremistischen Bestrebung“ die Rede.
Wichtig: Direkte Folgen hat diese Einschätzung für Betroffene nicht. Eventuelle Strafverfolgung wäre dann Sache von Polizei und Staatsanwaltschaften, Vereine könnte das Innenministerium verbieten, über ein etwaiges Parteiverbot entscheidet allein das Bundesverfassungsgericht.
Wie verhält es sich im Fall Maaßen?
Hans-Georg Maaßen war von 2012 bis 2018 selbst Präsident des Bundesamtes für Verfassungsschutz. Nach Kontroversen über die Ausschreitungen von Chemnitz wurde der Jurist vom damaligen Bundesinnenminister Horst Seehofer (CSU) in den einstweiligen Ruhestand versetzt. Seit dem Ausscheiden aus dem Amt wurden seine politischen Stellungnahmen teils als verschwörungsideologisch gefärbt und radikal rechts kritisiert; er weist das zurück. Mittlerweile ist der 61-Jährige aus der CDU ausgetreten und führt die rechtskonservative Werteunion.
Beim Verfassungsschutz hat Maaßen Auskunft über die zu seiner Person gespeicherten Daten erbeten; darauf haben Betroffene rechtlich Anspruch. Der Ex-Präsident ging schon länger davon aus, in den Fokus des Nachrichtendienstes geraten zu sein. Den 20-seitigen Bescheid der Behörde von Mitte Januar veröffentlichte Maaßen wiederum selbst im Internet. Ausgangspunkt sind etwaige Verbindungen zur „Reichsbürger“-Szene. Zu den aufgeführten Beobachtungen zählt dabei unter anderem, dass Maaßen die Maßnahmen gegen mutmaßliche Mitglieder der Vereinigung um Heinrich XIII. Prinz Reuß als „unverhältnismäßig“ bezeichnet habe. Zudem listet die Behörde über diesen Komplex hinaus weitere gespeicherte Informationen auf: Auftritte als Redner zum Beispiel und insbesondere Äußerungen zur Migrationspolitik.
Maaßen kommentierte auf dem Kurznachrichtendienst, die Auskunft enthalte „keinerlei substantiierte Belege, die eine Beobachtung rechtfertigen“. Das Bundesamt sagt nichts weiter dazu: Man äußere sich aufgrund des Schutzes von Persönlichkeitsrechten nicht zu Einzelperson.