Pirmasens RHEINPFALZ Plus Artikel Trotz Hitler-Bild im Whatsapp-Status: Freispruch laut OLG möglich

Wer Hitler-Bilder in privaten Chatgruppen teilt, kann straffrei davonkommen.
Wer Hitler-Bilder in privaten Chatgruppen teilt, kann straffrei davonkommen.

Das Pfälzische Oberlandesgericht hat entschieden, dass das Teilen eines verfassungswidrigen Kennzeichens im WhatsApp-Status straflos sein kann – unter einer Bedingung.

Wer ein Hitler-Bild im Whatsapp-Status teilt, kann straffrei davonkommen. So urteilte unlängst das Pfälzische Oberlandesgericht in Zweibrücken über einen Fall aus der Südwestpfalz. Was den Fall so pikant macht: Der Angeklagte arbeitet als Obergerichtsvollzieher selbst für die Justiz und ist Beamter.

Im Oktober 2021 stellte der Mann für 24 Stunden eine Videosequenz mit der Dauer von 17 Sekunden in seinen Status bei WhatsApp ein. Der Status war für einen Personenkreis von acht bis zwölf Personen zur Ansicht freigegeben. Zu sehen waren in der Videosequenz eine singende Frau, Adolf Hitler, aufmarschierende Wehrmachtsoldaten, die Hakenkreuzbinden tragen und den Hitler-Gruß zeigen – alles unterlegt von dem 1970 erschienenen Schlager „Oh, wann kommst du?“ von Daliah Lavi. Erst veränderte sich das Bild der Frau in einem fließenden Übergang, bis der Kopf Adolf Hitlers sichtbar wurde. Kurz darauf veränderte sich das Bild wieder zurück zur Sängerin.

„Absolut verwerflich“: Zwei anonyme Anzeigen

Wegen dieses Whatsapp-Status war der Mann am Amtsgericht Pirmasens angeklagt. Es ging dabei um das Verbreiten eines Kennzeichens verfassungswidriger Organisationen. In der Folge kassierte der Mann zwei Strafanzeigen von Personen, die das etwa 17 Sekunden lange Video in seinem Status sahen. Die Anzeigen wurden anonym erstattet. „Zutiefst beunruhigend“ und „absolut verwerflich“ sei das Posten des Videos, schrieben die Anzeigenerstatter.

Das Amtsgericht Pirmasens sprach den Mann bereits 2023 frei. Das Landgericht Zweibrücken schloss sich der Entscheidung 2025 an. Die Staatsanwaltschaft Zweibrücken ging jeweils gegen das Urteil in Berufung. „Sinn eines solchen Status ist die breite Verteilung. Es war auch offenkundig keine geschlossene, gleichgesinnte Gruppe, da zwei Personen im Nachgang Anzeige erstatteten“, so die Argumentation der Staatsanwaltschaft.

Nun bestätigte auch der Strafsenat des Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken (OLG) den Freispruch der Vorinstanzen.

Die Richter des OLG bestätigten zwar, dass es sich bei der Darstellung des Konterfeis von Adolf Hitler im Kontext des dazu eingespielten Liedes um ein verbotenes Kennzeichen im Sinne der Strafvorschrift handele. Allerdings sei dieses Kennzeichen weder öffentlich verwendet worden, noch könne ein strafbares „Verbreiten“ des Kennzeichens angenommen werden, argumentierten die Richter.

Kleine Chatgruppen dienen nicht der „Verbreitung“

Unter „Verbreiten“ versteht die Rechtsprechung demnach, dass Kennzeichen einem größeren Personenkreis zugänglich gemacht werden. Dieser Kreis müsse nach Zahl und Individualität so unbestimmt sein, dass der Täter die Weitergabe der Dateien – in diesem Falle das Video in dem Whatsapp-Status – nicht mehr kontrollierbar sei. Das Veröffentlichen in einer Chatgruppe könne zwar generell eine „Verbreitung“ in diesem Sinne sein, so die Richter. Hierzu würden familiäre oder kleine berufliche Gruppen aber eher nicht zählen, so die Richter. Denn die Mitglieder solcher Chatgruppen würden darauf vertrauen, dass eingestellte Inhalte nicht an Außenstehende weitergeleitet würden.

In dem aktuell verhandelten Fall konnte dem Mann jedoch nicht nachgewiesen werden, dass er das Kennzeichen wissentlich und willentlich in diesem Sinne verbreiten wollte. Schließlich sei das Hitler-Video nur in einem Personenkreis von acht bis zwölf Personen geteilt worden. Heißt: Alleine die Möglichkeit, dass verfassungswidriges Material weitergeleitet und verbreitet werden kann, reicht für eine Verurteilung nicht aus.

Urteile

AG Pirmasens, Urteil vom 11. Oktober 2023 - 2 Cs 4154 Js 13261/21
LG Zweibrücken, Urteil vom 3. September 2025 – 3 NBs 4154 Js 13261/21 (2)
OLG Zweibrücken, Urteil vom 1. Juni 2026 - 1 ORs 3 SRs 77/25

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