Der Fall ist nicht rechtskräftig, doch nach Ansicht des Sozialgerichts München glasklar: Verletzt sich ein Arbeitnehmer im Pool, kann das ein Arbeitsunfall sein. Wir haben weitere überraschende Urteile zum Thema.
Schmerzhafter Abschied: Ein Mann wollte zur Arbeit fahren, pfiff auf dem Weg zum Auto aber noch einmal nach seinem Hund. Dieser kam angerannt und stieß sein Herrchen um, so dass sich der Mann eine schwere Knieverletzung zuzog. Nach Ansicht des Landessozialgerichts Sachsen-Anhalt in Halle handelte es sich dabei um einen Arbeitsunfall; der Mann habe sich auf dem unmittelbaren Weg zur Arbeit befunden. Dass sich der Hundebesitzer von seinem Schäferhund verabschieden wollte, sei nur eine unerhebliche und geringfügige Unterbrechung des Arbeitsweges gewesen. (Aktenzeichen: L 6 U 12/12)
Gefährlicher Sonntagsspaziergang: Das Düsseldorfer Sozialgericht hat einen Verkehrsunfall während eines Sonntagsspaziergangs tatsächlich als Arbeitsunfall anerkannt. Ein 60-Jähriger hatte gegen seine Berufsgenossenschaft geklagt und einen Anspruch aus der gesetzlichen Unfallkasse geltend gemacht. Die Richter bewerteten den Vorfall als Arbeitsunfall, weil der Geschädigte gerade zur Kur war. Dort war ihm Bewegung empfohlen worden, damit er abnimmt. Mit dem Spaziergang habe er seiner Verpflichtung zur aktiven Mitarbeit bei der Gewichtsreduzierung nachkommen wollen, argumentierte der Kläger. Die Düsseldorfer Richter stimmten dieser Auffassung zu. (Aktenzeichen: S 6 U 545/14)
Nickerchen am Schreibtisch: Auch wer an seinem Arbeitsplatz einschläft und sich die Nase bricht, kann einen Arbeitsunfall geltend machen. Diese Auffassung vertrat das Sozialgericht Dortmund im Fall eines Beamten. Der schlafende Mann rutschte von seinem Bürostuhl auf den Boden. Die Behandlungskosten machte er bei der Beamtenversicherung geltend und bekam vor Gericht recht. Der Beamte konnte – wie auch immer – nachweisen, dass er infolge „betrieblich veranlasster Übermüdung“ vom Schlaf übermannt wurde. In einem ähnlichen Fall entschied das gleiche Gericht indes gegen eine Wirtin, weil sie nicht glaubhaft machen konnte, weshalb sie übermüdet war. (Aktenzeichen : S36 U 294/97)