Zweibrücken Zweibrücken: Streit um die Schülerbeförderung

Umschlagplatz für die Schüler: der Zentrale Omnibusbahnhof (ZOB).
Umschlagplatz für die Schüler: der Zentrale Omnibusbahnhof (ZOB).

Um die Übernahme der Fahrtkosten für den Weg zur Schule ging es in drei Klagen gegen die Stadt Zweibrücken, die gestern am Verwaltungsgericht Neustadt verhandelt wurden. In zwei Fällen waren die Kläger erfolglos. Bei einem Fall steht die Entscheidung noch aus.

Grundsätzlich sei es Aufgabe der Eltern, den Transport ihres Nachwuchses zur Schule zu zahlen, so Richterin Helga Klingenmeier. Doch gebe es Ausnahmen: So ist im Schulgesetz geregelt, dass die Kommune die Fahrkarte für Bus oder Bahn zahlen muss, wenn der Schulweg von Jungen und Mädchen, die eine weiterführende Schule besuchen, länger als vier Kilometer oder besonders gefährlich ist. 2016 wurde bei der Stadtverwaltung eine neue Sachbearbeiterin für die Kostenübernahme bei der Schülerbeförderung zuständig. Sie habe festgestellt, dass Fehler gemacht wurden und daher alle Fälle überprüft, bei denen die Grenze von vier Kilometern nur knapp überschritten war, berichtete die Mitarbeiterin. Das hatte zur Folge, dass einige Kinder, die eine kostenlose Fahrkarte hatten, diese ab dem Schuljahr 2017/18 nicht mehr erhielten. 25 Eltern legten gegen die neuen Bescheide Widerspruch ein. Alle wurden zurückgewiesen. Daraufhin klagten drei Eltern beim Verwaltungsgericht.

Schulweg sei besonders gefährlich

Die drei Fälle sind recht unterschiedlich. Um 468 Euro Fahrtkosten für das gesamte Schuljahr ging es in der Klage eines Jungen, der das Hofenfels-Gymnasium besucht. Das Kind hatte in der fünften Klasse eine Fahrkarte bekommen. Auch der ältere Bruder, der inzwischen das Abitur hat, habe während der Schulzeit eine kostenlose Fahrkarte gehabt, berichtete die Mutter. Im Juni 2017 teilte die Stadtverwaltung der Familie mit, dass der Schulweg nur 3,723 Kilometer lang und nicht besonders gefährlich sei, deshalb bekomme der Junge ab dem Schuljahr 2017/18 keine kostenlose Fahrkarte mehr. Der Schulweg sei besonders gefährlich, argumentierten die Mutter und Rechtsanwalt Falk Seliger. Das Kind sei etwa 55 Minuten unterwegs, es müsse vielbefahrene Straßen überqueren, im Winter sei es dunkel. „Das ist einfach unzumutbar“, meinte die Mutter. Dem widersprachen Stadt und Richterin. Auf fast jedem Schulweg gebe es Gefahren, das sei aber nicht mit besonders gefährlich gleichzusetzen. Es gehe um Sonderfälle, etwa wenn ein Kind an einer stark befahrenen Straße laufen muss, an der es keinen Bürgersteig gibt. Klingenmeier verwies auf eine Stellungnahme der Polizei, die den Schulweg als nicht besonders gefährlich einstuft.

Unter der Grenze von vier Kilometern

Um die Frage, ob der Schulweg besonders gefährlich ist, ging es auch im Fall einer Schülerin, die die Mannlich-Realschule plus besucht. Auch hier wurde bei der Überprüfung festgestellt, dass der Schulweg unter der Grenze von vier Kilometern liegt. Die Klage betrifft den Zeitraum bis Ende Januar 2018 und einen Betrag von knapp 235 Euro, da das Kind dann umgezogen ist. Das Kind habe auf dem Schulweg die Landauer Straße aus Richtung Storchenstraße überqueren müssen. Das sei eine verkehrsreiche und gefährliche Stelle, führte Rechtsanwalt Franz Kleberger an. Auch hier stufte die Polizei den Schulweg als nicht gefährlich ein. Kleberger bezweifelte, dass der Polizeibeamte die Kompetenz hat, dies aus der Sicht eines Kindes zu bewerten. 529 Euro soll eine Familie an die Stadt zurückzahlen, weil ein 13-Jähriger, der die Mannlich-Realschule plus besucht, zwischen April 2016 und April 2017 eine kostenlose Fahrkarte hatte, ohne dass die Voraussetzungen dafür vorlagen. Dass sie nicht vorlagen, wird nicht bestritten, die Familie hatte den Wohnortwechsel auch mitgeteilt. Doch die Fahrkarte, die das Kind bis April 2016 zu recht hatte, forderte die Verwaltung nie zurück. Sie händigte dem Kind 2016/2017 sogar eine neue Fahrkarte aus. Die Verwaltung hatte versäumt, die neue Adresse in den Unterlagen zu vermerken. Das Gericht muss nun entscheiden, ob das Kind oder sein Vater, bei dem es in dieser Zeit lebte, „grob fahrlässig“ gehandelt haben, weil sie die Fahrkarte nicht zurückgaben.

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