Zweibrücken Wenn Papa nicht zahlen kann
Die Trennung von ihrem Mann war für Anita Gruber (Name geändert) schlimm genug. „Aber dass er für unseren siebenjährigen Sohn keinen Unterhalt zahlt, weil er angeblich selbst kaum über die Runden kommt, ist besonders bitter.“ Sie habe sich überlegt, die Alimente per Gericht einzuklagen. „Aber wer weiß, wie lange sich das hinzieht. Das kann ich mir in meiner angespannten finanziellen Situation nicht leisten.“ Die Alleinerziehende beschließt, Unterhaltsvorschuss zu beantragen. Der Schritt zum Amt fällt ihr nicht leicht, „aber für mein Kind und mich zählt jeder Euro.“ Damit ist sie kein Einzelfall. „Im Landkreis Südwestpfalz wird derzeit für rund 360 Kinder Unterhaltsvorschuss gezahlt“, sagt Ulla Eder, Pressesprecherin der Kreisverwaltung Südwestpfalz. Die Antragsteller, die bei der zuständigen Abteilung Jugend, Familie und Sport vorstellig werden, teilen das gleiche Schicksal. Sie warten vergeblich auf Kindesunterhalt, weil der zahlungspflichtige Elternteil ihn nicht berappen kann oder sich davor drücken will. In solchen Fällen springt der Staat ein. Allerdings nur, wenn bestimmte Bedingungen erfüllt sind. „Ein Anspruch auf Unterhaltsvorschuss besteht nur, wenn das Kind von einem Elternteil allein betreut wird und der andere Elternteil keinen Unterhalt zahlt oder nur in geringerer Höhe als der dem Kind zustehende Unterhaltsvorschuss. Dann kann die Differenz aufgestockt werden. Das gilt auch für Waisenrente“, erklärt Eder. Außerdem dürfe der Elternteil, bei dem das Kind lebt, nicht wieder verheiratet sein und müsse alle notwendigen Auskünfte erteilen, um der Behörde die Chance zu geben, das vorgestreckte Geld zurückzubekommen. „Nach dem Unterhaltsvorschussgesetz hat ein Kind Anspruch auf Leistungen bis zur Vollendung des zwölfte Lebensjahres, insgesamt aber maximal 72 Monate.“ Die Höhe des Unterhaltsvorschusses berechnet sich nach der Düsseldorfer Tabelle. „Dabei wird vom jeweiligen Mindestunterhalt das Kindergeld für ein erstes Kind abgezogen. Bei einer Kindergeldhöhe von derzeit 184 Euro ergibt sich damit für ein Kind unter sechs Jahren Unterhaltsvorschuss in Höhe von 144 Euro pro Monat, für ein Kind zwischen sechs und elf Jahren beträgt er 192 Euro.“ Die Behörde bemühe sich, die erbrachten Leistungen wieder zurückzuholen. Zunächst werde der Unterhaltspflichtige zur freiwilligen Zahlung aufgefordert, sagt Eder. Dies schließe auch eine freiwillige Lohnabtretung mit ein. „Wenn das nicht zum Erfolg führt, wird versucht Steuerrückerstattungen beim Finanzamt aufzurechnen, gerichtlich eine Lohn- oder Kontenpfändung zu erwirken, gegebenenfalls auch einen Bausparvertrag oder das Arbeitslosengeld I zu pfänden.“ Allerdings steht jedem ein Selbstbehalt zu. Der beträgt bei Erwerbstätigen derzeit 1080 Euro monatlich, bei einem Nicht-Erwerbstätigen 880 Euro. Diese Beträge müssen sowohl bei der Berechnung der Leistungsfähigkeit als auch bei Pfändungen berücksichtigt werden. „So konnten 2014 von den ausgezahlten 615.000 Euro etwa 25 Prozent von den Unterhaltspflichtigen zurückgeholt werden“, sagt Ulla Eder. Das deckt sich in etwa mit den Zahlen des Saarpfalz-Kreises. Dort beziehen laut der kommissarischen Leiterin des Amtes für soziale Angelegenheiten „Leistungsgewährung, Beratung, Heranziehung“, Carmen Scheidhauer, aktuell rund 600 Kinder Unterhaltsvorschuss. Für dieses Jahr werde mit einer Rückgriffsquote von etwa 25 Prozent gerechnet.