Zweibrücken
Vater erstochen: Zweibrücker Staatsanwaltschaft hält Beschuldigten für schuldunfähig
Ende April wurde in der Wilhelmstraße ein 51 Jahre aler Mann erstochen. Tatverdächtig ist sein 23-jähriger Sohn. Die Staatsanwaltschaft geht davon aus, dass der Beschuldigte psychisch krank ist und deshalb strafrechtlich nicht zur Rechenschaft gezogen werden kann.
Am Morgen des 26. April, gegen 1 Uhr, wurde die Polizei in die Wilhelmstraße gerufen. In einer Wohnung entdeckte sie die Leiche eines 51 Jahre alten Mannes. Wie die Staatsanwaltschaft am Donnerstag bekannt gab, wurde ihm zuvor mit einem Messer in den Nacken gestochen, als er gerade am Küchentisch saß. Er starb durch Verbluten nach innen und außen sowie durch das Einatmen von Blut.
Widersprüchliche Angaben zum Motiv
Die Tat begangen haben soll der 23 Jahre alte Sohn des 51-Jährigen. Er wurde vor der gemeinsamen Wohnung festgenommen. Wie berichtet, leistete er keinen Widerstand. Kurz nach dem Verbrechen war der Beschuldigte weder betrunken noch gab es Hinweise auf einen Drogenkonsum. Einen Tag nach der Tat erließ ein Haftrichter des Amtsgerichts Haftbefehl. Der Vorwurf: Totschlag. Nach Informationen dieser Zeitung hatte sich der 23-Jährige nach der Tat ausführlich zur familiären Situation geäußert. Die Leitende Oberstaatsanwältin Iris Weingardt sprach am Donnerstag von widersprüchlichen Angaben zum Tatmotiv. Zuletzt habe er geleugnet, seinen Vater getötet zu haben.
Erst in Untersuchungshaft, dann in der Psychiatrie
Mittlerweile geht die Staatsanwaltschaft davon aus, dass der Beschuldigte „aufgrund einer psychischen Erkrankung für sein Handeln im strafrechtlichen Sinne nicht verantwortlich war“, heißt es in einer gestern veröffentlichten Mitteilung. Sofern der Beschuldigte zur Tatzeit nicht schuldfähig war, könnte er nicht wegen Totschlags bestraft werden. Die Staatsanwaltschaft hat deshalb beim Landgericht eine sogenannte Antragsschrift im Sicherungsverfahren gegen den 23-Jährigen eingereicht. Ziel: Der junge Mann soll weiterhin in einer forensischen Psychiatrie untergebracht werden. Ein Gericht kann dies anordnen, wenn ein Täter infolge seines Zustandes weiterhin Verbrechen begehen könnte und deshalb für die Allgemeinheit gefährlich ist, heißt es im Strafgesetzbuch. In so einer Einrichtung befindet sich der junge Mann bereits (wir berichteten am 6. Juli). Zuvor saß er in Untersuchungshaft in der Zweibrücker Justizvollzugsanstalt – der Haftbefehl wurde aufgrund der psychischen Erkrankung des jungen Mannes umgewandelt.
Prozess auch im Sicherungsverfahren
Auch in einem Sicherungsverfahren kommt es zu einem Prozess, betont Weingardt – sofern das Landgericht dem Antrag zustimmt. Der Ablauf sei wie bei einer Hauptverhandlung im Strafverfahren, in dem der Fall dargestellt wird, der Beschuldigte sich äußern kann und Zeugen gehört werden. Allerdings werde von Seiten der Staatsanwaltschaft keine Freiheitsstrafe wegen Totschlags gefordert, sondern die Unterbringung in einer forensischen Psychiatrie. Derzeit geht die Staatsanwaltschaft von einer „kompletten Schuldunfähigkeit“ aus, sagt die Leitende Oberstaatsanwältin. Sollte sich jedoch während des möglichen Prozesses herausstellen, dass der 23-Jährige zur Tatzeit (vermindert) schuldfähig war, findet ein Wechsel ins Strafverfahren statt und gegen den Beschuldigten könnte eine Freiheitsstrafe verhängt werden.