Zweibrücken RHEINPFALZ Plus Artikel Tödlicher Stich in der Marienstraße: Es bleibt bei sechs Jahren Haft

In der Marienstraße kam es zu dem tödlichen Stich.
In der Marienstraße kam es zu dem tödlichen Stich.

Der Zweibrücker, dem zur Last gelegt wird, im August 2020 in der Marienstraße einen 40-jährigen Nachbarn erstochen zu haben, ist mit seiner Revision am Bundesgerichtshof (BGH) gescheitert. Somit bleibt es beim Urteil des Landgerichts: sechs Jahre Haft.

Kurz vor Jahresende verwarf der BGH die Revision, wie eine Sprecherin der Behörde auf Anfrage mitteilte. Damit ist das Urteil des Landgerichts Zweibrücken rechtskräftig. In Karlsruhe wurde es monatelang auf eventuelle Rechtsfehler untersucht, die aber laut BGH-Beschluss nicht vorliegen. Das Verfahren ist damit beim Bundesgerichtshof erledigt.

Das Landgericht Zweibrücken hatte den Beschuldigten im Februar 2021 zu sechs Jahren Haft verurteilt. Zu diesem Zeitpunkt war der Mann 35 Jahre alt. Bei der Urteilsverkündung wütete und randalierte er dermaßen, dass mehrere Vollzugsbeamte ihn niederringen mussten.

Täter war geständig

Die Tat selbst räumte der Mann ein, sein Rechtsanwalt Max Kampschulte legte seine Verteidigung allerdings darauf aus, dass sein Mandant aus Angst zugestochen habe, weil er sich von dem 40-Jährigen in die Enge getrieben fühlte. Das Gericht hatte starke Zweifel an dieser Version und schloss sich der Forderung der Staatsanwaltschaft nach sechs Jahren Haft an, wenngleich sie wegen der Persönlichkeit des Täters von einem minderschweren Fall ausging.

Was letztendlich zu dem tödlichen Stich in der Wohnung des Beschuldigten führte, konnte im Prozess am Landgericht nicht geklärt werden, da sich zum Tatzeitpunkt nur der damals 35-Jährige und der 40-Jährige in der Wohnung aufhielten. Der Beschuldigte gab am Landgericht an, sich an den Moment des Zustechens nicht erinnern zu können. Auch daran hegte die Vorsitzende Richterin Susanne Thomas Zweifel.

Seit der Verurteilung in U-Haft

Eine Psychologin, die den Beschuldigten untersucht hatte, kam zu dem Ergebnis, dass weder eine geistige noch eine Lernbehinderung vorliege. Jedoch weise er eine erworbene Schädigung des Kleinhirns auf, die 2016 diagnostiziert wurde. Ein psychiatrisches Gutachten kam zu dem Schluss, dass seine Schulfähigkeit nicht eingeschränkt ist. Der Mann sitzt seit seiner Verurteilung in Untersuchungshaft, die Zeit wird beim Absitzen der Haftstrafe angerechnet.

Der Zweibrücker war wegen Totschlags angeklagt worden, auf Notwehr hatte die Staatsanwaltschaft und später auch das Landgericht nicht erkannt. Zwar habe grundsätzlich eine Notwehrlage bestanden, da das spätere Todesopfer sich mit Gewalt Zutritt zur Wohnung des Beschuldigten verschafft hatte. Allerdings habe letzterer nicht zum mildesten Mittel gegriffen, etwa den 40-Jährigen weggestoßen. Stattdessen habe er ein Metzgermesser genommen und seinem Kontrahenten mit großer Wucht einen Stich in eine besonders empfindliche Körperpartie versetzt. Der 40-jährige hinterließ eine Frau und zwei Kinder.

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