Zweibrücken Stadt lehnt Glasverbot ab: Keine Gefahr
Zu diesem Ergebnis kommt das Rechtsamt, das auf Antrag der CDU und mit Zustimmung des Stadtrats ein mögliches Glasverbot für die Innenstadt überprüft hat. „Für den Erlass einer Gefahrenabwehrverordnung ist das Vorliegen einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung zwingend erforderlich. Da das Mitführen von Glas keine Gefahr in diesem Sinne darstellt, wäre die Aufnahme eines Glasverbotes in die Gefahrenabwehrverordnung der Stadt Zweibrücken rechtlich nicht zulässig“, schreibt Annegret Bucher, die Leiterin des Zweibrücker Rechtsamtes, in ihrem Fazit.
Glas führt meist nicht zu Straftaten
Es sei zu prüfen, ob es Anhaltspunkte gibt, „dass das Mitführen von Glas-, Keramik- und Porzellanbehältern mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zum Eintritt von Schäden führt“, verweist sie auf ein Urteil des Oberverwaltungsgerichts (OVG) in Koblenz. Solche Anhaltspunkte gebe es in Zweibrücken nicht, erinnert Bucher an den Bericht von Matthias Mahl in der Stadtratssitzung Anfang März: Der Leiter der Zweibrücker Polizeiinspektion hatte aufgelistet, wie oft die Polizei 2021 an den Busbahnhof gerufen wurde. 20 Vorfälle gab es, in 17 davon wurde Anzeige erstattet. „Hierbei handelte es sich um Körperverletzungsdelikte, Sachbeschädigungen, Verstöße gegen das Betäubungsmittelgesetz, Diebstahl sowie Nötigung. In keinem der Fälle spielte die Verwendung von Glasbehältnissen oder Glasscherben eine Rolle“, schreibt die Rechtsamtsleiterin. Sie verweist auch auf ein Urteil des OVG Bremen: „Das Mitführen von Glas führt nicht typischerweise und regelmäßig zu dem Begehen von Straftaten“.
Die CDU hatte ihren Antrag mit mehreren Fällen begründet, in denen Personen durch Stiche verletzt worden waren, und auf Scherben auf Spielplätzen verwiesen. Polizei und Ordnungsamt solle eine Möglichkeit gegeben werden, eingreifen zu können. Auch das lässt Bucher nicht gelten. Flaschen einfach wegzuwerfen und die Scherben liegen zu lassen, sei auch ohne ein Glasverbot nicht erlaubt. Dass die Ordnungsbehörde solche Taten nur schwer ahnden kann, weil sie die einzelnen Störer nur schwer ausfindig machen kann, rechtfertige ein Glasverbot auch nicht. Eine Gefahrenabwehrverordnung dürfe „nämlich nicht lediglich den Zweck haben, den allgemeinen Ordnungsbehörden die ihnen obliegenden Aufgaben zu erleichtern“. Über das Ergebnis der rechtlichen Prüfung wird am Mittwoch auch der Stadtrat informiert.