Zweibrücken RHEINPFALZ Plus Artikel Rechtsstreit um verkaufsoffene Sonntage: Gericht rät, die Politik einzubinden

Bei verkaufsoffenen Sonntagen im Outlet bilden sich regelmäßig Rückstaus auf den Autobahnabfahrten.
Bei verkaufsoffenen Sonntagen im Outlet bilden sich regelmäßig Rückstaus auf den Autobahnabfahrten.

Das Zweibrücker Oberlandesgericht sieht im Streit um die verkaufsoffenen Feriensonntage im Outlet Verfassungsrechtler und Politiker in der Pflicht. Es empfiehlt dem Kläger, sich Verbündete im Landtag zu suchen.

Die Klage des Grünstadter Modehändlers Steffen Jost gegen die Firma Betty Barclay wegen unlauteren Wettbewerbs sollte ein Musterrechtsstreit sein. Betty Barclay betreibt im Fashion Outlet einen Laden und steht stellvertretend für andere vor Gericht. Das Outlet tritt als Streithelfer auf. Josts Klage zielt auf ein Verbot der verkaufsoffenen Ferien-Sonntage ab. Das Landgericht hat sie abgewiesen, nun sollte das Oberlandesgericht (OLG) entscheiden.

Doch dieses rät, abzuwarten, ob nicht die Entscheidung auf politischer Ebene getroffen wird, indem der Landtag die Gesetzeslage zu der Outlet-Sonderregelung ändert. Das OLG stellt auch klar, dass ihm kein Grundsatzurteil möglich ist, das für alle bindend wäre. Es könne nur im Fall Jost gegen Betty Barclay entscheiden.

Der Knackpunkt ist, dass die Landesregierung selbst die zusätzlichen verkaufsoffenen Outlet-Sonntage 2007 genehmigt hat und an der Verordnung festhält. Sie sagt, die Stadt Zweibrücken sorge sich um die Arbeitsplätze im Outlet. Deshalb sei die Sonntagsregelung vertretbar, auch ohne Passagierflugbetrieb, der 2007 als Argument diente, aber 2014 eingestellt wurde.

Der vorsitzende OLG-Richter ließ durchblicken, dass es durchaus Hinweise gebe, dass mit dieser Ausnahmeregelung von Anfang an, auch mit Flugbetrieb, ein Rechtsverstoß vorlag. Die Hürden für Sonderverkaufszeiten seien in Deutschland sehr hoch, ein rein wirtschaftliches Interesse der Händler, gepaart mit dem Shopping-Interesse der Käufer, reiche nicht. Indes: „Im Wettbewerbsrecht ist es so, dass es nicht als unlauterer Wettbewerb gewertet wird, wenn die rechtliche Behörde die Sonderregelung als zulässig bewertet.“ Und rechtliche Behörde sei hier die Landesregierung.

Das bedeutet, auch wenn das OLG zum Schluss käme, dass die Verordnung rechtswidrig ist, hätten die Beklagten immer noch die Erlaubnis durch das von der Landesregierung geschriebene Recht. Für die betroffenen Unternehmen gelte Rechtssicherheit und -klarheit, sie dürften nicht für etwas bestraft werden, was ihnen das Landesgesetz ausdrücklich erlaubt, erläuterte der Richter die Zwickmühle. Außerdem: Selbst wenn Jost diesen Prozess gewinne, so dürfe nur Betty Barclay sonntags nicht mehr öffnen.

Der Richter schlug vor, das Verfahren am OLG ruhen zu lassen und etwa ein Landtagsmitglied zu finden, das Revision am Bundesgerichtshof beantragt. „Das würde dem Kläger viel Zeit und Geld sparen und hätte mehr Erfolgsaussichten“, so der Richter. Denn im Kern gehe um die Frage, ob die Landesverordnung zu den Outlet-Sondersonntagen verfassungswidrig ist. Und die könne am OLG nicht beantwortet werden. Auch riet er abzuwarten, wie der Landtag sich in dieser Frage positioniert.

Die Jost-Anwälte waren damit nicht ganz zufrieden: Liege Rechtswidrigkeit vor, müsse diese rasch festgestellt werden. Denn sei dies der Fall, befinde man sich in der aberwitzigen Situation, dass unlauterer Wettbewerb vorliegt, der nicht als solcher zählt, weil es eine Verordnung des Landes gibt, die rechtswidrig ist. Das Outlet habe bereits weitere elf verkaufsoffene Ferien-Sonntage angekündigt. Die Anwälte sagten zu, sich mit ihrem Mandanten zu besprechen und bis 21. Juli eine Stellungnahme abzugeben. Am 18. August will das OLG dann eine Entscheidung verkünden.

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