Zweibrücken RHEINPFALZ Plus Artikel Mit Stemmeisen Asbestplatten gelöst

Asbest (hier ein Symbolbild) war früher als Baustoff sehr beliebt, die Verwendung ist aber wegen seiner krebserregenden Wirkung
Asbest (hier ein Symbolbild) war früher als Baustoff sehr beliebt, die Verwendung ist aber wegen seiner krebserregenden Wirkung seit 1993 in Deutschland verboten.

Wegen unerlaubten Umgangs mit Abfällen – im speziellen Fall mit Asbest – hatte ein 30-Jähriger einen Strafbefehl erhalten und sollte 7200 Euro Strafe zahlen. Gegen diesen Strafbefehl legte er im Mai Einspruch ein, weshalb der Fall nun zur Verhandlung beim Zweibrücker Amtsgericht landete. Es dauerte nicht lange, bis das Urteil feststand.

Referendar Lukas Batschak, der die Staatsanwaltschaft vertrat, warf dem Angeklagten aus Offenbach vor, am 20. Januar vergangenen Jahres für den Abriss eines asbesthaltigen Hallendachs in der Webenheimstraße im Stadtteil Bubenhausen verantwortlich gewesen zu sein. Dabei sei ohne Schutzmaßnahmen gearbeitet worden, die asbesthaltigen Platten seien mit Schlagbohrer und Stemmeisen gelöst worden. In der Halle seien beim Abriss auch keine Folien angebracht worden, sodass sich asbesthaltige Fasern verteilen konnten. Es sei deshalb notwendig gewesen, die Fassade mehrfach nachzureinigen.

Der Angeklagte gab an, dass er schon früh in der Baubranche tätig gewesen sei und sich zusammen mit seinem Bruder auf die Schadstoffsanierung spezialisiert habe. 2015/16 sei seine Firma allerdings in die Insolvenz geraten. Das entsprechende Verfahren sei noch nicht abgeschlossen. Derzeit sei er in der Firma seines Bruders in Hessen angestellt.

Verteidiger des Angeklagten sieht keine Straftat

Während die Richterin Anhaltspunkte sah, Paragraf 326 des Strafgesetzbuchs (unerlaubter Umgang mit Abfällen) anzuwenden, sah der Verteidiger des 30-Jährigen keine Straftat. Die Geldstrafe – 120 Tagessätze à 60 Euro – für seinen nicht vorbestraften Mandanten empfand der Rechtsanwalt bei einem Nettoeinkommen von 1200 Euro als viel zu hoch. Angebracht sei eher ein Tagessatz von 40 Euro. Er schlug vor, das Verfahren einzustellen. Dem schloss sich unter Auflagen auch die Staatsanwaltschaft an.

Dem folgte die Richterin in ihrem Urteil: Unter der Auflage, dass der Angeklagte ab Mitte September 2500 Euro in Monatsraten von 450 Euro zahlt, wird das Verfahren vorläufig eingestellt. Das Geld kommt dem Zweibrücker Naturschutzbund zugute.

Stichwort: Asbest

Asbest ist ein krebserregender Stoff. Er hat die Eigenschaft, sich in feine Fasern zu zerteilen, die sich der Länge nach weiter aufspalten und somit leicht eingeatmet werden können. Die eingeatmeten Fasern können langfristig in der Lunge verbleiben, das Gewebe reizen und Krebs auslösen. Die Zeit zwischen dem Einatmen der Asbestfasern und dem Auftreten einer darauf zurückzuführenden Erkrankung kann bis zu 30 Jahre betragen.

Asbest wurde wegen seiner praktischen Eigenschaften über Jahrzehnte in sehr großen Mengen beim Bauen verwendet – bis wegen der nachweislich krebserzeugenden Wirkung im Oktober 1993 in Deutschland das Herstellen und die Verwendung verboten wurden. Langlebige Asbestprodukte können in Bodenbelägen oder Dachplatten, aber auch in Fliesenklebern, Spachtelmassen und Putzen enthalten sein.

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