Sport Mannschaftstraining vom Plan der Pirmasenser Vereine vorläufig wieder gestrichen
Am Mittwoch werden die Corona-Lockerungen für den Sport in der Stadt Pirmasens wieder zurückgenommen. Wegen der anhaltend hohen Inzidenzwerte drängt das Land Rheinland-Pfalz die Stadt laut einer Pressemeldung zum Erlassen weiterer Corona-Schutzmaßnahmen. Dazu gehört nach den Schließungen der Einzelhandelsgeschäfte und im Dienstleistungsgewerbe auch eine nächtliche Ausgangssperre von 21 bis 5 Uhr.
Daneben ist Sport – wie es schon von November bis Anfang März der Fall war – im Freien wieder nur noch alleine, zu zweit oder mit Angehörigen des eigenen Hausstandes zulässig – bei Einhaltung des Mindestabstandes. Training und Wettkampf in Gruppen ist im Amateur- und Freizeitsport, in Mannschaftssportarten und im Kontaktsport untersagt.
Die Lockerungen, dass kontaktfreier Sport im Freien von zehn Erwachsenen und bis zu 20 Kindern (sogar mit Kontakt) möglich war, fallen damit weg, Mannschaftstraining ist vorläufig nicht mehr möglich. Zwischenzeitlich war die Zahl der Sportler aber schon auf fünf Erwachsene und zehn Kinder reduziert worden. Die neue Verordnung ist zunächst bis einschließlich 24. März 2021 gültig.
Im Landkreis Südwestpfalz lag der Inzidenzwert am Dienstagmorgen (Stand: 11 Uhr) bei 101,2, am Montag lautete der Wert 100,2. Liegt der Wert auch am Mittwoch über 100, könnten weitere Einschränkungen notwendig sein. Mit dem Stand vom Dienstag sind im Landkreis sportliche Betätigungen im Amateur- und Freizeitsport in Einzelsportarten auf und in allen öffentlichen und privaten Sportanlagen im Freien (dabei nur mit maximal fünf Personen aus zwei Hausständen) aber noch zulässig. Dabei gilt das Abstandsgebot während der gesamten sportlichen Betätigung. Gleiches gilt für Training im Amateur- und Freizeitsport für Gruppen von bis zu 20 Kindern bis einschließlich 14 Jahre und einem Trainer im Außenbereich und auf öffentlichen und privaten Außensportanlagen.
Weitere Details findet man im Internet unter lkswp.de mit dem Suchbegriff Allgemeinverfügung unter den Bekanntmachungen des Landkreises.