Zweibrücken / Contwig
Hängepartie in Sachen Zef gegen Kleinpoppen
Das Landgericht Zweibrücken hat jetzt beschlossen, erst einmal umfänglich Auskünfte bei der Struktur- und Genehmigungsdirektion Süd (SGD) in Neustadt einzuholen. Bis in dem Klageverfahren weiter verhandelt wird, kann es Spätherbst werden.
Wie berichtet, klagt der Zef vorm Landgericht gegen Projektentwickler André Kleinpoppen. In der Auftaktverhandlung konnte wie im Vorfeld schon keine gütliche Einigung erzielt werden. Der Zef will nun gerichtlich einen Auflassungsvermerk im Grundbuch löschen lassen, der Kleinpoppen praktisch zum Eigentümer an 60.000 Quadratmetern Fläche des nicht erschlossenen Zef-Gebiets gegenüber vom Outlet, auf Contwiger Gemarkung an der Autobahn 8, macht – sofern er Baurecht erlangt.
2016 Vertrag mit Solinger Investor
Ein bedingter Kaufvertrag war 2016 im Paket mit mehreren städtebaulichen Verträgen mit dem Solinger Projektentwickler geschlossen worden. Kleinpoppen verpflichtete sich, auf eigene Kosten das Ackerland zu erschließen, um ein 39.500 Quadratmeter großes Möbel- und Einrichtungshaus sowie weiteres Gewerbe auf der Truppacher Höhe anzusiedeln. Im Gegenzug räumte der Zef ihm vor sechs Jahren ein exklusives Vermarktungsrecht ein. Kleinpoppen bewirbt auch aktuell noch sein „Einrichtungshaus Zweibrücken“ und betonte jüngst, er halte an seinen Plänen fest.
Im Februar 2020 beschloss die Zef-Versammlung mit knapper Mehrheit – gegen die Stimmen der Landgemeinden Contwig, Althornbach, Mauschbach und der Verbandsgemeinde Zweibrücken-Land – die Verträge mit Kleinpoppen rückabzuwickeln. Die Stimme der damaligen Verbandsvorsteherin, Landrätin Susanne Ganster, gab den Ausschlag zugunsten der Position der Zef-Mitglieder aus der Stadt Zweibrücken. Diese hatten aufgrund eingeholter Einschätzungen sowohl des für Raumplanung zuständigen rheinland-pfälzischen Innenministeriums als auch des Wirtschaftsministeriums argumentiert, dass ein Bebauungsplanverfahren nach Vorstellungen Kleinpoppens rechtlich unmöglich und faktisch aussichtslos sei. Ein XXL-Einrichtungshaus auf der „grünen Wiese“ nach Vorstellung des Projektentwicklers kollidiere mit den Zielen der Landesplanung.
SGD-Entscheid zugunsten Möbel Martin
Um herauszufinden, ob das Kleinpoppen-Vorhaben tatsächlich unmöglich ist, übermittelte nun das Landgericht nach Auskunft eines Gerichtssprechers einen umfangreichen Fragenkatalog an die SGD, die als nachgeordnete Behörde des rheinland-pfälzischen Innenministeriums über die Einhaltung des Landesentwicklungsplans wacht. Kleinpoppen-Vertreter stellen vor Gericht die Absage der Zef-Versammlung an sein Unternehmen auch in den Zusammenhang des Bescheides der SGD aus dem Jahre 2019, wonach Möbel Martin sein Einrichtungshaus an der Wilkstraße von 24.000 auf maximal 30.000 Quadratmeter Verkaufsfläche erweitern darf. Möbel Martin hatte auf 35.000 Quadratmeter ausbauen wollen. Die SGD hatte klar gemacht, dass damit aber der Bedarf für Möbel und Einrichtungsgegenstände in und bei Zweibrücken gedeckt sei – und damit indirekt einer weiteren Ansiedlung eines Großanbieters, zumal auf der grünen Wiese, eine Absage erteilt.