Zweibrücken Hängen Schilder tiefer als früher?

Placeholder-Image

Wurden die Schilder an einigen Kreuzungen auf der Sickinger Höhe tiefergelegt? Diese Frage stellte Friedrich W. Stucky aus Kleinbundenbach nach einer Fahrt über die Sickinger Höhe der RHEINPFALZ. „Früher waren die Schilder höher angebracht, so dass man vom normalen Auto aus den Kreuzungsbereich einsehen konnte. Dies gelingt jetzt nur noch dem Baby im Kinderwagen und dem Busfahrer“, findet Stucky. Er fragt sich, ob man Material für die Pfosten einsparen wollte.

Der Landesbetrieb Mobilität hat die Strecken an den von Stucky monierten Stellen abgefahren und Folgendes festgestellt: An der Kreuzung der Landesstraßen 465 (von Rosenkopf kommend) und 467 (von Wiesbach kommend) steht ein Stoppschild. Die Sicht sei nach beiden Seiten sehr gut. Die Wegweiser wurden dem Landesbetrieb zufolge 2009 ausgewechselt und an die vorhandenen Pfosten montiert. Die Wegweiser seien nach wie vor in einem Meter Höhe angebracht, daran habe man auch 2009 nichts geändert. An der Kreuzung der Landesstraße 465 (von Käshofen kommend) nach Großbundenbach (Landesstraße 468) sieht der Autofahrer ein Schild „Vorfahrt gewähren“, wenn er aus Richtung Großbundenbach kommt. Die Sicht ist dem Landesbetrieb zufolge auch an dieser Stelle nach beiden Seiten sehr gut. Die Wegweiser wurden 2014 ausgewechselt und an bestehende Pfosten montiert. Die Höhe betrage 0,85 Meter und sei vor drei Jahren auch nicht verändert worden. „Wir haben dennoch den Auftrag erteilt, die beiden Wegweiser auf die richtige Höhe zu montieren“, also einen Meter hoch, teilt der Landesbetrieb auf Nachfrage der RHEINPFALZ mit. An der Landesstraße 468 bei Kleinbundenbach ist an einer Stelle ebenfalls ein Schild „Vorfahrt gewähren“ angebracht, zudem stehen dort Wegweiser. „Die Wegweiser wurden 2017 mit neuen Pfosten neu gestellt“, erläutert der LBM. „Die Standorte konnten nicht verändert werden, da wir zum einen die Abstände zur Fahrbahn beachten mussten, zum anderen konnten wir den rechten Pfosten nicht in den vorhandenen Entwässerungsgraben stellen.“ Eine Verschiebung in andere Richtung sei auch nicht möglich, da man dann auf privaten Boden gelange. „Das ist aber auch nicht notwendig, da der Wegweiser mit einer Aufstellhöhe von einem Meter nicht sichtbehindernd steht“, heißt es beim LBM. Bei der Frage nach den Vorgaben für die Aufstellung von Wegweisern und anderen Schildern verweist der Landesbetrieb Mobilität auf die HAV, die „Hinweise für das Anbringen von Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen“. Darin steht, der Abstand der Wegweiser zum Fahrbahnrand sollte außerhalb geschlossener Ortschaften 1,50 Meter betragen. Innerhalb eines Ortes ist der Abstand geringer. Das Normmaß für die sogenannte Bodenfreiheit − den Platz zwischen Boden und Schild − betrage bei den Wegweisern mit zwei Pfosten, die einen Rohrrahmen haben, einen Meter. Bei anderen Wegweisern sei 1,50 Meter üblich. Laut Landesbetrieb Mobilität sind diese Vorgaben jedoch nicht immer einzuhalten − denn nicht immer finde man optimale Aufstellmöglichkeiten vor. Zudem gilt beispielsweise, dass Verkehrszeichen nicht auf die Fahrbahn ragen dürfen, weil sie dann Autofahrer behindern würden. Darüber hinaus müssen Schilder entweder rückstrahlen oder beleuchtet sein.

x