Speyer
Kinderpornografie: Senior will Finger vom Computer weglassen
Ein 75-jähriger Speyerer soll im Oktober 2022 auf seinem Laptop eine Bilddatei gehabt haben, auf der ein erwachsener Mann zu sehen ist, der Oralverkehr an einem Mädchen ausübt. Das kann mit Freiheitsstrafen von drei Monaten bis zu fünf Jahren geahndet werden. Im Fall des Speyerers hatten jedoch sowohl der Verteidiger als auch Richterin Sascha Umealo-Wells Zweifel an der Verhandlungsfähigkeit und somit auch an der Schuldfähigkeit des Mannes.
Der Angeklagte ist sehr schwerhörig und konnte der Verhandlung nur teilweise folgen. Nicht nur das Gehör machte ihm offensichtlich Probleme, es gab wohl auch Anzeichen einer beginnenden Demenz, wie sein Verteidiger beschrieb. Der Mann könne nicht mehr selbst Auto und Fahrrad fahren. Er gestand vor Gericht ein, dass er auf seinem Laptop regelmäßig Pornos geschaut habe. Allerdings habe er bei den vielen sich öffnenden Pop-up-Fenstern auf einschlägigen Seiten relativ wahllos herumgeklickt. Das bestätigte die Auswertung des Suchverlaufs des Internetbrowsers durch die Polizei.
Laut Gericht war so nachvollziehbar, dass der Mann keine illegale Vorliebe für minderjährige Darstellerinnen hatte. Zur strafrechtlichen Verfolgung kam es dadurch, dass moderne Software Bilder inhaltlich erkennen und abgleichen kann. Wenn diese Software, im konkreten Fall von Microsoft, einen illegalen Inhalt erkennt, wird dadurch eine Meldung an eine halbstaatliche Organisation ausgelöst, die dann die IP-Adresse an die zuständigen Behörden des Landes weiterleitet, die für die strafrechtliche Verfolgung zuständig sind.
Zum Glück des Speyerers wurde das Gesetz, das den Besitz solcher Inhalte unter Strafe stellt, vor einiger Zeit etwas abgemildert, um im Einzelfall angemessen reagieren zu können. Auf dieser Grundlage wurde entschieden, das Verfahren gegen Zahlung einer Geldbuße von 500 Euro einzustellen. Wäre das nicht passiert, wäre ein langwieriges und teures Gutachten zur Schuldfähigkeit zum Tatzeitpunkt notwendig geworden.
Abgesehen vom fraglichen technischen Verständnis des Angeklagten war nicht restlos klar, ob er das Bild absichtlich gespeichert hatte. Auch seine Verhandlungsfähigkeit wurde hinterfragt. Für das Gericht war es glaubhaft, dass der Angeklagte in Zukunft von Computern die Finger lassen werde und eine Wiederholung der Tat unwahrscheinlich sei. Deshalb könne auf eine Verurteilung verzichtet werden.