Speyer RHEINPFALZ Plus Artikel Gutachter zu Rodungen im Auwald: „So hätte das nicht laufen dürfen“

Plattgemacht: Biologe und Gutachter Peter Keller (63) vor der Rodungsfläche im Speyerer Auwald in Nähe der Anlegestelle der rhei
Plattgemacht: Biologe und Gutachter Peter Keller (63) vor der Rodungsfläche im Speyerer Auwald in Nähe der Anlegestelle der rheinhäuser Fähre.

Fragen und Antworten: Der Landauer Biologe und Gutachter Peter Keller hat sich die für den Transport von U-Boot U17 ins Technik-Museum gerodete Fläche im Auwald angesehen. Im Gespräch mit der RHEINPFALZ erklärt er, wie der ökologische Wert des Gebiets einzustufen ist – und wie Behörden üblicherweise in solchen Fällen vorgehen müssen.

Der Wald rund um den Speyerer Naturhafen ist seit mehr als 15 Jahren Teil eines Fauna-Flora-Habitats (FFH-Gebiet) sowie eines EU-Vogelschutzgebiets. Welchen Stellenwert hat so ein Schutzgebiet?
Die durch EU-Richtlinien eingeführten FFH- und Vogelschutzgebiete, auch als „Natura 2000“-Netzwerk bezeichnet, sind Naturschutzgebieten (NSG) rechtlich gleichgestellt. „Sie haben damit den höchsten Schutzstatus, den wir kennen“, sagt der in Dudenhofen aufgewachsene Biologe Peter Keller.

Einschnitt: abgeholzter Bereich gegenüber des Naturhafens.
Einschnitt: abgeholzter Bereich gegenüber des Naturhafens.

Dürfen in „Natura 2000“-Gebieten überhaupt Eingriffe erfolgen?
Eingriffe sind durchaus erlaubt, allerdings nur, wenn diese „keine erheblichen Beeinträchtigungen verursachen“, so der Gutachter. „Ausnahmen von dieser Regel sind Maßnahmen der Naturschutzverwaltung wie Biotoppflege und Artenschutzmaßnahmen. Oder aber der Eingriff dient den zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses, etwa der nationalen Sicherheit, einschließlich sozialer und wirtschaftlicher Art“, fügt der gebürtige Speyerer hinzu. Relativ neu ist die Regelung in Paragraf 34 des Bundesnaturschutzgesetzes, wonach ein Projekt, das erhebliche Beeinträchtigungen mit sich bringt, nur dann zugelassen werden darf, wenn es keine „zumutbaren Alternativen“ gibt, mit denen der verfolgte Zweck an anderer Stelle ohne oder mit geringeren Beeinträchtigungen zu erreichen wäre.

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Wie stellt man fest, ob ein Projekt mit erheblichen Beeinträchtigungen verbunden ist oder nicht?
Für Pläne und Vorhaben ist in einer sogenannten FFH-Vorprüfung zu klären, ob es prinzipiell zu erheblichen Beeinträchtigungen eines „Natura 2000“-Gebiets kommen kann, sagt Keller. Sind aufgrund einer Vorprüfung erhebliche Beeinträchtigungen nachweislich auszuschließen, so ist eine vertiefende FFH-Verträglichkeitsprüfung nicht erforderlich. Das heißt umgekehrt: Ist eine Erheblichkeit nicht von der Hand zu weisen, ist eine Verträglichkeitsprüfung notwendig. Für die gerodete Fläche am Naturhafen hält der Biologe beide Ergebnisse einer Vorprüfung prinzipiell für möglich, also dass die Beeinträchtigungen erheblich sind oder auch nicht. Wichtig: Eine Vorprüfung hat, wie der Name sagt, vor einem Eingriff zu erfolgen.

Welche Prüfungen sind bei einem solchen Projekt noch erforderlich?
Nicht allein in Schutzgebieten, sondern auch in der sonstigen Landschaft gilt nach Auskunft von Keller die Eingriffsregelung: „Das heißt, vor einem Eingriff muss es eine Artenschutzprüfung geben. Diese erfordert in der Regel mehrere Begehungen zu Zeiten, in denen mit einer Aktivität der zu erwartenden Tierarten wie etwa Vögel, Fledermäuse, Amphibien, Eidechsen und Insekten zu rechnen ist.“ Bei der Rodungsfläche für den U-Boot-Transport hält es der Gutachter für erforderlich, dass eine solche Artenschutzprüfung in der Vegetationszeit, also zwischen März und September, hätte erfolgen müssen.

Freie Bahn: Gekappte Weiden am Ufer des Naturhafens. Die Bäume mussten für den Antransport des U-Boots U17 weichen.
Freie Bahn: Gekappte Weiden am Ufer des Naturhafens. Die Bäume mussten für den Antransport des U-Boots U17 weichen.

Welche Prüfungen sind erfolgt oder wurden in Auftrag gegeben?
Eine Sprecherin der Stadt teilt auf Anfrage mit: „Die Maßnahmen erfolgten aufgrund plausibler Darlegungen des Technik-Museums sowie nach umfassender Prüfung der Gegebenheiten sowie möglicher Alternativen seitens der Unteren Naturschutzbehörde. Für die Genehmigung der Ausführung hat die Stadt die entsprechenden Gutachten – Alternativenprüfung, Artenschutzgutachten, FFH-(Vor)Prüfung – eingefordert.“ Die Gutachten sollen laut Stadt und Museum bis Ende April vorliegen, sind also bis dato noch nicht fertig. Außerdem sei, so die Sprecherin, „zu betonen, dass eine Rodung mitten in der Vegetations- und Brutzeit ein erheblicherer Eingriff gewesen wäre. So sollte durch die zeitlich vorgezogenen Rodungen vermieden werden, dass geschützte Arten von den Maßnahmen betroffen werden“. Im Bereich der Fällungen der „Baumweiden am Ufer und jüngeren Waldbestände“ seien während einer „Sichtkontrolle“ keine Lebensräume für Vögel oder Fledermäuse festgestellt worden. „Eidechsen dürften in der rezenten Aue mit periodischen Überflutungen keinen geeigneten Lebensraum finden“, meint sie.

Wer hat die bisherigen Prüfungen vorgenommen?
Die Untere Naturschutzbehörde selbst hat die Sichtkontrolle durchgeführt, wie Jennifer Braun, Persönliche Referentin von Oberbürgermeisterin Stefanie Seiler (SPD), mitteilt. Biologe Keller hält dieses Vorgehen, dass eine Genehmigungsbehörde selbst eine solche Prüfung durchführt und nicht an eine neutrale Stelle vergibt, für sehr ungewöhnlich. Die Obere Naturschutzbehörde bei der SGD Süd nimmt daran keinen Anstoß. Der Landesforst wurde bisher nicht hinzugezogen. Wäre der Eingriff in der Vogelbrutzeit erfolgt, hätte die Gefahr bestanden, Individuen geschützter Arten oder deren Lebensräume zu schädigen oder zu zerstören, was unter Strafe steht, heißt es.

Wie ist das Vorgehen der Unteren Naturschutzbehörde fachlich zu bewerten?
„So hätte das nicht laufen dürfen“, kommentiert Gutachter Keller den Umstand, dass die notwendigen Gutachten vor dem beschriebenen Eingriff nicht vorgelegen haben. „Das wäre gute fachliche Praxis gewesen: erst die Gutachten, dann die Entscheidung darüber, ob weitere Untersuchungen oder Prüfungen und die Beteiligung übergeordneter Behörden nötig sind. Und dann die Umsetzung des Eingriffs; vorausgesetzt, dass dieser zulässig ist und auch genehmigt wurde.“ Der Biologe meint, man hätte für die erforderlichen Begehungen die laufende Vegetationsperiode nutzen müssen und das U-Boot dann gegebenenfalls im Herbst oder Winter im Naturhafen anlanden können: „Dann wäre das sauber gewesen.“ Die Obere Naturschutzbehörde findet an dem ungewöhnliche Vorgehen der Stadt hingegen – wie erwähnt – nichts auszusetzen.

Ist es üblich, dass der Naturschutzbeirat der Stadt nicht vorab über ein solches Projekt in einem Schutzgebiet informiert wird?
„Nein, bei einem Vorhaben dieser Art wird der Naturschutzbeirat üblicherweise hinzugezogen. Ich bin andernorts selbst Mitglied in mehreren dieser Beiräte“, sagt Keller. Für eine Abstimmung ist laut dem Fachmann zunächst keine Beiratssitzung nötig. „Es werden stets drei Mitglieder benannt, die stellvertretend für den ganzen Beirat bei Zeitnot über Projekte in Kenntnis gesetzt werden können“, erklärt er. Laut Landesnaturschutzgesetz hätte die Untere Naturschutzbehörde, sollte der Beirat eine andere Ansicht zu dem Projekt vertreten, „ihre Entscheidung der nächsthöheren Naturschutzbehörde mit den Gründen für die Abweichung“ vorlegen müssen.

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