Homburg / Saarbrücken RHEINPFALZ Plus Artikel Deutlich mildere Strafe für OB Schneidewind

Rüdiger Schneidewind will den Richterspruch jetzt erst einmal auf sich „wirken“ lassen.
Rüdiger Schneidewind will den Richterspruch jetzt erst einmal auf sich »wirken« lassen.

Rüdiger Schneidewind, seit fast zwei Jahren vom Dienst als Homburger Oberbürgermeister suspendiert, hat in seinem Revisionsverfahren vor dem Saarbrücker Landgericht einen Erfolg erzielt. In der Detektiv-Affäre lautet sein Urteil in zweiter Instanz auf 10 800 Euro Geldstrafe.

Richterin Alexandra Schepke-Benyoucef rechnete in ihrem Urteil am Mittwoch, 27. Januar, das Strafmaß einer viermonatigen Freiheitsstrafe auf eine Geldstrafe zu 120 Tagessätzen à 90 Euro um – insgesamt also 10.800 Euro. Es sei unstrittig, dass der Homburger Oberbürgermeister rechtswidrig handelte, als er nach dem 3. Dezember 2015 eine Gruppe Bediensteter des städtischen Baubetriebshofs (BBH) weiterhin von Detektiven observieren ließ. Gegen die Arbeiter habe er einen äußerst vagen Verdacht angeblicher Verfehlungen während der Arbeitszeit gehegt. An jenem 3. Dezember verlangte die Düsseldorfer Detektei Kocks Confidence der Stadt Homburg eine „erste Abschlagszahlung“ über 100.000 Euro ab – also eine Teilzahlung, die noch höhere spätere Kosten erwarten ließ. Rüdiger Schneidewind hätte aus seinem persönlichen Verfügungsrahmen als Oberbürgermeister aber höchstens 25.000 Euro verausgaben dürfen, ohne sich dies vom Stadtrat genehmigen lassen zu müssen. Nach den Worten der Richterin hat der OB „bedingt vorsätzlich“ gehandelt, wobei „die Grenzen zur bewussten Fahrlässigkeit fließend“ seien.

Zwar wurde der SPD-Kommunalpolitiker am 27. Januar erneut der „Haushaltsuntreue“ schuldig gesprochen. Doch das Urteil im Revisionsprozess fiel deutlich milder aus als in erster Instanz. Vor zwei Jahren war der Homburger OB zu 15 Monaten Haft auf Bewährung verurteilt worden. In seinem Plädoyer vor einer Woche hatte Staatsanwalt Peter Thome nun eine neunmonatige Bewährungsstrafe gefordert; Schneidewinds Anwalt Joachim Giring plädierte auf Freispruch.

„Bin ein Mensch, keine Maschine“

Nach der Urteilsverkündung am Mittwochmorgen gab Rüdiger Schneidewind gegenüber der Presse keinen Kommentar ab. Er müsse den Richterspruch jetzt erst einmal auf sich und seine Familie „wirken“ lassen. „Ich bin nur ein Mensch, keine Maschine. Ich habe über Jahre eine schlimme Zeit hinter mir.“ Gefragt, ob er für sich eine Rückkehr auf den Chefsessel im Homburger Rathaus noch für möglich hält, lehnte der 52-Jährige jede Einschätzung ab: „Gegen mich läuft ja auch noch ein Disziplinarverfahren. Da kann ich mich jetzt noch nicht äußern.“

Schneidewinds Verteidiger Joachim Giring zeigte sich am Mittwoch davon angetan, dass das Gericht mit seinem Urteil „deutlich von der Forderung der Staatsanwaltschaft abgewichen“ sei. „Wir haben aber einen Freispruch gefordert. Deshalb werden wir die schriftliche Urteilsbegründung genau prüfen und unser weiteres Vorgehen besprechen.“ Giring hat nun eine Woche Zeit, um sich für eine neuerliche Revision am BGH zu entscheiden.

Diese Möglichkeit steht auch Peter Thome offen. Der Staatsanwalt meinte am Mittwochmorgen, dass das Gericht seiner Argumentation zumindest dahingehend gefolgt sei, dass es am Ende zum Schuldspruch gekommen ist. Die juristischen „Erwägungen, die die Kammer getroffen hat“, lassen sich nach Thomes Einschätzung durchaus „hören“. Ob er nun seinerseits in Revision gehen wolle – lediglich aufgrund eines als niedrig empfundenen Strafmaßes – müsse er sich aber noch gut überlegen: „In solchen Fällen hat das Einlegen von Rechtsmitteln nur dann Aussicht auf Erfolg, wenn Strafmaß und Tat in ,grobem Missverhältnis’ stehen.“ Thome will die siebentägige Frist ausnutzen und sich die nötige Zeit nehmen, um einen Revisionsantrag zu prüfen.

„Täter-Opfer-Ausgleich“

Den finanziellen Schaden, der der Stadt Homburg durch Schneidewinds Eigenmächtigkeit entstanden sei, bezifferte Richterin Schepke-Benyoucef in ihrer Urteilsbegründung am Mittwoch auf 72.920,41 Euro. Diese Zahl basiert auf folgender Arithmetik: Im nutz- und wertlosen Überwachungszeitraum vom 4. bis 8. Dezember 2015 sei eine Detektivrechnung über 101.827,19 Euro brutto beziehungsweise 85.569,09 Euro netto aufgelaufen. Davon seien 25 Prozent abzuziehen, die das Landgericht Düsseldorf in einem anderen Prozess als überhöht beurteilt hat. Das gleiche Gericht hatte zudem einen Posten über 1650 Euro als unberechtigt verworfen, den die Detektive zunächst in Rechnung gestellt hatten.

Da unterm Strich aber immer noch eine Schadenssumme verbleibt, die den Betrag von 50.000 Euro überschreitet, hat der Angeklagte nach Überzeugung des Gerichts gleichwohl einen „Vermögensverlust großen Ausmaßes“ herbeigeführt. Der Auftrag an die Detektei sei am 4. Dezember nicht gestoppt worden; somit habe sich Rüdiger Schneidewind der Untreue durch Unterlassen strafbar gemacht.

Was für den Angeklagten spricht

Zwar wäre dafür nach den Worten der Richterin ein Strafmaß zwischen sechs Monaten und zehn Jahren Haft theoretisch möglich. Doch Schepke-Benyoucef entschied sich dafür, die Strafe auf vier Monate abzumildern. Denn zugunsten des Angeklagten müsse man bedenken, dass Rüdiger Schneidewind wohl große Teile seiner Beamten- und Pensionsansprüche verlieren werde. Außerdem habe der 52-Jährige Verantwortung übernommen, indem er zu einem „Täter-Opfer-Ausgleich“ bereit sei: Zur Wiedergutmachung habe der suspendierte Rathauschef bereits knapp 51.000 Euro aus eigener Tasche in die Homburger Stadtkasse eingezahlt und zugesagt, diesen Betrag noch um weitere 30.000 Euro aufzustocken.

Ebenfalls zu Schneidewinds Gunsten müsse man einkalkulieren, dass der Angeklagte sein falsches Handeln gestanden hat und dass er ohne Vorstrafe in die juristische Auseinandersetzung gegangen ist. Schneidewind habe sich auch nicht selbst bereichert. Seine Bezüge seien gekürzt worden; zudem leide er in dem jahrelangen Rechtsstreit unter starker psychischer Belastung. Reges Medieninteresse habe seine Prozesse öffentlich begleitet.

Die Richterin warf am Mittwoch der Staatsanwaltschaft vor, dass diese die Presse derart früh über die Anklageerhebung informiert habe, dass der Verteidigung nicht mehr genug Gelegenheit zum rechtzeitigen Reagieren geblieben sei.

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