Rhein-Pfalz Kreis Zur Sache: Die Aarhus-Konvention

Die Aarhus-Konvention ist nach der Stadt in Dänemark benannt, in der sie am 25. Juni 1998 unterzeichnet worden ist. In Kraft getreten ist sie am 30. Oktober 2001. Derzeit haben 47 Staaten – darunter auch die Bundesrepublik Deutschland – die Konvention ratifiziert. Die Aarhus-Konvention ist ein Übereinkommen der Wirtschaftskommission für Europa (UNECE) über den Zugang zu Informationen, die Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten. Es ist der erste völkerrechtliche Vertrag, der jeder Person Rechte im Umweltschutz zuschreibt. „Völkerrecht steht auch über EU-Recht“, betont Rechtsanwalt Wolfgang Baumann, der die Gemeinde Altrip vertritt. Die Rechte bestehen in der Information über Umweltfragen, in der Beteiligung an Verwaltungsverfahren zu Projekten mit Umweltauswirkungen sowie in der Möglichkeit, Klage gegen Umweltbeeinträchtigungen zu führen. Letzteres gilt auch im Sinne der Wahrung der Lebensbedingungen künftiger Generationen. Die Aarhus-Konvention besteht aus drei „Säulen“: Die Vorgaben der Aarhus-Konvention müssen in das Recht der Vertragsparteien umgesetzt werden. Darüber berichtet die Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa. Die Vertragsparteien der Aarhus-Konvention legen regelmäßig einen Bericht darüber vor, wie sie die Inhalte der Vereinbarung jeweils umsetzen. Alle drei Jahre findet eine Konferenz der Staaten statt, die den Vertrag ratifiziert haben. Generalsekretär der UNECE ist seit 9. Juli der Däne Christian Friis Bach. (rhp)