Rhein-Pfalz-Kreis
Urteil: Kein Schmerzensgeld wegen Exposé-Fotos
Das Landgericht schildert den Fall so: Die von dem Ehepaar gemietete Doppelhaushälfte in der Nähe von Speyer sollte verkauft werden, und für ein aussagekräftiges Online-Exposé brauchte der beauftragte Immobilienmakler Fotos von den bewohnten Innenräumen. Das Paar willigte ein. Doch dann wurde es mehrfach auf die Internetfotos angesprochen und fühlte sich zunehmend unwohl damit. Obwohl der Makler die Bilder sofort aus dem Netz nahm, machte das Paar einen immateriellen Schaden für sich geltend, der allein durch die Löschung nicht gutgemacht sei, so die Pressestelle des Landgerichts. Es verlangte ein Schmerzensgeld, das es vor Gericht durchzusetzen versuchte.
Die Dritte Zivilkammer gab in ihrem inzwischen rechtskräftigen Urteil dem Makler recht. Durch ihr Verhalten hätten die Mieter stillschweigend in die Anfertigung und in die Verwendung der Bilder eingewilligt. Eine ausdrückliche oder gar schriftliche Einwilligung verlange die Datenschutzgrundverordnung nicht. Es sei klar gewesen, dass fremden Personen die Fotos zugänglich gemacht werden würden. Zwar habe der Makler nicht aufgeklärt, dass die erteilte Einwilligung widerrufen werden kann. Aber die Einwilligung werde deshalb nicht unwirksam und bleibe bestehen.
Generell stellt das Gericht klar: Bilder von bewohnten Räumen sind sogenannte personenbezogene Daten. Benutzt ein Makler solche Bilder ohne Einwilligung, kann dies Schadensersatzansprüche in Form von Schmerzensgeld zur Folge haben.