Rhein-Pfalz Kreis Saatkrähen: Gericht lehnt Eilantrag der Gemeinde ab

Lambsheim. Die Ortsgemeinde Lambsheim hat vorläufig keinen Anspruch darauf, die Kürzung ihrer vier Platanen auf dem Friedhof genehmigt zu bekommen. Das hat gestern das Verwaltungsgericht Neustadt nach einem Eilverfahren am Donnerstag mitgeteilt.
Der Saatkrähenkolonie, die seit 2009 jeweils von März bis Juni auf den vier hohen Bäumen brütet und mit ihrem Kot Teile des Friedhofs verschmutzt, darf durch eine 20-prozentige Beschneidung der Baumkrone nicht die Nistmöglichkeit genommen werden. Zu dieser Ansicht ist, wie berichtet, die Struktur- und Genehmigungsdirektion (SGD) Süd gelangt und hat den Antrag der Ortsgemeinde abgelehnt. Diese wiederum legte Widerspruch ein und bat am 1. Februar das Verwaltungsgericht um vorläufigen Rechtsschutz. Diesen Eilantrag hat das Gericht abgelehnt, weil die Gemeinde nicht ausreichend dargelegt habe, warum ihr eine Ausnahme vom Bundesnaturschutzgesetz zustehen soll. Das Gesetz verbietet das Beschädigen oder Zerstören der Fortpflanzungsstätten von wild lebenden Tieren der besonders geschützten Arten, zu denen auch die Saatkrähe gehört. Und der von der Gemeinde erwünschte Kronenschnitt stellt laut Gericht eine Beschädigung und Zerstörung der Fortpflanzungsstätte dar. Als nicht ausreichend betrachten die Verwaltungsrichter folgende Begründungen der Gemeinde: Sie sei verpflichtet, eine störungsfreie Nutzung des Friedhofs zu gewährleisten, die Saatkrähe sei neuerdings nicht mehr gefährdet, und der Vogelkot sei ein Gesundheitsrisiko. Eine Erkrankung von Menschen durch den Kontakt mit Krähenkot könne zwar nicht völlig ausgeschlossen werden, so das Gericht, aber es „scheine eher unwahrscheinlich, dass Vögel eine konstante direkte Infektionsquelle für den Menschen darstellen“. Weiter heißt es in der Begründung des Verwaltungsgerichts: Selbst wenn man annähme, die öffentliche Sicherheit sei betroffen, so sei im Antrag nicht glaubhaft gemacht worden, dass das Kürzen der Platanen das einzige wirksame Mittel sei. Gegen den Beschluss kann Lambsheim Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht einlegen. Am 1. März beginnt allerdings die Schonzeit für Gehölze. Dann dürfen die Friedhofsplatanen bis zum 30. September ohnehin nicht in dem geplanten Umfang gestutzt werden. |ww