Rhein-Pfalz Kreis Räte dürfen mitbestimmen
Ludwigshafen. Verbandsgemeinden, verbandsfreie Gemeinden und kreisangehörige Städte haben hauptamtliche Bürgermeister, die für acht Jahre gewählt werden. Sie werden nach der Landeskommunalbesoldungsverordnung bezahlt. Maßgeblich für die Einstufung ist die Einwohnerzahl vom 30. Juni des Vorjahres. Bei Gemeinden zwischen 10.001 und 15.000 Einwohner ist der Bürgermeister in die Besoldungsgruppe A16 (mindestens 5210,44 Euro) oder B2 (6893,97 Euro) eingestuft, bei Gemeinden zwischen 15.001 und 20.000 Einwohnern wird er nach B2 oder B3 (7.301 Euro) bezahlt, Bürgermeister von Gemeinden mit 20.001 bis 30.000 Einwohnern fallen in die Besoldungsgruppe B3 oder B4 (7.727,31 Euro). In seiner ersten Amtszeit wird ein Bürgermeister immer in die niedrigere Besoldungsgruppe eingestuft. Frühestens nach zwei Jahren kann er in die nächste Besoldungsstufe umgruppiert werden, wenn der Gemeinderat das beschließt. Wird der Bürgermeister wiedergewählt, kommt er automatisch in die höhere Besoldungsstufe. Neben dieser Besoldung bekommen die Bürgermeister eine Dienstaufwandsentschädigung. Auch diese ist einwohnerabhängig. Die Landeskommunalbesoldungsverordnung legt hier Höchstbeträge fest. Bei Gemeinden zwischen 10.001 und 20.000 Einwohner sind das 196,85 Euro, bei Gemeinden zwischen 20.001 und 30.000 Einwohnern 230,08 Euro. Die Bürgermeister müssen aber nicht den Höchstbetrag bekommen, wie viel es tatsächlich ist, entscheidet der Gemeinderat. Ortsgemeinden Die Bürgermeister von Ortsgemeinden sind ehrenamtlich tätig und für fünf Jahre gewählt. Ausnahme: Bürgermeister von Gemeinden, die erst durch die Kommunalreform 2014 zu Ortsgemeinden wurden, bleiben bis zum Ende der Amtszeit, für die sie gewählt wurden, hauptamtlich im Amt und erhalten weiter die Bezüge aus ihrer Besoldungsgruppe. Ehrenamtliche Ortsbürgermeister bekommen eine Aufwandsentschädigung entsprechend der Landesverordnung für kommunale Ehrenämter. Auch die ist wieder einwohnerabhängig. Bei Gemeinden von 2501 bis 3000 Einwohnern sind das 1530 Euro, bei 3001 bis 4000 Einwohnern 1666 Euro, bei 4001 bis 5000 Einwohnern 1803 Euro, bei 5001 bis 6000 Einwohnern 1943 Euro, bei 6001 bis 7500 Euro 2078 Euro und bei Gemeinden mit 7501 bis 20.000 Einwohnern 2351 Euro. Darüber hinaus hat der Gemeinderat noch einen Spielraum: Die Aufwandsentschädigung kann um zehn Prozent (2501 bis 3000 Einwohner), 20 Prozent (3001 – 5000), 30 Prozent (5001 – 7500) oder 40 Prozent (über 7500) angehoben werden, je nach Arbeitsaufwand des Bürgermeisters. Sonderfall: Ist der Ortsbürgermeister gleichzeitig Bürgermeister der Verbandsgemeinde, bekommt er mindestens 40 und maximal 75 Prozent der Aufwandsentschädigung, die einem ehrenamtlichen Bürgermeister zustehen würde. Beigeordnete Beigeordnete in Ortsgemeinden können nur ehrenamtlich tätig sein. In Verbandsgemeinden und verbandsfreien Gemeinden kann ein Beigeordneter hauptamtlich bestellt werden, wenn die Kommune aus 20.001 bis 25.000 Einwohnern besteht. Hauptamtlichen Beigeordneten ist ein Geschäftsbereich zu übertragen für den sie gesetzlicher Vertreter der Verbandsgemeinde oder verbandsfreien Gemeinde sind. Gemeinden mit mehr als 20.000 Einwohnern können einen hauptamtlichen Beigeordneten haben, müssen es aber nicht. Im Rhein-Pfalz-Kreis gibt es nur einen hauptamtlichen Beigeordneten: Peter Eberhard in Dudenhofen. Das ist eine Folge der Kommunalreform. Denn das vom Landesgesetzgeber beschlossene Gesetz zur Kommunal- und Verwaltungsreform regelt, dass der bisherige Bürgermeister der umgebildeten Verbandsgemeinde (Verbandsgemeinde Dudenhofen, neu Verbandsgemeinde Römerberg-Dudenhofen mit einer weiteren Ortsgemeinde Römerberg) für den Rest der Amtszeit Anspruch auf Verwendung als hauptamtlicher Beigeordneter der neu gebildeten Verbandsgemeinde hat. Hauptamtliche Beigeordnete bekommen in Gemeinden von 20.001 bis 30.000 Einwohner A16 oder B2, müssen aber immer eine Besoldungsgruppe niedriger eingestuft sein als der Bürgermeister. Alle anderen Beigeordneten im Rhein-Pfalz-Kreis sind ehrenamtliche Beigeordnete. Ihnen kann ein Geschäftsbereich übertragen werden, ansonsten sind sie ausschließlich Abwesenheitsvertreter des Bürgermeisters und erhalten hierfür ein Dreißigstel der Aufwandsentschädigung des Bürgermeisters für die Vertretung. Ansonsten werden sie wie normale Ratsmitglieder behandelt und bekommen Sitzungsgeld. Haben die Beigeordneten dagegen einen Geschäftsbereich, bekommen sie in Gemeinden mit 3001 bis 5000 Einwohnern höchstens 30 Prozent, in Gemeinden mit 5001 bis 20.000 Einwohnern maximal die Hälfte der Aufwandsentschädigung des Bürgermeisters. Über die tatsächliche Höhe entscheidet auch hier der Gemeinderat. Ehrenamtliche Beigeordnete einer Verbandsgemeinde mit 20.001 bis 40.000 Einwohnern, denen ein Geschäftsbereich übertragen wurde, erhalten maximal eine Aufwandsentschädigung von 1939 Euro im Monat. Ob sie tatsächlich diesen Höchstbetrag bekommen, entscheidet dabei der Verbandsgemeinderat.