Rhein-Pfalz Kreis Nächste Runde im Welpenfall

Slowakische Tierhändler müssen dem Rhein-Pfalz-Kreis 22.000 Euro an Veterinärkosten erstatten. Das hatte das Oberverwaltungsgericht Koblenz im Juli verfügt – eine Revision ist nicht zugelassen worden. Gegen diese Entscheidung hat der Anwalt der Tierhändler jetzt eine sogenannte Nichtzulassungsbeschwerde eingereicht. Der Fall könnte jetzt vor dem Bundesverwaltungsgericht in Leipzig landen.

Eigentlich war alles schon erledigt. Das Oberverwaltungsgericht (OVG) in Koblenz war im Juli der Auffassung, dass slowakische Tierhändler sehr wohl dem Rhein-Pfalz-Kreis 22.000 Euro erstatten müssen. Diese Kosten waren angefallen, weil Veterinäre des Kreises sich im März 2012 um Welpen gekümmert hatten, die aus einem auf der A 61 bei Schifferstadt verunglückten Transporter gerettet worden waren. Die Slowaken schalteten einen Anwalt ein. Der Jurist aus Wien hatte der Forderung der Kreisverwaltung erst widersprochen. Dann hatte er Klage vor dem Neustadter Verwaltungsgericht eingereicht. Zu spät, wie Wolfgang Kühn, Leiter der Kreisrechtsabteilung, meint. Denn: Die Klageschrift landete nach Ablauf der vorgeschriebenen Frist im Briefkasten des Neustadter Gerichts. Doch der Wiener Anwalt der slowakischen Tierhändler behauptete, dass er nach österreichischem Recht pünktlich dran gewesen sei. Und: Ein Neustadter Jurist entdeckte einen vermeintlichen Formfehler. Auf dem Umschlag, der die Rechtsbehelfsbelehrung aus Ludwigshafen enthielt, hätte nach europäischem Recht das Wort „eigenhändig“ stehen müssen, das Kuvert hätte dem Anwalt also in dessen Hände übergeben werden müssen. Diese Entdeckung hat weitreichende Folgen. Gibt es einen Formfehler, beginnt die Frist nicht zu laufen, kurzum: Die Klage des Wieners konnte gar nicht zu spät kommen und ist damit zulässig. So besagt es ein Zwischenurteil aus Neustadt. Doch Kühn ging eine Instanz weiter, um die Koblenzer Juristen in dieser formalen Einzelfrage richten zu lassen. Sie sollten entscheiden, ob das Wörtchen „eigenhändig“ kriegsentscheidend ist. Und das haben sie auch getan – zugunsten der Kreisverwaltung. Die Begründung: Das Wort „eigenhändig“ sei nicht wörtlich zu nehmen. Vielmehr gehe es um Sinn und Zweck. Das bedeutet, dass das Schreiben auch eigenhändig zugestellt wurde, wenn es beispielsweise die Kanzleiangestellte in Empfang nimmt. Kühn hatte diese Entscheidung damals als „praxisnah“ bezeichnet. Das Oberverwaltungsgericht hatte zudem beschlossen, dass eine Revision beim Bundesverwaltungsgericht (BVwerG) in Leipzig nicht zugelassen ist. Begründung: Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision lägen nicht vor. Und damit hatten wohl viele den Fall schon abgehakt. Doch der Wiener Anwalt der Slowaken geht jetzt noch einen Schritt weiter. Er hat beim OVG Koblenz eine sogenannte Nichtzulassungsbeschwerde eingereicht. Diese richtet sich gegen die Entscheidung, die Revision nicht zuzulassen. Laut Kühn muss das OVG nun entscheiden, ob es dieser Beschwerde abhilft oder nicht. Macht es das nicht und lehnt die Beschwerde ab, dann legt es die Sache laut Kühn dem Bundesverwaltungsgericht vor. Dieses muss dann entscheiden, ob es die Beschwerde zulässt oder nicht. Lehnt das Bundesverwaltungsgericht die Nichtzulassungsbeschwerde ab, so ist das Urteil des OVG laut Kühn rechtskräftig. Geben die Leipziger Richter der Nichtzulassungsbeschwerde statt, komme es zum Revisionsverfahren. Dann liege die abschließende Entscheidung beim Bundesverwaltungsgericht. Kommen die Leipziger Richter zu dem Schluss, dass sie die Revision aufgrund eines Verfahrensmangels zulassen, könne das Bundesverwaltungsgericht nach Kühns Angaben auch das Urteil des OVG Koblenz aufheben und zur weiteren Verhandlung wieder dorthin zurückverweisen. Vor dem Bundesverwaltungsgericht Leipzig gelte für den Wiener Anwalt laut Kühn wie schon beim Verfahren in Koblenz: Der Kollege aus der Alpenrepublik habe für dieses Gericht keine Zulassung. Heißt: Er muss einen Anwalt auftreiben, der diese Zulassung hat und ihn dort vertritt. Für die Kreisverwaltung auf der anderen Seite stelle sich das Problem nicht, sagt Kühn. Hier gelte eine Ausnahmeregelung. Die Behörde könne sich von einem eigenen Beschäftigten mit Befähigung zum Richteramt vertreten lassen. Das würde bei Kühn zutreffen. „Ich kenne den Fall in- und auswendig. Außerdem habe ich in der Sache mittlerweile auch einen gewissen Ehrgeiz entwickelt.“ Mit einer Entscheidung des OVG rechnet Kühn in zwei bis drei Monaten. Sollte der Fall wirklich dann vors Bundesverwaltungsgericht gehen, würde es sich bis ins nächste Jahr hinziehen, prognostiziert er. (tc)

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