Dannstadt-Schauernheim
Keine Entschädigung für Untersuchungshaft: Aber der Freispruch bleibt
Eine Nacht Ende Juni 2018 in Dannstadt-Schauernheim. Die Polizei ertappt einen heute 26-Jährigen mit Wohnsitz in Litauen gemeinsam mit einem Landsmann in einem Auto. Beide werden festgenommen, die Männer kommen in Untersuchungshaft. Der Vorwurf ist klar: Sie sollen versucht haben, den 80.000 Euro teuren BMW 530d zu stehlen. Dazu sollen sie einen sogenannten Funkwellen-Verlängerer eingesetzt haben, um das Keyless-Go-System des BMW auszutricksen. Das ist ihnen aber nicht gelungen.
Nachdem das Amtsgericht Ludwigshafen beide Männer zu Freiheitsstrafen verurteilt hatte, sprach das Landgericht Frankenthal im Berufungsverfahren nur einen der beiden schuldig. Der 26-Jährige wurde freigesprochen. Denn nach dem Grundsatz „Im Zweifel für den Angeklagten“ konnte ihm die Tatbeteiligung nicht hinreichend nachgewiesen werden. Anders als der Verurteilte war die zweite Person auf den Aufnahmen der am Haus befindlichen Überwachungskamera nicht eindeutig zu identifizieren. Es ließ sich nicht ausschließen, dass zwischen dem Diebstahlsversuch und der Festnahme die Fahrzeuginsassen gewechselt haben.
Selbst dafür gesorgt, verdächtig zu sein
In Untersuchungshaft war der Mann aber trotzdem – immerhin zehn Monate lang. Und für diese zu Unrecht erlittene Haft steht ihm nach dem Strafverfolgungsentschädigungsgesetz eine Entschädigung von 25 Euro pro Tag zu, die das Land Rheinland-Pfalz in der Regel zahlen müsste. In diesem Fall allerdings nicht, wie das Landgericht Frankenthal nun mitgeteilt hat. Nach Auffassung der Strafkammer hat der Mann grob fahrlässig selbst dazu beigetragen, dass er verdächtigt und inhaftiert wurde – und somit ist die Entschädigung trotz des Freispruchs in der Berufungsverhandlung hinfällig. Durch sein Verhalten in der Tatnacht habe der Mann selbst dafür gesorgt, dass er als Dieb infrage komme und verdächtigt wird.
Auch wenn ihm nicht nachgewiesen werden könne, dass er bei dem Diebstahlsversuch mitgewirkt habe, könne nicht unberücksichtigt bleiben, dass er später im Täterfahrzeug festgenommen worden sei. Darin lagen laut Gericht Mützen, Handschuhe sowie technisches Gerät für das Begehen von Straftaten. Zudem hielten sich die Beteiligten nachts ohne plausiblen Grund fern ihrer Wohnorte auf.
Der Mann musste damit rechnen
Dem Mann habe als Beifahrer deshalb klar sein müssen, dass Straftaten begangen werden und er sich damit selbst verdächtig machte. Er habe sich somit freiwillig in eine Situation begeben, in der er mit einer Strafverfolgung rechnen musste. Daher greife eine Ausnahmeregelung – und eine Haftentschädigung ist ausgeschlossen. Die Entscheidung ist laut Landgericht vom Pfälzischen Oberlandesgericht in Zweibrücken bestätigt worden und damit rechtskräftig.