Rhein-Pfalz Kreis Künftig mehr Beitrag

«Maxdorf». Ein Maxdorfer hat gestern in einer Verhandlung am Verwaltungsgericht Neustadt erreicht, dass er für das Jahr 2016 einen geringeren wiederkehrenden Straßenausbaubeitrag zahlen muss als gefordert, und für 2017 verringert sich die Vorausleistung. Allerdings werden er und alle anderen Maxdorfer Grundstücksbesitzer künftig wohl höhere Beiträge zahlen müssen.
Nach Angaben der Vorsitzenden Richterin Elisabeth Faber-Kleinknecht bekam der Grundstücksbesitzer im Mai 2017 einen Bescheid, dass er für 2016 einen wiederkehrenden Ausbaubeitrag von rund 125 Euro zahlen soll. Der gleiche Betrag sei als Vorausleistung für 2017 gefordert worden. Gegen diesen Bescheid legte der Grundstücksbesitzer Widerspruch ein, hatte damit jedoch beim Kreisrechtsausschuss keinen Erfolg. Insgesamt habe die Gemeinde für jedes der beiden Jahre 400.000 Euro an Kosten für den Straßenausbau angesetzt, sagte Faber-Kleinknecht. Die Gemeinde habe einen Anteil von rund 30 Prozent übernommen. Der Grundstücksbesitzer nannte als einen der Punkte, mit denen er seine Klage begründete, dass in Orten mit mehr Durchgangs- als Anliegerverkehr der Gemeindeanteil höher sein müsse. Das sei in Maxdorf der Fall. Der Mann verwies auf den Verkehr zum Gewerbegebiet, der durch das Lager von Amazon noch stark zugenommen habe. Das sei kein Durchgangsverkehr, sondern Anliegerverkehr, korrigierte die Richterin. Nicht berücksichtigt bei der Festlegung des Verkehrsaufkommens würden Landesstraßen, erläuterte Faber-Kleinknecht. Denn der Beitrag sei nur für die Erneuerung von Gemeindestraßen, es dürfe nur dieser Verkehr berücksichtigt werden. Für das Grundstück des Klägers wurde eine Fläche von rund 895 Quadratmetern angesetzt. Dies ist der zweite Punkt der Begründung. Bei der Berechnung der Grundstücksgröße wurde einbezogen, dass in der nördlichen Kurpfalzstraße, in der der Mann wohnt, die Grundstücke mit zweigeschossigen Gebäuden bebaut werden dürfen. Für die Geschosse wird ein Zuschlag angerechnet. Er habe nur ein eingeschossiges Gebäude und der Zuschlag widerspreche seinem Rechtsempfinden, argumentierte der Kläger. „Ihr Rechtsempfinden ist ein anderes als die geltende Rechtsprechung“, sagte die Richterin. Es gebe Urteile des Oberverwaltungsgerichts, dass zwei Geschosse berechnet werden dürfen, wenn im Gebiet eines Bebauungsplans zwei Geschosse zulässig sind und nicht mehr als zehn Prozent der Gebäude nur ein Geschoss haben. Das sei in Maxdorf der Fall. Dass die Verwaltung die Höhe der Beiträge trotzdem reduzierte, hat einen anderen Grund. In das Abrechnungsgebiet sei die BASF-Siedlung einbezogen worden. Das sei nicht zulässig, weil dort die Straßen erst 2004 ausgebaut wurden. Die Vorgabe, dass solche Gebiete „verschont“ werden müssen, habe es noch nicht gegeben, als der Gemeinderat im September 2014 die Ausbaubeitragssatzung beschloss, sagte ein Mitarbeiter der Verwaltung. Man werde die Satzung ändern. Dann wird die Fläche, die zu Ausbaubeiträgen herangezogen wird, kleiner und der Beitrag höher.