Rhein-Pfalz-Kreis Gericht lehnt Protest gegen Ausgangssperre ab

Ein Fußgönheimer wollte gegen die Ausgangsbeschränkung vorgehen.
Ein Fußgönheimer wollte gegen die Ausgangsbeschränkung vorgehen.

Ein Fußgönheimer hat sich ohne Erfolg gegen die derzeit im Rhein-Pfalz-Kreis geltenden Ausgangsbeschränkungen zur Wehr gesetzt. Das Verwaltungsgericht Neustadt hat seinen Eilantrag abgelehnt.

Ohne triftigen Grund darf man sich aktuell zwischen 21 und 5 Uhr nicht außerhalb seiner Wohnung aufhalten. So sind die Regeln im Rhein-Pfalz-Kreis, um die Corona-Pandemie einzudämmen. Ein Fußgönheimer empfand diese Verordnung als unverhältnismäßig und hat sich deshalb per Eilantrag an das Verwaltungsgericht in Neustadt gewandt. Seine Begründung: Nach der 15. Corona-Bekämpfungsverordnung für Rheinland-Pfalz vom 11. Januar sei eine Aufenthaltsbeschränkung erst ab einer Inzidenz von 200 zulässig. Da der Wert im Rhein-Pfalz-Kreis seit dem 26. Dezember 2020 permanent darunter liege, könne die Verfügung nicht auf der Landesverordnung gestützt werden.

Keine unverhältnismäßige Beschränkung der Grundrechte

Das Verwaltungsgericht hat den Antrag abgelehnt, da der Antragsteller in keiner Weise dargelegt habe, inwiefern er von den nächtlichen Ausgangsbeschränkungen persönlich betroffen sein könnte. Er habe nicht nachweisen können, dass er sich nächtens außerhalb seiner Wohnung aufhalten wolle, ohne dass ein triftiger Grund vorliege. Der Antragsteller beschränke sich nur darauf, allgemein auf die gesunkenen Inzidenzwerte im Landkreis zu verweisen.

Für das Gericht ergeben sich keine Anhaltspunkte für eine unverhältnismäßige Beschränkung der Grundrechte. Die beispielhafte Aufzählung triftiger Gründe für eine Ausnahme von der nächtlichen Ausgangsbeschränkung zeige, dass die Kreisverwaltung nicht nur berufliche oder gesundheitliche, sondern auch sonstige private Interessen berücksichtigt. Der Fußgönheimer kann gegen diesen Beschluss Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht einlegen.

x