Pirmasens RHEINPFALZ Plus Artikel Warum die Stadt nicht alle Falschparker zur Kasse bittet

Das Ordnungsamt hängt Knöllchen auch an ausländische Fahrzeuge.
Das Ordnungsamt hängt Knöllchen auch an ausländische Fahrzeuge.

Ein permanent falsch parkender Franzose hat einen Pirmasenser so aufgeregt, dass er beim Ordnungsamt Anzeige erstattet hat. Folgen hat das jedoch nicht.

Die Politessen der Stadt verteilen fleißig Knöllchen wegen Falschparkens – und hängen diese auch an die Windschutzscheiben ausländischer Fahrzeuge. „Diese Verwarnungen werden zu einem großen Teil auch bezahlt“, sagt Maximilian Zwick von der Pressestelle der Stadtverwaltung. Allerdings nur, wenn der Fahrer mit dem Knöllchen direkt zur Bank geht und den Betrag überweist. Wirft er den Strafzettel weg, passiert meist nichts. Ausnahme: Der Fahrer ist vor Ort und die Politesse kassiert den Betrag direkt. Sofern er kein Geld dabei hat, werden die Personalien aufgenommen, um bei Nichtzahlung das weitere Verfahren einzuleiten, erläutert der Pressesprecher.

„Bei Nichtzahlung besteht die Möglichkeit zur grenzüberschreitenden Vollstreckung innerhalb der Mitgliedsstaaten der Europäischen Union“, schildert Zwick – so steht es zumindest auf dem Papier. Das funktioniert jedoch nur, wenn die Adresse und der Name des Halters bekannt sind. Ist das nicht der Fall, muss nach dem EU-Vollstreckungsabkommen verfahren werden. Dieses sieht eine Bagatellgrenze von 70 Euro inklusive Mahn- und Verfahrenskosten vor. „Erst ab diesem Betrag werden Geldsanktionen auch weiterverfolgt“, erläutert Zwick. Im Fall notorischer Falschparker könnten kleinere Geldbußen nicht summiert werden. Es zähle der einzelne Verstoß, und bei einem Knöllchen von 20 oder 55 Euro bleibt es beim Appell an den Falschparker, freiwillig zu zahlen. Ein Erinnerungsschreiben, eine Mahnung und Vollstreckungsbescheide werden nicht folgen, weil das Ordnungsamt nicht weiß, wer falsch geparkt hat.

Bagatellgrenzen unterschiedlich

Es gebe Ausnahmen. Ein Vollstreckungshilfeersuchen nach Frankreich ist Zwick zufolge aktuell gar nicht möglich. Bei Österreich betrage die Bagatellgrenze lediglich 25 Euro, sodass Parksünder aus diesem Nachbarland häufiger mit Post vom Ordnungsamt rechnen dürften. Je nach Land müsse individuell geprüft werden, welches Vollstreckungsabkommen besteht, erläutert Zwick weiter.

In der Praxis werden meist nur Name und Anschrift des Halters von dem anderen EU-Land übermittelt, wenn es ein die Straßenverkehrssicherheit gefährdendes Delikt war. „Parkverstöße zählen nicht zu diesen Verstößen“, bedauert Zwick. „Aus diesem Grund scheidet eine Verfolgung von Parkverstößen in der Praxis aus, wenn ein ausländischer Verkehrssünder nicht direkt vor Ort anzutreffen ist und seine Personalien deshalb nicht ermittelt werden können.“

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