Pirmasens Gefängnisstrafe: 42-Jähriger lässt die Finger nicht von Kinderpornos
Laut Anklage soll der 42-Jährige, der unter gesetzlicher Betreuung steht, im vergangenen Dezember mit seinem Smartphone auf Google nach kinderpornografischen Inhalten gesucht haben. An einem anderen Tag soll er eine Internetseite mit kinderpornografischem Inhalt aufgerufen haben. Im Januar dieses Jahres sollen sich auf seinem Smartphone mindestens ein Dutzend Bilddateien mit kinderpornografischen Inhalten befunden haben.
2013 hatte sich der Mann auf einer Familienfeier an zwei kleine Mädchen herangemacht und war deshalb seinerzeit wegen sexuellen Kindesmissbrauchs in zwei Fällen zu einer Bewährungsstrafe verurteilt worden. Der Vorsitzende fragte den 42-Jährigen, was er aus 2013 gelernt habe, wenn er solche Suchanfragen stelle. „Wenn ich es noch mal mache, bin ich weg“, antwortete der Mann, dass ihm die drohende Gefängnisstrafe durchaus bewusst gewesen sei. Aber an der Umsetzung habe es gehapert, gestand der 42-Jährige. In Zukunft mache er es nicht mehr, versprach er vor Gericht.
Nicht sonderlich intelligent, dennoch schuldfähig
Er stehe nicht auf kleine Kinder, behauptete er. Aber er habe 2013 die Sache nicht abschließen können. Er habe den Drang noch verspürt. Er sei früher von seinem Vater missbraucht worden. Davon erzählte er aber beim Prozesstermin zum ersten Mal, weshalb Gericht, Staatsanwältin und Gutachter Zweifel daran hatten. Dem Gutachter hatte er erzählt, er habe aus Langeweile etwas Verbotenes mit kleinen Kindern geguckt. Seine Betreuer hätten ihn damals gewarnt, als sein alter Computer noch funktioniert habe. Er habe es auch nicht gemacht, wenn seine Frau zu Hause war.
Ein Sachverständiger für Psychologie und Psychiatrie bescheinigte dem Mann zwar eine geringe Intelligenz, zudem könne er weder lesen noch schreiben. Aber er sei nicht sexuell gestört und deshalb voll schuldfähig. Ihm sei klar gewesen, dass er das nicht gucken durfte und er habe eine ungestörte Situation abgewartet, argumentierte der Gutachter.
Keine Lappalie, die Schuldeinsicht fehlt
„Ich glaube nicht, dass sie all zu viel gelernt haben aus der Vergangenheit“, erläuterte der Vorsitzende. Die Verurteilung habe ihn nicht davon abgehalten, Kinder- und Jugendpornos abzurufen. Und sie halte ihn nicht davon ab, ein internetfähiges Smartphone und einen Computer zu wollen. Weil seine gesetzliche Betreuerin ihm neue Geräte verweigert hatte, nachdem die Polizei ihm sein Smartphone abgenommen hatte und zudem sein Computer kaputt war, hatte er sich beim Betreuungsgericht beschwert. Viele Fälle seien nicht zur Anzeige gekommen, erläuterte der Richter weiter. Herausgekommen seien die Taten nur, weil wegen eines mysteriösen Dauerauftrags sein Smartphone kontrolliert wurde.
Wie würde er in Zukunft seinen Drang ausleben, wenn er kein internetfähiges Gerät mehr hat, fragte sich der Richter und befürchtete eine Wiederholung des Geschehens von 2013. Auch wenn die heute abgeurteilten Taten weniger schwerwiegend seien als damals, sei es keine Lappalie. „Und die Schuldeinsicht fehlt“, betonte der Richter. Eine Strafe, die zur Bewährung hätte ausgesetzt werden können, sei deshalb nicht in Betracht gekommen. Die Oberstaatsanwältin hatte auf eine Bewährungsstrafe von zwei Jahren plädiert; mit einer Geldauflage und einem Verbot, internetfähige Geräte zu besitzen, bei sich zu führen oder verwahren zu lassen. Auch der Verteidiger hatte befürwortet, eine Bewährungschance zu wagen. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.