Pirmasens Bewährung für Vater und Sohn

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Im Prozess um dubiose Schuhgeschäfte hat das Amtsgericht gestern einen Vater und dessen Sohn zu je zehn Monaten Freiheitsstrafe auf Bewährung verurteilt. Den Sohn wegen Diebstahls von 570 Paar Schuhen aus dem Außenlager einer Pirmasenser Schuhfabrik, dessen Chef er war, den Vater wegen gewerbsmäßiger Hehlerei.

Der vierte Verhandlungstag begann mit der Zeugenaussage eines Schuhkäufers, der die Sache mit seiner Strafanzeige ins Rollen gebracht hatte. Er hatte von Bekannten erfahren, man könne beim angeklagten Vater günstig Schuhe kaufen. Die Schuhe hätten sich im Keller befunden, der Besitzer sei ängstlich gewesen und habe nicht gewollt, dass die Nachbarn etwas hören, so der Zeuge. Der Angeklagte habe ihm erzählt, er habe Geschäfte in Königsberg und in Moskau mit besserer Auswahl. Der Zeuge gab an, mit einem Freund je drei Paar Frauenschuhe gekauft zu haben. Es seien noch andere Kunden in dem Keller gewesen, auch der angeklagte Sohn, der aber nicht im Verkauf aktiv gewesen sei. Später habe er die Schuhe zurückgebracht, er habe sie für eine Fälschung gehalten. Zum angeklagten Vater habe er damals gesagt: „Es geht nicht. Es ist ein total illegales Geschäft. Ich werde dich anzeigen.“ Der Zeuge gab an, es habe dort auch eine große Auswahl an Herrenschuhen gegeben und Schuhe in verschiedenen Farben und Fabrikaten. Der Verteidiger des angeklagten Vaters, Rechtsanwalt Berthold Stegner, wies in seinem Plädoyer darauf hin, dass man unterscheiden müsse zwischen dem, was nach Arbeitsrecht vorgeworfen werde und zur Kündigung führen könne, und andererseits nach dem, was strafbar sei. Gehe man davon aus, dass Vater und Sohn gewusst haben, dass ihr Tun illegal sei, so hätte es vom angeklagten Sohn eine erhebliche Kaltschnäuzigkeit erfordert, an einem normalen Arbeitstag – einem Freitagnachmittag – die Schuhkartons in der Schuhfabrik in drei bis vier Fuhren einzuladen und abzufahren. Einen solchen Eindruck von Kaltschnäuzigkeit habe der angeklagte Sohn vor Gericht aber nicht gemacht, führte Stegner aus. Wenn er nach der Entdeckung seine Haut hätte retten wollen, indem er nachträglich einen Lieferschein ausstellte, so ergebe es keinen Sinn, „Privat“ darauf zu schreiben, wenn es keine Verkäufe an Privat geben dürfe. Und nur weil der Vater kein Gewerbe angemeldet habe, bedeute das nicht, dass er mit gestohlener Ware gehandelt habe, so Stegner. Vielmehr habe der angeklagte Vater erfahren, dass es alte Schuhe gebe, die niemand mehr wolle – und habe ein Geschäft gewittert. Wiederverkäufer kauften auch 500 bis 600 Paar Schuhe im Block. Das Problem sei nur gewesen, dass der Vater kein gewerblicher Wiederverkäufer war. Der vom Sohn angesetzte Betrag habe im oberen Bereich des von der Schuhfirma von Wiederverkäufern verlangten Preises gelegen. Der Sohn sei der Chef des Lagers gewesen und habe das Vertrauen der Geschäftsleitung genossen. „Woher hätte der Vater wissen sollen, dass der Sohn das nicht darf“, warf der Verteidiger eine entscheidende Frage auf. Auch hätte die Polizei nur Schuhe einer Firma gefunden und keine Herrenschuhe, wies er auf Widersprüche in der Aussage eines Zeugen hin. Sein Mandant habe kaufen und bezahlen wollen und das Geld dazu gehabt. So verhalte sich kein Hehler, meinte Stegner und beantragte Freispruch für den Vater. Die Verteidigerin des angeklagten Sohnes, Rechtsanwältin Susanne Bendig, wies darauf hin, dass freitagnachmittags niemand mehr in der Buchhaltung gewesen sei und deshalb der Lieferschein erst am Montag vorgelegt worden sei; der für die Schuhe angesetzte Preis sei der übliche Preis gewesen. Sie verneinte daher einen Diebstahl. Die Strafrichterin führte in ihrer Urteilsbegründung aus, der zeitliche Ablauf spreche gegen die Einlassung der Angeklagten. Sie sah es als entscheidend an, dass der Lieferschein erst nach der Beschlagnahmung der Schuhe vorgelegt wurde und vor der Herausgabe der Schuhe keine Klärung mit der Geschäftsleitung erfolgt war. Sie ging davon aus, dass dem Angeklagten bekannt war, dass die Geschäftsleitung entscheidet und Verkäufe an Privat nicht geduldet werden. Beim angeklagten Vater bejahte sie das Bewusstsein, nicht rechtmäßig zu handeln. (arck)

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