Kaiserslautern Gericht: Asthmatiker muss an Präsenzunterricht teilnehmen

5fa26800d4c5e3d9

Ein Internatsschüler aus Kaiserslautern hat einem Gerichtsbeschluss zufolge keinen Anspruch auf Befreiung vom Präsenzunterricht und Erteilung von Fernunterricht wegen der Corona-Pandemie. Ein entsprechender Eilantrag sei abgelehnt worden, teilte das Verwaltungsgericht in Neustadt/Weinstraße am Mittwoch mit.

Der Antragsteller besucht dem Gericht zufolge in Kaiserslautern eine Hochbegabten-Klasse eines Gymnasiums. Im September habe er unter Hinweis auf eine Asthma-Erkrankung und die Corona-Pandemie die Befreiung vom Präsenzunterricht und die Erteilung von Fernunterricht beantragt, hieß es. Diesen Antrag lehnte das Land Rheinland-Pfalz ab.

Begründung nicht ausreichend für Gericht

Daraufhin wandte sich der Schüler an das Gericht. Zur Begründung führte er demnach aus, das von der Schule vorgelegte spezielle Konzept sei nicht geeignet, „den gesundheitlichen Gefahren und den pädagogischen und psychologischen Anforderungen gerecht zu werden“. Das Gericht entschied, dass aus der Corona-Bekämpfungsverordnung Rheinland-Pfalz und dem „Hygieneplan-Corona für die Schulen in Rheinland-Pfalz“ kein Anspruch auf Befreiung vom Präsenzunterricht aus gesundheitlichen Gründen folge. Die Schulbesuchspflicht entfalle nur für Schülerinnen und Schüler, die nicht schulbesuchsfähig seien.

Gericht: Infektionsrisiko gehört zum Alltag

Dies habe der Mann auch unter Berücksichtigung eines Attests nicht hinreichend nachgewiesen. Dort werde zwar eine Diagnose genannt, aber nur erklärt, dass eine „Sonderbeschulung“ notwendig sei - ohne klarzustellen, was darunter zu verstehen sei. Ein Anspruch auf Befreiung vom Präsenzunterricht lasse sich nicht aus dem Grundrecht auf Leben und körperliche Unversehrtheit herleiten, hieß es. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts gelte dies im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie umso mehr, als ein „gewisses Infektionsrisiko mit dem neuartigen Corona-Virus derzeit für die Gesamtbevölkerung zum allgemeinen Lebensrisiko gehöre“. Gegen den Beschluss ist Beschwerde zum Oberverwaltungsgericht zulässig.

x