Neustadt Umsatz entscheidet mit über Tourismusbeitrag

Gemeinden können laut dem Kommunalabgabengesetz von Rheinland-Pfalz einem Tourismusbeitrag erheben. Dazu müssen sie beschließen, dass eine Tourismusbeitragssatzung erlassen wird. Und bevor die Satzung beschlossen wird, müssen die in Frage kommenden Beitragszahler der Gemeinde Auskünfte geben, auch über ihren Umsatz. So zum Beispiel in Maikammer.
Der Ortsgemeinderat Maikammer hat kürzlich einstimmig beschlossen, er wolle eine solche Satzung erlassen. Damit der Beitrag kalkuliert werde kann, sind einige Ermittlungen notwendig. Beiträge kann die Gemeinde verlangen von „selbstständig tätigen Personen und allen Unternehmen, denen aufgrund des Tourismus unmittelbar oder mittelbar besondere wirtschaftliche Vorteile geboten werden“. Das sind zunächst und direkt Beherbergungsbetriebe, also Hotels, Pensionen, Gästehäuser, sowie die Gastronomie. Zu einem bestimmten Grad sind es aber auch Einzelhandelsgeschäfte und Dienstleistungsbetriebe. In vielen Gemeinden, dazu gehören auch Deidesheim oder St. Martin, kennt man das bisher schon als Fremdenverkehrsbeitrag, der nun vom Tourismusbeitrag abgelöst wird. Wichtig für die Berechnung des Tourismusbeitrags ist der zwei Jahre vor der Erhebung erzielte Umsatz der „Personen und Unternehmen“, die vom Tourismus mehr oder weniger profitieren. Dieser Umsatz wird dann mit bestimmten Prozentsätzen, beispielsweise dem „tourismusbedingten Umsatzanteil“ multipliziert. Der Beschluss, eine Satzung für den Tourismusbeitrag zu erlassen, gibt der Gemeinde das Recht, von den künftigen Beitragspflichtigen die erforderlichen Auskünfte zu verlangen. Erst anhand dieser Auskünfte wird „der Beitrag kalkuliert und dann die Satzung beschlossen“, hat der Maikammerer Ortsbürgermeister Karl Schäfer den Gemeinderat informiert. Der Unterschied zwischen Fremdenverkehrsbeitrag und Tourismusbeitrag besteht nicht nur im Namen. Alle Gemeinden, die Einrichtungen für den Fremdenverkehr unterhalten, dürfen laut dem Willen des Landtags von Rheinland-Pfalz einen Tourismusbeitrag erheben. Er ist nicht mehr an eine Anerkennung als Fremdenverkehrsgemeinde, als Erholungs- oder Kurort gekoppelt. Es werde also keine neue Abgabe eingeführt, sondern nur der Kreis der Kommunen erweitert, die solche Beiträge erheben könnten. Dies sagte der rheinland-pfälzische Innenminister Roger Lewentz Ende 2015, kurz bevor die neue Fassung des Kommunalabgabengesetzes in Kraft getreten war. Der Tourismusbeitrag ist zweckgebunden. Er darf nur für den Tourismus verwendet werden, nicht für andere Infrastrukturmaßnahmen oder zum Stopfen allgemeiner Haushaltslöcher. |ff