Neustadt RHEINPFALZ Plus Artikel Speyerbrunn: Verwaltungsgericht weist Anwohnerklage gegen Abwasserbescheid ab

Speyerbrunn: Seit Jahren gibt es Ärger mit dem 2013 verlegten Abwasserkanal. Archivfoto: LM
Speyerbrunn: Seit Jahren gibt es Ärger mit dem 2013 verlegten Abwasserkanal. Archivfoto: LM

2013 wurde in der Elmsteiner Annexe Speyerbrunn ein Abwasserkanal gelegt, seitdem sind die Kosten ein Streitthema. Die Vierte Kammer des Verwaltungsgerichts Neustadt hat jetzt die Klage einer Speyerbrunner Grundstücksbesitzerin gegen den von der Verbandsgemeinde Lambrecht geforderten Abwasserbeseitigungsbeitrag zurückgewiesen.

Bis 2013 wurde das Abwasser in Speyerbrunn in Gruben geleitet, die regelmäßig geleert wurden. An den Kosten für den Abwasserkanal, der 2013 gelegt wurde, sollten sich die anliegenden Grundstücksbesitzer mit einem einmaligen Beitrag beteiligen. 40 der etwa 60 Speyerbrunner Grundstücksbesitzer legten Widerspruch gegen den Kostenbescheid der Verbandsgemeinde Lambrecht ein. Einige dieser Widersprüche wurden im Kreisrechtsausschuss des Landkreises Bad Dürkheim behandelt und zurückgewiesen.

Daraufhin klagte eine Grundstücksbesitzerin beim Verwaltungsgericht Neustadt. Im Juli 2015 stellte die Vierte Kammer des Verwaltungsgerichts fest, dass die Bescheide formale Fehler enthielten. Daraufhin zog die Verbandsgemeindeverwaltung alle Bescheide zurück und erstellte neue. Da sich die Fehler der Verwaltung jedoch zugunsten der Grundstücksbesitzer ausgewirkt hatten, mussten die meisten Grundstücksbesitzer dann mehr bezahlen.

Neue Bescheide bringen neue Einwände

Auch gegen die neuen Bescheide gab es Widersprüche. Über einige hat der Kreisrechtsausschuss entschieden und diese zurückgewiesen. Die anderen wurden bis zu einer Entscheidung des Verwaltungsgerichts zurückgestellt. Nach Angaben der Verbandsgemeindeverwaltung Lambrecht liegen noch sieben Verfahren beim Kreisrechtsausschuss.

Bisher hatten die meisten Speyerbrunner Grundstücksbesitzer als ein Argument angeführt, dass sie bereits 1995 einen einmaligen Abwasserbeseitigungsbeitrag gezahlt hätten. Es sei nicht zulässig, einen solchen Beitrag zweimal zu fordern. Dieses Argument hat Steffen Welker, Anwalt der Grundstücksbesitzerin, deren Klage am Donnerstag von der Vierten Kammer des Verwaltungsgerichts verhandelt wurde, zwar nicht mehr angeführt, trotzdem ging der Vorsitzende Richter Thomas Butzinger noch einmal darauf ein. 1995 hätten sich die Speyerbrunner Grundstücksbesitzer an den Kosten für den Bau der Kläranlage in Lambrecht beteiligt. Ab diesem Zeitpunkt sei das Abwasser aus den Speyerbrunner Gruben in dieser Kläranlage transportiert worden. Die Kläranlage sei Teil der Abwasserbeseitigung, der Kanal sei ein anderer, erklärte Butzinger. Zwar sei der Abwasserbeseitigungsbeitrag ein einmaliger Beitrag, doch sei es laut dem Kommunalabgabengesetz zulässig, diesen aufzuteilen, in einen Beitrag für die Kläranlage und einen Beitrag für die sonstigen Anlagen der Abwasserentsorgung.

Gericht weist alle Argumente der Klägerin ab

Auch ein weiteres bisheriges Argument der Klägerin, dass die Forderung der Verbandsgemeinde verjährt sei, führte der Rechtsanwalt nicht mehr an. Die Forderung sei eindeutig nicht verjährt, betonte Butzinger trotzdem.

Der Anwalt begründete die Klage damit, dass drei Grundstücke in der Erlenbachstraße nicht in die Berechnung der Beiträge einbezogen worden seien. Das sei richtig, da in der Erlenbachstraße kein Kanal gelegt worden sei und deshalb das Abwasser aus den dortigen Gebäuden nicht in den Kanal geleitet werden könne, erläuterte Butzinger. Da eine Entsorgung von Abwasser in Gruben aus umweltrechtlichen Gründen nicht mehr zulässig sei, müssten auch die Grundstücke in der Erlenbachstraße an den Kanal angeschlossen werden, argumentierte der Anwalt. Da dies nicht gemacht worden sei, seien die Bescheide über den Abwasserbeseitigungsbeitrag rechtswidrig. Dieser Argumentation schloss sich das Gericht jedoch nicht an.

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