Neustadt RHEINPFALZ Plus Artikel Prostituierte wollen in Altstadt bleiben

In einem Urteil vom November 2021 hat das Bundesverwaltungsgericht Kriterien für das Störpotenzial von Wohnungsbordellen genannt
In einem Urteil vom November 2021 hat das Bundesverwaltungsgericht Kriterien für das Störpotenzial von Wohnungsbordellen genannt.

In sogenannten Terminwohnungen werden in Neustadts Innenstadt sexuelle Dienstleistungen angeboten. Die Stadt will das verbieten, doch die Besitzerin und die Mieterinnen wehren sich vor dem Verwaltungsgericht. Nun hat ein Richter entschieden

Mit drei Verfügungen, die jeweils mit der Androhung eines Zwangsgelds in Höhe von 3500 Euro verbunden waren, untersagte die Stadtverwaltung die Nutzung von Wohnungen als sogenannte Terminwohnungen in einem Haus in einer Gasse am Rand der Altstadt. Gegen die Verfügungen vom Februar 2022 legten die Besitzerin des Hauses und zwei Mieterinnen Widersprüche ein. Die wurden zwei Jahre später vom Stadtrechtsausschuss zurückgewiesen. Daraufhin wurden Klagen beim Verwaltungsgericht eingereicht.

Terminwohnungen sind sogenannte bordellartige Betriebe, die meistens an verschiedene Frauen vermietet werden. Nach Angaben von Richter Roland Kintz waren in dem Haus früher reguläre Wohnungen, die von der jetzigen Hausbesitzerin in Terminwohnungen umgewandelt wurden. Eine Baugenehmigung für diese Nutzungsänderung gebe es nicht.

Ein störendes Gewerbe?

Das ist nach Angaben von Kintz einer der Aspekte, mit der die Stadtverwaltung die Verfügungen und der Stadtrechtsausschuss die Zurückweisungen der Widersprüche begründet haben. Doch sei im Wesentlichen ein anderer Grund angeführt worden. Prostitution ist ein Gewerbe, für das eine Erlaubnis erforderlich ist. Ansonsten ist sie illegal, das ist im Prostituiertenschutzgesetz so festgelegt. Prostitution sei ein störendes Gewerbe und könne deshalb in der Gasse am Rand der Altstadt nicht genehmigt werden, so die Stadtverwaltung in ihren Verfügungen. Denn die Gasse sei in einem unbeplanten Innenbereich, der einem Wohngebiet entspreche. In Wohngebieten sei störendes Gewerbe nicht zulässig.

Das Gebiet entspreche nicht einem Wohngebiet, sondern einem Mischgebiet, in dem seien Prostitutionsbetriebe zulässig, argumentierte Viktor Wagner, Rechtsanwalt der Klägerinnen, in den Widersprüchen gegen die Verfügungen. Als Beleg, dass es sich um ein Mischgebiet handelt, führte er an, dass ein Handwerksbetrieb und ein Geschäft in der Gasse am Rand der Altstadt sind.

Keine Laufkundschaft

In der Klage argumentierte Wagner außerdem, dass die Terminwohnungen kein störendes Gewerbe seien. Es gebe keine Laufkundschaft, es kämen nur Kunden, mit denen Termine vereinbart seien. Auch sei an dem Haus keine Werbung angebracht und es sei nicht zu erkennen, dass hier Terminwohnungen sind. Zudem würden in dem Haus keine Familien mit Kindern wohnen.

Letzteres ist ein durchaus gewichtiges Argument – mit Blick auf ein Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom November 2021. Wie Kintz erläuterte, haben die obersten Verwaltungsrichter entschieden, dass „das Störpotenzial eines Wohnungsbordells“ nicht allgemein festgelegt werden könne. Es müsse jeweils im Einzelfall entschieden werden. Als Kriterien für diese Einzelfallentscheidung habe der zuständige Senat des Bundesverwaltungsgerichts unter anderem genannt, ob Werbung für den Betrieb zu erkennen ist, ob das Bordell von Laufkundschaft besucht wird und ob Kinder in dem Haus wohnen.

All dies sei bei den Terminwohnungen in der Gasse am Rand der Altstadt nicht der Fall, so Kintz. „Wenn ich vor dem Haus stehe, erkenne ich nicht, dass hier Terminwohnungen sind“, sagte Kintz. „Das Internet ist ein Segen für diese Betriebe“, führte der Richter aus. Denn für Terminwohnungen und ähnliche Betriebe werde fast ausschließlich online geworben.

Auf Entscheidung gepocht

Er verwies darauf, dass die Stadtverwaltung die Verfügungen überwiegend nicht mit der formellen Illegalität – also damit, dass für die Nutzungsänderung keine Baugenehmigung vorliegt – sondern mit der materiellen Illegalität begründet habe. Materielle Illegalität bedeutet, dass die Terminwohnungen nicht genehmigungsfähig sind, weil sie als störendes Gewerbe in einem Wohngebiet nicht zulässig sind. Wenn die Verfügungen und die Zurückweisung der Widersprüche von Stadtverwaltung und Stadtrechtsausschuss nur mit dem Fehlen einer Baugenehmigung begründet worden wären, hätten die Entscheidungen über die Klagen anders ausfallen können. Doch so sei klar, dass die Klagen gegen das Verbot erfolgreich sind. Denn die Verfügungen seien unverhältnismäßig und deshalb nicht zulässig, da die Terminwohnungen in der Gasse am Rand der Altstadt kein störendes Gewerbe sind, also bleiben können.

Angesichts dessen bot Kintz den Vertreterinnen der Stadt an, dass sie die Verfügungen zurücknehmen können, da dann die Gerichtskosten geringer ausfallen würden. Doch die wollten eine Entscheidung.

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