Hassloch RHEINPFALZ Plus Artikel Nach der Steuerreform: Zahlen Eigentümer zu viel Grundsteuer?

Mit der Grundsteuerreform, die seit dem 1. Januar 2025 gilt, haben sich die Grundlagen der Besteuerung für Grundstücke und Gebäu
Mit der Grundsteuerreform, die seit dem 1. Januar 2025 gilt, haben sich die Grundlagen der Besteuerung für Grundstücke und Gebäude verändert.

Wie viel Grundsteuer fällig wird, hängt nicht nur vom Grundstück ab, sondern auch von der Gemeinde. Denn die Kommune legt die Hebesätze fest. Welche Folgen das haben kann.

Die Verwunderung dürfte bei einigen Grundstückseigentümern groß gewesen sein, als nach der Grundsteuerreform die ersten Bescheide ins Haus flatterten und dort teils höhere Beträge standen als zuvor. Und das, obwohl die Reform doch als aufkommensneutral angekündigt worden war.

Genau hier beginnt das Missverständnis. Denn aufkommensneutral heißt nicht, dass jeder Eigentümer am Ende genauso viel zahlt wie vor der Reform. Gemeint ist vielmehr, dass eine Kommune insgesamt durch die Reform nicht mehr Grundsteuer einnehmen soll als bisher. Für den Einzelnen kann die Belastung dennoch steigen oder sinken. Der Grund: Im Zuge der Reform wurden sämtliche Grundstücke neu bewertet. Damit haben sich die Grundlagen der Besteuerung verschoben und mit ihnen die Belastung im Einzelfall.

Hebesatz liegt über Orientierungswert

Der eigentliche Gestaltungsspielraum der Gemeinden liegt bei den Hebesätzen. Vereinfacht gesagt ergibt sich die Grundsteuer aus dem Grundsteuermessbetrag, den das Finanzamt festsetzt, und dem Hebesatz, den die Kommune beschließt. In Rheinland-Pfalz veröffentlichte das Land nach der Reform zudem aufkommensneutrale Orientierungswerte. Sie sollten den Kommunen als Anhaltspunkt dienen, mit welchen Hebesätzen sich das bisherige Gesamtaufkommen in etwa halten ließe. Verbindlich waren diese Werte allerdings nicht. In Haßloch liegt der Hebesatz bei der Grundsteuer B derzeit bei 465 Prozent. Der vom Land veröffentlichte Orientierungswert lag dagegen bei 417 Prozent.

Ist das im Sinne der Aufkommensneutralität? Genau das wollte die FDP-HLL-Fraktion geklärt wissen. In der Gemeinderatssitzung im Februar beantragte sie deshalb eine entsprechende Prüfung. Die Verwaltung sollte darlegen, wie hoch das tatsächliche Grundsteueraufkommen vor der Reform im letzten vollen Vergleichsjahr 2024 war, welches Aufkommen sich auf Grundlage der neuen Grundsteuermessbeträge bei den derzeit gültigen Hebesätzen ergibt, welche Hebesätze rechnerisch erforderlich wären, um das bisherige Niveau möglichst genau zu erreichen, wie diese Werte im Verhältnis zu den vom Land veröffentlichten Orientierungswerten stehen und welche Folgen eine entsprechende Anpassung für den Gemeindehaushalt hätte. Der Gemeinderat stimmte dem Prüfantrag mehrheitlich zu.

Auswirkungen auf Gemeindehaushalt

In der jüngsten Sitzung legte die Verwaltung nun ihre Ergebnisse vor. Demnach lag das tatsächliche Grundsteueraufkommen der Gemeinde im Jahr 2024 bei 42.200 Euro für die Grundsteuer A (land- und forstwirtschaftlicher Besitz) und bei 3,275 Millionen Euro für die Grundsteuer B (bebaute und unbebaute Grundstücke). Auf Grundlage der neuen Grundsteuermessbeträge und der derzeit gültigen Hebesätze ergäben sich nun 32.580 Euro bei der Grundsteuer A und 3,607 Millionen Euro bei der Grundsteuer B. Vor allem bei der Grundsteuer B zeigt sich damit eine deutliche Abweichung vom bisherigen Aufkommen.

Nach Berechnung der Verwaltung wären 447 Prozent bei der Grundsteuer A und 422 Prozent bei der Grundsteuer B erforderlich, um das frühere Aufkommensniveau möglichst genau zu erreichen. Zum Vergleich: Derzeit gelten in Haßloch 345 Prozent bei der Grundsteuer A und 465 Prozent bei der Grundsteuer B. Die Verwaltung stellte ihre Berechnungen auch den vom Land veröffentlichten Orientierungswerten gegenüber. Für Haßloch ergibt sich demnach bei der Grundsteuer A ein rechnerisch aufkommensneutraler Hebesatz von 447 Prozent, während das Land einen Wert von 575 Prozent ausgewiesen hatte. Bei der Grundsteuer B liegt die Berechnung der Verwaltung mit 422 Prozent nahe an dem vom Land veröffentlichten Wert von 417 Prozent.

Auch die Auswirkungen auf den Gemeindehaushalt wurden beziffert. Eine Anpassung auf die von der Verwaltung errechneten aufkommensneutralen Hebesätze würde bei der Grundsteuer A ein Plus von 9620 Euro bedeuten, bei der Grundsteuer B dagegen ein Minus von 331.750 Euro.

Nivellierungssatz für Förderung entscheidend

Dass die Frage nach den Hebesätzen nicht nur eine rechnerische, sondern auch eine finanzpolitische ist, machte Bürgermeister Tobias Meyer (CDU) in der Sitzung deutlich. Er verwies darauf, dass bei der Grundsteuer B zwar rechnerisch 422 Prozent erforderlich wären, für den kommunalen Finanzausgleich des Landes aber der sogenannte Nivellierungssatz von 465 Prozent maßgeblich sei. Dabei handelt es sich nicht um einen Hebesatz, den Bürger direkt zahlen, sondern einen Rechenwert, mit dem das Land bei Umlagen, Zuweisungen und Förderfragen arbeitet. „Wir nehmen nicht mehr, als das Land uns aufträgt, zu nehmen, um quasi Fördergelder abrufen zu können“, sagte Meyer.

Eine Absenkung des Hebesatzes von 465 auf 422 Prozent, also um rund zehn Prozent, hätte konkrete Folgen für die Gemeinde, erklärte Meyer. So müsse Haßloch bei der Kreisumlage mit einem Betrag von rund 155.000 Euro rechnen, für den es dann keine entsprechenden Einnahmen gäbe, weil dort mit dem Nivellierungssatz gerechnet werde. Hinzu kämen nach seinen Angaben rund 120.000 Euro weniger bei den Schlüsselzuweisungen des Landes. „Hier wären wir in der Summe schon einmal bei mehr als 270.000 Euro, die fehlen würden“, so der Bürgermeister. Darüber hinaus sieht die Verwaltung Risiken bei Fördergeldern. Dazu habe man auch mit der Kommunalaufsicht gesprochen, sagte Meyer. Falls Haßloch die Nivellierungssätze unterschreite, müsse die Gemeinde damit rechnen, dass Fördermittel ganz oder zumindest zu einem erheblichen Teil wegfallen könnten.

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