Neustadt Mülltonnen auf Autostellplatz zumutbar

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Dürfen auf einem ausgewiesenen privaten Autostellplatz Mülltonnen abgestellt werden, auch wenn der Platz nahe der Grundstücksgrenze liegt und die Nachbarin sich vom Geruch belästigt fühlt? Sie dürfen, hat das Verwaltungsgericht Neustadt jetzt in einem speziellen Fall aus Meckenheim festgestellt. Die Nachbarin, die von der Kreisverwaltung Bad Dürkheim verlangt hatte, das Abstellen der Mülleimer zu untersagen, ist mit ihrer Klage abgeblitzt.

Zur Lage: Es geht um zwei benachbarte Mehrfamilienhäuser in einer Straße in Meckenheim. In einem wohnt die Klägerin, deren Terrasse zur Grundstücksgrenze hin liegt. Auf der Grenze steht eine Sandsteinmauer. Und dahinter liegt ein über 18 Quadratmeter Meter großer gepflasterter Stellplatz. Auf dem stellen Bewohner des Mehrfamilienhauses Mülltonnen ab. Die Nachbarin hatte zunächst von der Kreisverwaltung gefordert, die Nutzung des in der Baugenehmigung ausgewiesenen Autostellplatzes als Müllstellplatz zu überprüfen. Es handele sich um eine Zweckentfremdung. Die Verwaltung sah aber keinen Grund zum baurechtlichen Einschreiten. Die Frau legte daraufhin Widerspruch ein. Ihre Begründung: Besonders an warmen Tagen bedeuteten die Müllbehälter eine unzumutbare Geruchsbelästigung. Sie könne sich deswegen an warmen Tagen nicht mehr im Freien aufhalten. Die Eigentümergemeinschaft des Nachbarhauses informierte im Sommer 2015 die Kreisverwaltung, Mülltonnen würden nur noch an der den Garagen zugewandten Seite der Stellfläche abgestellt, die restlichen an einem anderen Ort untergebracht. Der Kreisrechtsausschuss wies den Widerspruch der Nachbarin zurück. Die Nachbarin klagte daraufhin, die Kreisverwaltung solle das Abstellen von Müllbehältern auf der Parkfläche untersagen. So landete der Fall beim Verwaltungsgericht in Neustadt. Das Urteil der vierten Kammer des Verwaltungsgerichts (Aktenzeichen: 4K11/16.NW): Die Frau hat keinen Anspruch darauf, dass die Kreisverwaltung als Bauaufsicht gegenüber der Eigentümergemeinschaft des Nachbarhauses einschreitet. Das Gericht weist darauf hin, dass der Abstellplatz trotz der seitlich aufgestellten Mülltonnen immer noch groß genug ist, um dort einen Kleinwagen zu parken. Also schon mal keine Zweckentfremdung. Unabhängig davon: Die Klägerin könne sich auch nicht auf einen Verstoß gegen den von ihr zitierten Paragrafen 47, Absatz 9 der Landesbauordnung berufen (siehe „Im Wortlaut“). Denn der schütze nicht Nachbarn, sondern solle nur dafür sorgen, dass ausreichend Plätze für parkende Autos vorhanden seien, um so öffentliche Flächen zu entlasten. Im vorliegenden Fall gebe es bei dem Mehrfamilienhaus aber sechs Garagen und sechs Stellplätze, jedoch nur sieben Fahrzeuge. Und auch beim Absatz 7 der Bauordnung, der Gesundheit und Ruhe der Nachbarn schützen soll, gehe es nur darum, Lärm und Abgase von dort abgestellten Fahrzeugen im zumutbaren Rahmen zu halten. Schließlich, so stellt das Gericht fest, seien die geforderten Mindestabstände zum Nachbargrundstück eingehalten, die Tonnen mehr als zwei Meter von der Grenze entfernt. Und bei ordnungsgemäßen Müllbehältern dürften Geruchsbelästigungen auch ausgeschlossen sein: Das Verwaltungsgericht beruft sich dabei auf ein Urteil des Oberverwaltungsgerichts Koblenz. Schon der Kreisrechtsausschuss hatte keine Schädigung der Gesundheit oder unzumutbare Beeinträchtigung des Wohnens wegen der Mülltonnen erkannt. |ff

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