Neustadt RHEINPFALZ Plus Artikel Gerst vorerst von Zwangsräumung verschont

Das Gelände in der Branchweilerhofstraße wird nicht geräumt, bis der Rechtsstreit zwischen Stadt und Gerst entschieden ist.
Das Gelände in der Branchweilerhofstraße wird nicht geräumt, bis der Rechtsstreit zwischen Stadt und Gerst entschieden ist.

Eigentlich sollte am kommenden Mittwoch das Abfallwirtschaftszentrum der Gerst Recycling in der Branchweilerhofstraße zwangsgeräumt werden. Der Termin ist nun vom Tisch: Das Oberlandesgericht in Zweibrücken hat am Donnerstag entschieden, dass die Zwangsvollstreckung bis zur Entscheidung in der Hauptsache ausgesetzt wird.

Der Gerichtsvollzieher wird also in der kommenden Woche nicht vor den Toren des Geländes stehen. Stattdessen werden die Beteiligten – die Stadt Neustadt als Grundstückseigentümerin und die Firma Gerst Recycling GmbH aus Edenkoben als Pächter – die Entscheidung des Zweibrücker Senats in der Hauptsache abwarten müssen.

Hintergrund ist ein seit einem Abfallskandal im Jahr 2017 schwelender Streit der Beteiligten, der derzeit in drei Gerichtsverfahren ausgetragen wird. Die Stadt hatte den seit etwa 40 Jahren bestehenden Pachtvertrag mit dem Edenkobener Unternehmen zwischenzeitlich zweimal gekündigt – einmal fristlos vor dem Hintergrund des Abfallskandals und einmal zum 31. Dezember 2019. Hintergrund der aktuellen Zweibrücker Entscheidung ist ein Urteil des Frankenthaler Landgerichts vom 30. Juni, in dem das Unternehmen dazu verurteilt wurde, einen Großteil der Fläche herauszugeben und 75 Prozent der Gerichtskosten zu tragen. Gerst hatte dagegen im August Berufung eingelegt Die Stadt hatte auf vorläufige Vollstreckung gedrängt und eine Sicherheitsleistung in Höhe von 250.000 Euro für den Fall hinterlegt, dass sie in der Hauptsache den Kürzeren zieht.

Richter: Räumung könnte Existenz gefährden

Gegen die Zwangsvollstreckung hatte Gerst Widerklage vor dem Oberlandesgericht eingelegt, das nun einen Beschluss gefasst hat, der nicht rechtsmittelfähig ist. Das heißt, dass die Beteiligten nun erst einmal abwarten müssen. Freilich muss Gerst nun seinerseits eine Sicherheitsleistung in Höhe von 500.000 Euro hinterlegen für den Fall, schlussendlich zu unterliegen.

Zur Begründung ihres Beschlusses führen die Zweibrücker Richter dessen Eilbedürftigkeit an: Sie schließen zumindest nicht aus, dass die Firma Gerst durch die Zwangsräumung in ihrer Existenz gefährdet sein könnte. Auch solle beiden Seiten erneut Gelegenheit gegeben werden, Stellung zur Sache zu nehmen, bevor die zweitinstanzliche Entscheidung erfolgt. Insbesondere stellen sie in Frage, ob Gerst nach dem Frankenthaler Urteil unmittelbar mit einer Zwangsräumung hätte rechnen müssen.

Senat will Schwebezustand beenden

Aus der Abwägung der Interessen beider Parteien leiten die Richter ab, dass zumindest die Möglichkeit besteht, dass die Firma Gerst letztlich Recht bekommt. Das rechtfertige ein Außerkraftsetzen der Zwangsräumung. Im nächsten Schritt will sich der Senat nun mit der über 1200 Seiten starken Akte auseinandersetzen und dabei unter anderem prüfen, ob die ordentliche Kündigung des Pachtvertrags seitens der Stadt rechtlichen Bestand hat. Gegenstand der Prüfung wird auch die Höhe der Sicherheitsleistung der Stadt sein. Die Richter sehen diese als nicht ausreichend an, um den im Raum stehenden Vollstreckungsschaden abzuwenden, den Gerst erleiden würde, wenn die Entscheidung letztlich zu seinen Gunsten ausfiele, nachdem die Zwangsvollstreckung bereits vollzogen ist.

Der Senat wolle sich bemühen, den Schwebezustand zu beenden, der sich aus der einstweiligen Einstellung der Zwangsvollstreckung ergibt, heißt es in der Begründung der Richter.

Stellungnahmen von OB und Gerst nächste Woche

Oberbürgermeister Marc Weigel (FWG) hatte am Freitagabend einen Termin mit dem Rechtsanwalt der Stadtverwaltung und kündigte eine Stellungnahme für Anfang kommender Woche an.

Auch die Firma Gerst will sich im Lauf der Woche zu dem Beschluss aus Zweibrücken äußern.

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