Neustadt RHEINPFALZ Plus Artikel Der schmerzhafte Sieg eines Hetzelstift-Patienten

So manche medizinischen Fälle haben im Anschluss die Gerichte beschäftigt.
So manche medizinischen Fälle haben im Anschluss die Gerichte beschäftigt.

Ein Patient, der wegen eines ärztlichen Aufklärungsfehlers vor Gericht gewinnt - und dennoch zahlen muss? Dem Neustadter Manfred Weber ist dies in seinem Rechtsstreit gegen das Hetzelstift widerfahren. Nach dem Buchstaben des Gesetzes hat alles seine Richtigkeit. Und doch: Was lief da schief?

Der Neustadter Manfred Weber besitzt einen Ausweis, der ihm hundert Prozent Schwerbehinderung attestiert. „Mein Auto ist damit wenigstens steuerfrei“, sagt der 78-Jährige, „die Schaltung ist am Lenkrad, aber fahren darf und kann ich immerhin.“ Die Bitterkeit ist nicht zu überhören. Früher war er selbstständiger Berufskraftfahrer, erzählt er. Heute ist er bisweilen auf Krückstöcke oder einen Rollator angewiesen. Seine gesundheitlichen Probleme reichen weit zurück, er leide unter der „Schaufensterkrankheit“, berichtet er, einer Durchblutungsstörung in den Beinen, die zu häufigem Stehenbleiben zwingt.

Wegen Durchblutungsstörungen wurde Manfred Weber am 15. April 2013 im Hetzelstift in Neustadt ein Venen-Bypass gelegt. Unglücklicherweise entwickelte sich eine Entzündung. Was in den darauffolgenden Wochen geschah, ist auf 474 Seiten Gerichtsakten niedergeschrieben, die sich im Verlauf der zurückliegenden acht Jahre, bis heute, füllten. Vorläufig letzter Sachstand: Am 16. März 2021 sprach das Oberlandesgericht Zweibrücken Manfred Weber ein Schmerzensgeld in Höhe von 2500 Euro gegen die Marienhaus Kliniken GmbH in Waldbreitbach, die Trägerin des Hetzelstifts, zu. Grund laut Urteil: ein ärztlicher Aufklärungsfehler. Aber zugleich muss Weber 3116,01 Euro an die Marienhaus-Anwälte zahlen, als Erstattung für deren Kosten. Juristisch hat das tatsächlich seine Ordnung. Aber dass auf dem Weg dahin vieles unglücklich gelaufen sein muss, liegt auf der Hand.

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Handlungsbedarf

„Nicht unterschrieben“

Doch der Reihe nach. Vier Wochen nach der Venenbypass-Operation, zeigt sich eine Wundinfektion, am 23. Mai wird Weber im Hetzelstift das erste Glied der rechten Großzehe amputiert. In diese Operation hatte er zuvor eingewilligt. Im Juni wird eine erneute Infektion der Wundumgebung sichtbar. Am 4. Juni 2013 wird im Hetzelstift eine komplette Amputation des Großzehengliedes und eines Teils des Vorderfußes vorgenommen. Weber ist bis heute überzeugt, er habe in diese zweite Operation so, wie sie tatsächlich verlief, nicht eingewilligt. In den Akten befindet sich ein mit seinem Namen unterschriebener Einwilligungsbogen; Weber versichert jedoch, er habe ihn nicht unterschrieben, er hätte auf keinen Fall in diese zweite Amputation einwilligen wollen oder wissentlich eingewilligt.

Weber erstattet wegen des Einwilligungsbogens Strafanzeige gegen die behandelnden Ärzte, die Klinik erstattet Strafanzeige gegen Weber wegen falscher Verdächtigung, beide Verfahren werden eingestellt. Auf Anfrage der RHEINPFALZ wies die Marienhaus Kliniken GmbH dieser Tage Webers Behauptung, er habe den Einwilligungsbogen nicht unterschrieben, „weiterhin mit Nachdruck zurück“. Zivilrechtlich beginnt Manfred Weber 2014 mit seinem Weg, Schadenersatz und Schmerzensgeld zu erstreiten. Der Weg ist ein langer. Am 16. September 2019 weist das Landgericht Frankenthal Webers Klage – 12.000 Euro Schmerzensgeld nebst Zinsen, zahlbar von der Marienhaus Gruppe – ab. Begründung im Kern: Die Operation am 4. Juni 2013 sei „jedenfalls von einer hypothetischen Einwilligung“ Webers gedeckt gewesen, auch Behandlungsfehler seien nicht erwiesen.

Weber geht in Berufung – teilweise mit Erfolg. Prägend ist im Berufungsurteil des Oberlandesgerichts Zweibrücken vom 16. März 2021 ein glasklarer Satz: Die OP vom 4. Juni 2013, bei der Weber das Großzehenglied und ein Teil des Vorderfußes amputiert wurden, sei rechtswidrig gewesen. „Der Eingriff hätte ... ohne die Einwilligung des Klägers nicht durchgeführt werden dürfen.“

Ein Pyrrhussieg

Eine „hypothetische Einwilligung“ erkannten die Zweibrücker Richter nicht. Ob Weber den Einwilligungsbogen selbst unterschrieb oder nicht, können die Richter nicht klären, aber entscheidend ist für sie dies: Streitig und damit unklar sei jedenfalls, ob nur über eine Wundsäuberung oder auch über eine – dann tatsächlich stattgefundene – Amputation aufgeklärt worden sei. Deshalb stehe eine „ordnungsgemäße Einwilligung nach ausreichender Aufklärung nicht fest“ - was juristisch zulasten der Klinik verbucht wird. Gut für Weber. Was auf den ersten Blick wie ein Triumph aussieht, erweist sich bei näherem Betrachten als Pyrrhus-Sieg.

Zwar legt das Oberlandesgericht fest, dass die Marienhaus-Gruppe Weber „sämtliche künftigen ... Schäden aus der Operation vom 4.6.2013“ zu ersetzen habe. Solche künftigen Schäden müssten dann allerdings von Weber erst einmal geltend gemacht, Ansprüche höchst wahrscheinlich wiederum juristisch durchgesetzt werden.

Zurückhaltende Richter

Aktuell und sicher sind Weber also nur 2500 Euro Schmerzensgeld zugesprochen. An dieser Stelle zeigt sich möglicherweise eine generelle Besonderheit der deutschen Rechtsprechung: Wenn es darum ging, Menschen für körperliche Verletzungen zu entschädigen, waren Richter jedenfalls bis vor einigen Jahren im internationalen Vergleich oft extrem zurückhaltend. Beispiel: Gerade mal 400.000 Euro sprach das Landgericht Regensburg 2015 nach einer misslungenen Halswirbelsäulen-Operation und daraus resultierender Querschnittslähmung zu – einem Zwölfjährigen, der statistisch noch 70 Jahre vor sich hat. Ein zig-faches dieses Betrags hätte wohl ein US-Gericht zugesprochen.

Das 2500-Euro-Urteil hat für Weber letztlich noch eine weitere negative Konsequenz: Weil er ursprünglich 12.000 Euro gefordert hatte und jetzt in der Berufungsinstanz nur 2500 Euro zugesprochen bekam, muss er 70 Prozent der gesamten Gerichts- und Anwaltskosten tragen. So will es das Gesetz.

Wer wollte vergleichen?

Die Marienhaus-Gruppe erklärt gegenüber der RHEINPFALZ, sie habe vor dem Oberlandesgericht eine gütliche Einigung angeboten, die habe Weber jedoch abgelehnt. Weber dagegen erklärt, er sei es gewesen, der einen Vergleich angeboten habe, 7000 Euro, dies habe die Marienhaus-Gruppe abgelehnt. Die wiederum sagt, Weber sei „von Anfang bis Ende des Verfahrens auf Streit aus gewesen“. Und wörtlich: „Das Problem dürfte gewesen sein, dass er mehrfach seine Rechtsanwälte gewechselt hatte.“ Webers ursprüngliche Forderung von 12.000 Euro, nach der sich der Streitwert und damit die Prozesskosten richteten, sei überhöht gewesen, so die Marienhaus-Gruppe.

Manfred Weber beklagt, er verstehe die Welt nicht mehr. Er habe Schmerzen, sei auch psychisch sehr belastet und wirtschaftlich unter Druck. „Das Gericht war nicht unparteiisch, die Kleinen werden immer benachteiligt.“ Er sei enttäuscht, vom Gericht, von der Klinik. Aufgeben wolle er aber auf keinen Fall. Allerdings hat das Oberlandesgericht Zweibrücken in seinem Fall eine Revision zum Bundesgerichtshof nicht zugelassen. Das Urteil ist rechtskräftig.

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