Neustadt Aufbau geplant wie bisher
Der Stadtrat Deidesheim befasst sich bei seiner Sitzung heute, Dienstag (19.30 Uhr, Rathaus), mit dem Bauantrag zur Sanierung des Brandschadens am Kulturhaus in der Bahnhofstraße. Die ehemalige Synagoge war am 21. August bei einem Feuer schwer beschädigt worden.
Obwohl die Stadt Deidesheim der Antragsteller ist, ist das Einvernehmen des Stadtrats zu der Baumaßnahme einzuholen. Dies gewährleiste, das der komplette Stadtrat als politisches Entscheidungsgremium in die Entscheidung eingebunden sei, sagt Nina Lill, Fachbereichsleiterin bei der Verbandsgemeindeverwaltung. Über den Bauantrag entscheidet die Kreisverwaltung Bad Dürkheim als zuständige Genehmigungsbehörde. Ein Bauantrag sei nötig, weil nicht nur restauriert werde, sondern der ganze Dachstuhl entfernt werden und neu aufgebaut werden müsse, erklärt Lill. Dazu seien auch statische Berechnungen nötig. Insgesamt soll die ehemalige Synagoge, die unter Denkmalschutz steht, wieder in der Form aufgebaut werden, die sie vor dem Brand hatte. Der Dachstuhl soll entsprechend mit einer Firsthöhe von 9,72 Metern und einer Traufhohe von 6,20 Metern als Walmdach errichtet werden. Die notwendigen Maßnahmen sollen „zeitnah umgesetzt“ werden, heißt es in der Beschlussvorlage, „damit das Kulturhaus am Schlosspark bald wieder für öffentliche Zwecke genutzt werden kann. Vor allem der Freundeskreis ehemalige Synagoge, aber auch die Stadt selbst nutzen das Kulturhaus für kleinere Ausstellungen, Konzerte und Lesungen. Einen konkreten Zeitplan für den Wiederaufbau gibt es derzeit noch nicht. Stadtbürgermeister Manfred Dörr sagte auf Anfrage, es seien mehrere Behörden zu beteiligen und die Genehmigung des Bauantrags sei abzuwarten. Zu klären seien auch Fragen des Brandschutzes. Dörr schließt nicht aus, dass es gegenüber dem früheren Zustand höhere Brandschutzauflagen geben werde, und dann sei die Frage, wer die Kosten dafür übernehme. Für den Bereich an der Bahnhofstraße, in dem die Synagoge steht, gibt es keinen Bebauungsplan. Es wird also nach Paragraph 34 in Verbindung mit Paragraph 36 des Baugesetzbuches das Einvernehmen der Gemeinde eingeholt. Paragraph 34 besagt, dass innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ein Vorhaben zulässig ist, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden. Paragraph 36 bestimmt, dass im bauaufsichtlichen Verfahren von der Baugenehmigungsbehörde – der Kreisverwaltung Bad Dürkheim – im Einvernehmen mit der Gemeinde entschieden wird. |ff