Ludwigshafen Verwaltungsgericht: , Abschleppkosten sind rechtens

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Es war juristisch korrekt, dass ein auf einem Gehweg in der Ludwigshafener Innenstadt abgestelltes Auto 2015 abgeschleppt wurde. Das hat das Verwaltungsgericht Neustadt jetzt entschieden. Der Autobesitzer muss die Abschleppkosten zahlen.

Passiert ist das Ganze bereits am 1. Oktober 2015. Damals hatte der Kläger sein Auto auf einem Gehweg in der Innenstadt abgestellt. Eine Hilfspolizeibeamtin der Stadt Ludwigshafen hatte das um 10 Uhr festgestellt und um 10.18 Uhr einen Abschleppdienst verständigt. Der kam zwar knapp zehn Minuten später, brach seine Arbeit aber kurz darauf wieder ab, weil der Fahrer des Wagens erschien. Der Autobesitzer hielt es für nicht gerechtfertigt, dass er 173 Euro zahlen sollte – darunter vor allem die Gebühren für das Abschleppunternehmen und Verwaltungsgebühren. Eine seiner Begründungen: Der Pkw habe dort, wo er stand, keine Fußgänger behindert. Das Verwaltungsgericht Neustadt gab der Stadt Ludwigshafen nun recht und wies die Klage ab. Das falsch geparkte Fahrzeug habe „eine Störung der öffentlichen Sicherheit“ verursacht. Denn: Laut Straßenverkehrsordnung sei das Parken auf Gehwegen grundsätzlich verboten. Wer sich nicht daran hält, begehe damit eine Ordnungswidrigkeit. Es reicht laut Gericht schon aus, dass das Verhalten des Parkenden „dazu geeignet sei“, zu Behinderungen zu führen. Es muss sich also kein Fußgänger konkret beschweren. Und in diesem Fall sei „die Funktion des Gehwegs“ durch das Auto „erheblich beeinträchtigt“ gewesen. Es hilft auch nicht, dass Fußgänger theoretisch auf die Straße ausweichen könnten. Insbesondere Passanten mit Kinderwagen oder im Rollstuhl könnten den Gehweg nicht nutzen, wenn das Fahrzeug so abgestellt ist, lautet die Begründung des Verwaltungsgerichts Neustadt. Der Autofahrer muss die 173 Euro also bezahlen.

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