Vorderpfalz Impfpflicht: Bisher 41 Tätigkeitsverbote ausgesprochen

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Im Zuge der seit 16. März geltenden einrichtungsbezogenen Impfpflicht, hat das Gesundheitsamt des Rhein-Pfalz-Kreises bisher 41 Betretungs- und Tätigkeitsverbote angeordnet. Etliche nicht gegen Covid-19 geimpfte Mitarbeiter dürfen in ihren Einrichtungen unter Auflagen aber auch weiterarbeiten.

Aktuell laufen 152 Bußgeldverfahren gegen Personen, die trotz behördlicher Aufforderung im Rahmen der einrichtungsbezogenen Impfpflicht noch keinen Immunitätsnachweis vorgelegt haben. Das hat das Gesundheitsamt, das auch für die Städte Ludwigshafen, Frankenthal und Speyer zuständig ist, auf Anfrage mitgeteilt. De facto erlassen worden seien im Kontext einrichtungsbezogener Impfpflichtfälle bisher 15 Bußgeldbescheide. In jedem dieser Fälle habe man sich am Auslegungshinweis des Landes orientiert und eine Geldbuße von 500 Euro festgesetzt. Ein Betretungs- und Tätigkeitsverbot ist bisher in 41 Fällen angeordnet worden, wie das Gesundheitsamt weiter mitteilt.

Wenn Mitarbeiter in Kliniken oder Pflegeheimen vor Ort unerlässlich sind – die Versorgungssicherheit in der jeweiligen Einrichtung also gefährdet ist –, dann gibt es trotz bestehender einrichtungsbezogener Impfpflicht aber auch einen Spielraum, diese Mitarbeiter unter Auflagen weiterarbeiten zu lassen. In aktuell 54 Fällen hat sich das hiesige Gesundheitsamt entschieden, diesen Weg zu gehen. „Die Bedingungen zum Arbeiten unter Auflagen sind dabei unter anderem eine arbeitstägliche vom Arbeitgeber überwachte Selbsttestung vor Arbeitsaufnahme“, teilt eine Sprecherin des Amts mit. Zweimal pro Kalenderwoche müsse dabei eine Testung in einem zugelassenen Testzentrum erfolgen, des Weiteren bestehe die Pflicht zum Tragen einer FFP2-Maske oder einer Maske eines vergleichbaren Standards.

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