Landau RHEINPFALZ Plus Artikel Nagelneues Auto durch Astbruch demoliert

Bei Stefanie Gaßners Golf musste die Motorhaube ausgetauscht werden, weil von einem Baum am Rand des Ostparks (links) ein Ast dr
Bei Stefanie Gaßners Golf musste die Motorhaube ausgetauscht werden, weil von einem Baum am Rand des Ostparks (links) ein Ast draufgefallen ist.

Ein dicker Ast fällt ein Auto. Klarer Fall, könnte man meinen: Der Eigentümer des Baumes muss zahlen. Doch so einfach ist die Sache nicht. Eine Dammheimerin hat in Landau schlechte Erfahrungen gemacht.

Für Stephanie Gaßner aus Dammheim war der Schreck groß, als sie am 5. November von ihrer Arbeitsstelle zu ihrem in der Ludowicistraße geparkten Auto zurückkam: Unterm Scheibenwischer klemmte ein Hinweis der Polizei, dessen es aber eigentlich gar nicht bedurft hätte. Auf Gaßners nagelneuen Golf – er war gerade mal zwei Monate alt – war ein Ast gekracht, abgefallen von einem der Bäume am Rand des Ostparks. Die Schäden an Motorhaube und A-Säule – tiefe Beulen und zahllose Kratzer – waren nicht zu übersehen. Die Polizei hatte den Schaden aufgenommen und Gaßner geraten, sich an die Stadt zu wenden. Denn der gehört der Baum.

Gaßner fuhr in die Werkstatt eines Bekannten in Queichheim, der wusste, dass bei Versicherungsfällen ein Gutachten nötig werden würde – und dass Gaßner mit einiger Sicherheit einen Rechtsanwalt brauchen würde. „Der Schaden betrug fast 8000 Euro“, sagt Gaßner, denn neben etlichen anderen Arbeiten war ein Austausch der Motorhaube nötig.

Wurde der Baum begutachtet?

Gaßners Anwalt hat sich mit der Stadt und der Versicherungskammer Bayern in Verbindung gesetzt, dem Versicherer der Stadt. Unter anderem wollte er wissen, wann der Baum zum letzten Mal begutachtet worden sei. Denn die Stadt hat die Verkehrssicherungspflicht und muss nachweisen können, dass sie ihre Bäume regelmäßig auf Gesundheitszustand und Standfestigkeit untersuchen lässt. „Angeblich am 27. September“, gibt Gaßner als Antwort wieder, und dabei schwingen Zweifel mit. Denn die Vitalitätsstufe des Baumes habe sich von schlecht auf gut geändert. Ihr Anwalt habe um Aufklärung zu diesem Punkt gebeten, doch die Versicherungskammer habe ihm erklärt, dann solle er klagen.

Doch das scheidet für Gaßner aus; sie habe keine Rechtsschutzversicherung und könne kein weiteres finanzielles Risiko eingehen. Zu ihrem Glück hat ihre eigene Vollkaskoversicherung den Schaden übernommen, ihren Beitragssatz jedoch um 150 Euro hochgesetzt.

Stadt meldet Schaden der Versicherung

Die Stadtverwaltung Landau teilt auf Anfrage mit, dass sie den Schadensfall ihrer kommunalen Haftpflichtversicherung gemeldet habe. Diese prüfe und entscheide, ob eine Leistung erfolgt. Bei städtischen Bäumen an Verkehrsflächen müsse die Stadt besondere Sorgfalt walten lassen und die Bäume in regelmäßigen Abständen fachgerecht auf ihre Standsicherheit überprüfen lassen. Das sei kurz zuvor geschehen: Am 27. September habe ein Gutachter den Baum überprüft. Er habe dabei zwar eine Verschlechterung der Vitalität festgestellt (keine Verbesserung, wie oben erwähnt), doch die sei so gering gewesen, dass keine eingehendere Untersuchung nötig gewesen sei. „Der Baum war ansonsten fit“, teilt die Stadtverwaltung mit. Die Profis hätten keine äußerlich sichtbaren Mängel oder Krankheitsanzeichen festgestellt. Der Schaden sei also nicht vorhersehbar gewesen.

Doch das wäre Voraussetzung für eine Versicherungsleistung. Die Versicherung trete dann ein, wenn die Stadt einen Schaden fahrlässig oder sogar vorsätzlich in Kauf genommen hätte. Die Versicherung habe kein solches Verschulden der Stadt erkannt.

Stadt hat Verkehrssicherungspflicht

Die Versicherungskammer Bayern mag sich nicht zum konkreten Fall äußern, da sie nicht von der Schweigepflicht entbunden worden sei, sondern antwortet nur grundsätzlich. Demnach habe sie sich dem Grundsatz verschrieben, „fair für den Kunden“ zu agieren und berechtigte Ansprüche zu erfüllen, unberechtigte dagegen zurückzuweisen. Bei einer kommunalen Haftpflichtversicherung sei zu prüfen, ob der Versicherungsnehmer, also die Stadt, für den Schaden haftbar gemacht werden könne. Das sei nur bei schuldhaftem und widerrechtlichen Handeln oder bei Unterlassen (Anmerkung der Redaktion: von Verpflichtungen) der Fall. Laut Rechtsprechung müsse derjenige, der eine Gefahrenlage schafft oder andauern lässt, die notwendigen und zumutbaren Vorkehrungen treffen, um eine Schädigung anderer möglichst zu verhindern.

Die Verkehrssicherungspflicht schreibe beispielsweise vor, dass Kommunen Bäume an Straßen regelmäßig kontrollieren müssen. Dazu würden Sichtkontrollen von Gesundheit und Standsicherheit vorgenommen. Die Ergebnisse müssten dokumentiert werden. Wenn bei diesen Regelkontrollen keine Gefahr erkennbar gewesen sei, treffe den Eigentümer im Schadenfall kein Verschulden.

Dann, so die Versicherung, wäre ein Schaden durch einen Baum als das eigene Risiko des einzelnen Verkehrsteilnehmers einzustufen, das sogenannte „allgemeine Lebensrisiko“.

Delle in der A-Säule des VW Golf.
Delle in der A-Säule des VW Golf.
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