Landau Letzte Hoffnung für Kunstfehler-Opfer
Karl-Heinz Stöffler, der Mann aus Rheinzabern, dessen Gesundheit, Arbeitsfähigkeit und Lebensfreude durch einen ärztlichen Kunstfehler zerstört wurde, kämpft weiter seinen verzweifelten Kampf. Bei einem Gütetermin am Landgericht Landau ging es um den Versuch, Stöfflers erste Anwältin zur Verantwortung zu ziehen. Ein konkretes Ergebnis gibt es noch nicht.
Einen gesunden Körper kann ihm niemand wiedergeben, aber Hoffnung, zumindest einen Schadenersatz zu bekommen, hat der 55-Jährige noch nicht ganz aufgegeben. Als Richter Holger Beger die lange Krankengeschichte des früheren Berufskraftfahrers kurz aufrollte, brach Karl-Heinz Stöffler in Tränen aus. Wir haben ausführlich berichtet: Der Rheinzaberner war 2009 in der Vinzentius-Klinik von einem in der Südpfalz niedergelassenen Facharzt an der Wirbelsäule operiert worden. Seit dem Eingriff, bei dem der Mediziner ein falsches Bandscheibenfach unters Messer nahm und Rückenmarkshäute beschädigte, kann Stöffler kaum mehr laufen und leidet trotz einer implantierten Schmerzpumpe ständig unter starken Schmerzen. 16 Mal wurde er nachoperiert. Er kann nicht mehr arbeiten und lebt von einer kleinen Erwerbsunfähigkeitsrente. Soweit der medizinische Leidensweg. Kein Glück hatte Stöffler aber auch bei der juristischen Aufarbeitung seines Falls. Nach seiner Darstellung wurde er in einer Verhandlung beim Landgericht Landau im September 2013 von seiner ersten Anwältin falsch beraten (was diese vehement bestreitet). Deswegen habe er unter dem Einfluss starker Schmerzen einem Vergleich mit der Gegenseite – Arzt und Krankenhaus – in Höhe von 7500 Euro zugestimmt. Diese Summe deckte noch nicht einmal die bis dahin angelaufenen Verfahrenskosten. Eine zweite Anwältin focht diesen Vergleich an und formulierte auch die Klage, die dem jetzigen Gütetermin zugrunde lag. Nach Auskunft des dritten Anwalts, der nun Stöfflers Interessen vertritt, Peter Becker aus Kandel, ist die zweite Rechtsvertreterin jedoch seit Anfang des Jahres nicht mehr als Anwältin zugelassen. Das habe ihm die Rechtsanwaltskammer schriftlich bestätigt. Er selber sei deswegen „in der Zwickmühle“, so Becker, weil er die Klage, die er jetzt vertreten müsse, so nicht angelegt hätte. Konkret geht es um Schadensersatzansprüche aus dem Vertrag mit der ersten Anwältin, so Richter Beger. Der Kläger werfe der Juristin fünf Versäumnisse vor, unter anderen falsche Mandantenberatung und nicht ausreichende Prüfung der Verjährung. Außerdem habe sie versäumt, das Krankenhaus zu verklagen und sich lediglich auf den Arzt konzentriert. Die Gegenseite weise diese Vorwürfe zurück. Insbesondere werde betont, beim Mandantengespräch habe die Anwältin Karl-Heinz Stöffler abgeraten, den Vergleich anzunehmen; sie habe darauf hingewiesen, dass dann keinerlei Ansprüche mehr bestünden. Nachdem der Richter die Vorgeschichte referiert hatte, wandte er sich direkt an den 55-Jährigen. „Mir ist bewusst, wie Ihre Situation ist“, sagte er. „Ich kenne Ihre Leidensgeschichte, die seit 2009 andauert. Diese Verhandlung hier ist vielleicht Ihre letzte Hoffnung, aber das enthebt uns nicht, nach Recht und Gesetz zu entscheiden.“ Die aufgezählten fünf Pflichtverletzungen, die der Kläger der Anwältin vorwirft, wertete Richter Beger als „alternative Klagehäufung“, die nicht zulässig sei. Eigentlich müsste jeder Vorwurf einzeln verhandelt werden. Anwalt Becker bat in diesem Zusammenhang um einen „richterlichen Hinweis“ (ein Instrument der Zivilprozessordnung), wie weiter vorzugehen sei. Trotz einiger Einwände der Gegenseite gab das Gericht diesem Antrag statt und will bis Ende November einen Hinweisbeschluss erlassen. Was den Vergleich betrifft, der 2017 geschlossen wurde, wies Beger darauf hin, dass ein Anwalt im Mandantengespräch verpflichtet sei, vermögensrechtliche Folgen eines Vergleichs und mögliche Erfolgsaussichten einer Klage darzulegen. Für die eigentliche Entscheidung aber sei allein der Mandant zuständig. Beweismäßig sei die Situation damals nicht günstig gewesen, da ein Gutachter „keine groben Behandlungsfehler“ festgestellt habe. Allerdings frage er sich, warum die Anwältin damals keine konkreten Fragen gestellt habe – zum Beispiel nach dem Zusammenhang der Operation des falschen Wirbels mit den gravierenden Folgen. „Da hätte man doch zumindest nachhaken müssen.“ Auch stelle sich die Frage, warum damals das Krankenhaus, gegen das auch Vorwürfe im Raum standen, nicht als möglicher weiterer Schuldner verklagt worden sei. „Ich trau’ mich ja fast nicht…“, meinte der Richter dann. Aber ob man nicht doch erneut über einen Vergleich nachdenken könne? Einen ersten Vorschlag von Stöfflers Anwalt – 100 000 Euro für seinen Mandanten „als Diskussionsgrundlage“ – lehnte der Rechtsbeistand der Anwältin, Anselm Rengshausen, mit einem lakonischen Nein ab. Auf Vorschlag beider Anwälte wird das Gericht nun bis 30. November einen schriftlichen Vergleichsvorschlag machen. Termin Die Güteverhandlung wurde vertagt auf 2. Februar 2017 um 11 Uhr. |rire