Landau RHEINPFALZ Plus Artikel Hohe Abfindung nach Kündigung?

Die Notdienstzentrale in Landau befindet sich im Vinzentius-Krankenhaus.  Foto: van
Die Notdienstzentrale in Landau befindet sich im Vinzentius-Krankenhaus.

Die fristlose Kündigung einer Mitarbeiterin der Kassenärztlichen Notfalldienstzentrale in Landau am Vinzentius-Krankenhaus könnte die Kassenärztliche Vereinigung in Mainz teuer zu stehen kommen. Das wurde bei einer Verhandlung vor dem Arbeitsgericht deutlich.

2018 gab es in der Notfalldienstzentrale Riesenärger. Die genauen Gründe blieben bei einer Verhandlung am Donnerstag im Dunklen, weil das Arbeitsgericht noch nicht in Beweisaufnahme und Zeugenanhörung eingetreten ist. Fakt ist: Die Kassenärztliche Vereinigung (KV) hat einer Frau, die seit 1999 für die Notdienstzentrale gearbeitet hat, fristlos gekündigt. Anders als zwei weitere gekündigte Mitarbeiterinnen hat sie gegen ihren Rauswurf geklagt. Der Vorsitzende Richter Thomas Faulstroh hat der KV erhebliche Bedenken signalisiert, dass diese ihre Kündigungsgründe untermauern könne. Er sprach von einem sehr ungewöhnlichen Fall.

Die Sachlage: Die KV hat der sogenannten Erstkraft, die für die Organisation der Notfalldienstzentrale verantwortlich war, im Juli 2018 und zur Sicherheit nochmals Ende Januar dieses Jahres gekündigt. Sie soll Arbeitsnachweise einer Putzkraft abgezeichnet haben, die nie in der Notfalldienstzentrale geputzt haben soll. Und es soll eine geringfügig Beschäftigte als Putzfrau geführt worden sein, aber eine andere gearbeitet und das Geld bezogen haben. Wegen Letzterem könnten eventuell Sozialversicherungsbeiträge nachgefordert werden, aber solange die Arbeitsleistung erbracht worden sei, würde dies wohl keine fristlose Kündigung rechtfertigen, so der Vorsitzende Richter. Vor allem aber machte er deutlich, dass sich die KV auf Aussagen von Dritten berufe und Probleme bekommen dürfte zu belegen, dass „nie“ auch wirklich nie gewesen sei: „Wenn sie an einzelnen Tagen gearbeitet hat, bricht der Kernvorwurf in sich zusammen.“ Die Beweislast liege bei der KV, im Zweifel müsse das Gericht zugunsten der gekündigten Klägerin entscheiden. Zweifel meldete der Vorsitzende auch an, ob der Gesamtpersonalrat in ausreichender Form angehört worden sei. Versäumnisse würden die Kündigung unwirksam werden lassen. Man müsste „lange darüber nachdenken, ob das für eine fristlose Kündigung reicht“, sagte Faulstroh auch zur Begründung der nachgeschobenen zweiten fristlosen Kündigung. Die KV hatte diese damit begründet, dass die Frau es zugelassen habe, dass Fahrer nicht in der Notdienstzentrale auf Einsätze gewartet hätten, sondern zu Hause.

Whats-App-Chat könnte ein Kündigungsgrund sein

Andererseits gab Faulstroh aber auch der Klägerin zu bedenken, dass sie mit einem Whats-App-Chat, in dem davon die Rede war, alle Mitarbeiter müssten zusammenhalten und notfalls der KV geschlossen mit Kündigung drohen, ein eigener Kündigungsgrund sein könnte.

Der Vorsitzende Richter legte beiden Seiten eine einvernehmliche Einigung nahe, die zugegebenermaßen schwierig wäre: Eine weitere Beschäftigung komme nicht infrage, nur eine Trennung. Über eine solche Einigung habe die KV bisher nicht nachgedacht, sagte deren Vertreter. Er sehe für die KV ein erhebliches Prozessrisiko, entgegnete Faulstroh und riet zur Risikobegrenzung: Bei einer Niederlage nach dem Gang durch die Instanzen müsste die KV alle Gehälter nachzahlen. Er merkte zudem kritisch an, dass die KV-Vertreter vor Gericht offenbar kein Verhandlungsmandat hätten, sondern sich die KV in Mainz eine Entscheidung vorbehalte. „Das ist nicht zielführend“, sagte der Richter.

Die Gekündigte ist erkrankt

„Ohne Abfindung geht es nicht“, betonte die Anwältin der Klägerin. Faulstrohs Hinweis auf eine arbeitsgerichtliche Faustformel, dass pro Arbeitsjahr ein halbes Monatsgehalt Abfindung üblich sei, mithin 36.500 Euro im Raum stünden, mochte sie nicht folgen: Ihre Mandantin sei aufgrund der hohen psychischen Belastung erkrankt und leide an Schlafstörungen, zudem stelle die Kündigung, gerade im ländlichen Raum mit wenig Anonymität, eine Ehrverletzung dar, weshalb sie mehr Abfindung verlangen müsse.

Nach einer kurzen Unterbrechung der Verhandlung schlug die Anwältin vor, die fristlose in eine ordentliche Kündigung zum 31. März dieses Jahres umzuwandeln, bei Lohnnachzahlung. Sie sei überzeugt, den Prozess zu gewinnen und könnte, je nach persönlichen Verhältnissen ihrer Mandantin, bei der Abfindung dann auch den 1,5- oder 1,7-fachen Satz eines Monatslohns pro Beschäftigungsjahr fordern, beschränke sich aber auf den Faktor 1, was 73.000 Euro Abfindung bedeuten würde. Ein Vorschlag, den Faulstroh als diskutabel bezeichnete, weil es aufgrund der aktenkundigen Risiken für die KV auch deutlich teurer werden könnte. Die KV hat nun Bedenkzeit; der nächste Verhandlungstermin könne nicht vor August angesetzt werden, so Faulstroh.

Not- oder Bereitschaftsdienstzentralen versorgen die Bevölkerung medizinisch, wenn Arztpraxen geschlossen sind.  Foto: van
Not- oder Bereitschaftsdienstzentralen versorgen die Bevölkerung medizinisch, wenn Arztpraxen geschlossen sind.
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