Landau Anklage wegen Messerstichen erhoben

Das Schwurgericht soll den Fall verhandeln.
Das Schwurgericht soll den Fall verhandeln.

Die Staatsanwaltschaft Landau hat Anklage wegen versuchten Totschlags und gefährlicher Körperverletzung gegen einen damals 37-, jetzt 38-jährigen Mann erhoben.

Der Angeklagte soll am frühen Morgen des 11. Januar, einem Dienstag, mit einem Messer auf einen 39-jährigen Bekannten eingestochen haben. Laut Staatsanwaltschaft war er in dessen Wohnung eingedrungen und hatte ihm in Tötungsabsicht unter anderem einen Stich in den Bauch- und einen Stich in den Rückenbereich versetzt. Das Opfer erlitt blutende, aber nicht lebensgefährliche Stichverletzungen. Es musste in einem Krankenhaus behandelt werden.

Da der Angegriffene sich gegen den weiteren Angriff des Angeschuldigten nachdrücklich zur Wehr setzen und ihm das Messer aus der Hand schlagen konnte, musste der Angeschuldigte von ihm ablassen, teilt die Staatsanwaltschaft weiter mit. Als Tatmotiv gibt sie an, dass der Angeschuldigte aus der unrichtigen Annahme heraus gehandelt habe, sein Bekannter habe einen sexuellen Übergriff auf eine gemeinsame Freundin verübt. Der Beschuldigte war geflohen, aber noch am selben Abend von der Polizei festgenommen worden. Die Tatwaffe hatte er vor Ort zurückgelassen.

Die Staatsanwaltschaft wirft dem 38-Jährigen weiter vor, bereits am 10. Januar einen schweren Raub in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung begangen zu haben. Von gefährlicher Körperverletzung spricht man dann, wenn eine Waffe oder ein gefährlicher Gegenstand verwendet worden ist. Der Beschuldigte soll an diesem Tag in die Wohnung eines 45-jährigen Bekannten eingedrungen sein und diesen mit einer Steckdosenleiste niedergeschlagen haben, um Bargeld und Wertsachen zu entwenden. Der 45-Jährige wurde leicht verletzt. Der mutmaßliche Täter habe ihm einen kleinen Bargeldbetrag und elektronische Geräte abgenommen.

Der Beschuldigte befindet sich weiterhin in Untersuchungshaft. Das Schwurgericht des Landgerichts Landau hat nun über die Zulassung der Anklage und die Eröffnung des Hauptverfahrens zu entscheiden. Ein versuchter Totschlag kann, muss aber nicht, milder bestraft werden als ein vollendeter Totschlag, auf den mindestens fünf Jahre Haft stehen.

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