Landau Ärger in Nußdorf mit Neubauvorhaben
Der Ortsbeirat Nußdorf hat ein Problem mit einem Neubauvorhaben am Dorfrand. Zu groß, zu wenig dörflich gestaltet, falsche Stelle und schlechte Erschließung – das sind die wesentlichen Vorbehalte. Zu verhindern ist das Projekt aber offenbar nicht. Schuld daran ist der wenig konkrete Paragraf 34 des Baugesetzbuchs.
In seiner Septembersitzung hat der Ortsbeirat Nußdorf einen Prüfauftrag an die Stadtverwaltung formuliert. Die möge klären, wie der Dorfrand im Südosten arrondiert werden kann, für den es keinen Bebauungsplan gibt. Dahinter steckt der Wunsch, ein Bauvorhaben so zu steuern, dass es sich mit dem Erscheinungsbild des Winzerdorfes verträgt. Möglicherweise, so der Ortsbeirat, wäre es sogar sinnvoll, das ganze Dorf zu überplanen. Bauamtsleiter Christoph Kamplade hat den Nußdorfern dabei wenig Hoffnung gemacht: Das Grundstück südlich der Geißelgasse und östlich der Lindenbergstraße ist erschlossen, und die geplanten fünf Wohneinheiten wären nur über einen Bebauungsplan zu verhindern. Weil es aber einen hohen Bedarf an Mietwohnungen gebe und ein anderer Bauherr für dasselbe Grundstück schon einmal einen positiven Vorbescheid erhalten habe, würde sich die Stadt mit einer restriktiven Überplanung möglicherweise schadenersatzpflichtig machen. Nach Paragraf 34 des Baugesetzbuches muss sich ein Neubau lediglich „nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung“ einfügen. Angesichts großer Bauten in der Umgebung sei das ein weit gesteckter Rahmen, legte Kamplade dar. „Das tut weh“, sagte CDU-Stadtrat Rudi Eichhorn im Bauausschuss, der als früherer Ortsvorsteher die Verhältnisse bestens kennt. Allerdings: Die Auffassung der Bauverwaltung, dass die Erschließung gesichert sei, teilt er nicht. Die Zufahrt zu dem in zweiter Reihe gelegenen Grundstück münde im Scheitelpunkt einer Kurve, in der Einmündung der Geißelgasse in die Lindenbergstraße und in unmittelbarer Nähe einer Bushaltestelle. Wegen dieser Verhältnisse rechnet Eichhorn auch damit, dass die Nutzung einer zweiten, nur als Notausfahrt deklarierten Zufahrt über Wirtschaftswege zur Regel würde. „Dann ärgern sich die Winzer, die den Unterhalt bezahlen.“ Stichwort Winzer: Eichhorn befürchtet auch, dass es sehr schnell zu Lärmbeschwerden der Neuzugezogenen über einen benachbarten Betrieb kommen könne, sei es im Arbeitsalltag, beim Winzerfest, während der Nacht der offenen Keller oder zu Hochzeiten. „Wir befinden uns im Mischgebiet“, sagte Kamplade im Bauausschuss. Nachbarn müssten den dort zulässigen Lärm ertragen, aber jeder Betrieb müsse auch die Grenzwerte der Technischen Anleitung (TA) Lärm einhalten. „Diesen Konflikt kann die Bauleitplanung nicht lösen.“ Deshalb sei gegenseitige Rücksichtnahme gefordert. Peter Lerch (CDU), Moni Vogler (SPD) und Wolfgang Freiermuth (FWG) („Ein klassisches Dilemma“, so der Fraktionsvorsitzende) warben dafür, mit dem Investor zu sprechen, um diesen auf drei Wohneinheiten runterzuhandeln – ein Kompromiss, mit dem auch der Ortsbeirat leben könnte, wie Ortsvorsteher Thorsten Sögding (CDU) sagte. Er kritisierte aber auch die geplante Gestaltung des Neubaus mit Flachdach und großen Glasflächen. „Das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden“, heißt es zwar im Paragrafen 34, doch in Nußdorf gibt es bereits einen Präzedenzfall: Sögding berichtete, dass es einen solchen Bau bereits in der Nachbarschaft gebe. Der wirke wie ein Fremdkörper und „stört den dörflichen Charakter“. „Das fügt sich nicht ein“, sekundierte auch Peter Heuberger (CDU). Bei einem anderen Dach müsste der Investor ganz automatisch die Zahl der Wohneinheiten reduzieren. Das sei richtig, meinte Kamplade, aber das Einfügungsgebot beziehe sich nicht auf Material oder Dachformen, sondern lediglich auf Dinge wie Höhe und Stellung des Gebäudes sowie das Maß der Grundstücksausnutzung. Eichhorn hatte noch einen Pfeil im Köcher: Der „quirlige Winzerbetrieb“ in der Nachbarschaft plane den Bau einer sechs Meter hohen landwirtschaftlichen Halle direkt neben dem besagten Grundstück. Das habe den vorigen Investor zum Aufgeben und zum Grundstücksverkauf bewogen. Er wisse von Nachbarn, die erwogen hätten , das Grundstück gemeinsam zu kaufen – noch verlange der Investor aber einen utopischen Preis. |boe