Kreis Südwestpfalz Zur Sache: Medizinische Versorgung von Flüchtlingen

In der Erstaufnahmeeinrichtung gibt es eine Eingangsuntersuchung. Wenn die Asylbewerber dann auf die Kommunen verteilt sind und auf Entscheidung ihres Asylverfahrens warten, kann bei einer akuten Erkrankung vom Sozialhilfeträger, also der Verbandsgemeindeverwaltung, ein Behandlungsschein ausgestellt werden. Über diesen Behandlungsschein rechnen die Ärzte alle Leistungen mit der Kassenärztlichen Vereinigung ab. Es besteht nur ein eingeschränkter Anspruch auf medizinische Behandlung – auf Behandlungen, die sich auf akute Fälle beschränken. Überweisungen werden grundsätzlich nur nach Zustimmung der Verbandsgemeindeverwaltung ausgestellt, wobei es aber auch Ausnahmen für eine direkte Überweisung zum Facharzt gibt. Im Notfall kann ein Arzt auch ohne Behandlungsschein einen Flüchtling medizinisch versorgen. Er muss aber innerhalb von 14 Tagen eine Eilanzeige bei der Verbandsgemeinde tätigen. Für die Einweisung in ein Krankenhaus bedarf es auf jeden Fall auch der Zustimmung der Verbandsgemeindeverwaltung. Asylbewerber, die länger als 15 Monate auf ihr Verfahren warten, bekommen eine elektronische Gesundheitskarte von einer gesetzlichen Krankenkasse und können wie jeder gesetzlich Versicherte zum Arzt gehen, ohne die Verbandsgemeinde vorher um Erlaubnis fragen zu müssen. (kka)