Kreis Südwestpfalz Zur Sache: Gefährliche Körperverletzung

Die Anklage im Prozess gegen einen 39-jährigen Mann aus Lauterecken lautet auf gefährliche Körperverletzung: Dieses Straftatbestands soll sich der Angeklagte schuldig gemacht haben in jener Nacht Anfang Juli. Gewisse Tatmerkmale unterscheiden die „einfache“ Körperverletzung (für die das Gesetz eine Mindeststrafe von drei Monaten Freiheitsstrafe vorsieht) von der gefährlichen Körperverletzung (sechs Monate). Dazu zählen etwa die Verwendung einer Waffe oder eines Gegenstands, der waffenähnlich eingesetzt wird. Bestes Beispiel: ein Hieb mit einer Bierflasche oder mit einem Schlagring. Auch eine sogenannte gemeinschaftliche Begehungsweise qualifiziert eine Körperverletzung zu einer gefährlichen: Wenn also zwei oder mehr Täter gemeinsam ein einzelnes Opfer attackieren, dann gehen die Strafverfolger ebenfalls von einer gefährlichen Begehungsweise aus. Im konkreten Fall ist es aber ein anderes Tatmerkmal, das die angeklagte Körperverletzung zu einer gefährlichen hochstuft: Der Angeklagte soll seine Opfer in einer das Leben gefährdenden Art und Weise traktiert haben. Körperverletzung, auch die gefährliche, ist übrigens kein Verbrechen, sondern „nur“ ein Vergehen. Der Unterschied ist folgender: Als Verbrechen betrachten Juristen eine Tat, für die eine Mindeststrafe von einem Jahr Freiheitsentzug vorgesehen ist. |cha